IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleVI. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen
Merkblatt für die Munition der schweren Feldahubitze 25 (t)
V. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse
88.

Während des Entladens muß das Gelände in der Schußrichtung mindestens 750 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 300 m und nach rückwärts mindes-tens 150 m frei sein. Nur die für das Entladen des Geschosses bestimmten Leute verbleiben am Geschütz.

89.

Zum Entladen des Geschosses erhält das Rohr waagerechte Stellung. Nach dem Öffnen des Verschlusses wird die Hülsenkartusche entfernt, ein Pfropfen Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungsraum gesteckt und dann der Verschluß wieder verschlossen.

90.

Die Ausdrehung für den Zünder im Entlader muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders frei liegt. Dies ist vor dem Entladen festzustellen. Erforderlichenfalls muß der Entlader entsprechend hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Ausdrehung des Entladers keine Fremdkörper liegen. Der Hebebaum ist muß ent-sprechend der Rohrlänge in geeigneter Weise verlängert werden. Der Entlader wird mit der Aushöhlung nach dem Geschoß zu von der Rohrmündung her in das Rohr eingeführt und mittels des Hebebaumes oder eines ähnlichen Holzpfahles, an den man zwei Bindestränge befestigt, die sich durch Anschlaufen weiterer Bindestränge verlängern lassen, langsam gegen das Geschoß geschoben. Die Leute, die an den Bindestränge ziehen, dürfen diese nicht um die Hand schlingen; sie müssen sich möglichst weit hinter der Geschützmündung aufstellen. Das Geschoß wird dann mit gleichmäßigem, nicht zu starkem, sofern es aber klemmt, mit etwas kräftigerem Druck bis an den Verschluß zurückgedrückt. Ist dies nicht möglich, so ist der Hebe-baum (Rohrwischer) etwa 30 bis 40 cm vom Entlader abzusetzen und aus dieser Lage ruckartig an den Entlader heranzuziehen. Kürzere Rucke sind zwecklos, längere setzen die Sicherheit des Zünders herab und sind verboten. Oft werden bis zu 20 Rucke (30 bis 40 cm Weglänge) zum Lösen des Geschosses nötig sein.

91.

Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenommen.

92. Nach dem Entladen sind Rohrinneres, Geschoß und Hülsenkartusche zu reinigen.
93.

Die nach Nr. 88 ff. vorschriftsmäßig entladenen Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. sind brauchbar, wenn Geschosse und Zünder keine Fehler aufweisen (43).

94.

a) Entladene Geschosse mit auf Laufzeit eingestellten Dopp.Z. sind unbrauchbar, nicht transportsicher und nach Nr. 42 zu behandeln.

 

b) War der Dopp.Z. nicht auf Laufzeit gestellt, so ist das Geschoß transportsicher, darf aber nur im Aufschlagzünderschuß verfeuert werden.

95.

a) Sollte der nur sehr selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Führungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Hülsenkartusche nur teilweise verbrannte, so ist es mit einer anderen Kartusche (größte Ladung) he-rauszuschießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine zu nehmen; die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in eine Sicherheitsstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

 

b) Das steckengebliebene Geschoß darf jedoch nur herausgeschossen werden, wenn es nicht mehr als etwa die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere Anweisungen vom OKH (Wa A) einzuholen; Geschoßart, Zünderart und Stelle des Sitzes im Rohr sind mitzuteilen; können die Anweisungen nicht abgewartet werden, so ist nach Abs. (a) zu verfahren.

IV. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleVI. Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen