II. Angaben über Patronen für Geschütze, a) GeschosseII. Angaben über Patronen für Geschütze, c) Zünder
Merkblatt für die Munition der 4,7 cm Pak. 181 (f) - frz 37 SA -
II. Angaben über Patronen für Geschütze
b) Patronen

10.

Die Patronen sind vor Hitze und Nässe zu schützen und bis kurz vor dem Verfeuern in der Verpackung zu belassen.

 

Für das Unterbringen und Lagern der Munition in Feuerstellungen ist die H.Dv. 305; für das Lagern im Standort die H.Dv. 450 zu beachten.

11.

Sie sind nach der Entnahme aus dem Packgefäß stets auf Haardecke oder andere weiche und reine Unterlagen zu legen, damit sie vor Schmutz und Verbeulen ge-schützt bleiben. Patronen darf man nicht werfen oder auf den Boden der Patronen-hülse stellen.

12.

Auf Fahrzeugen befindliche Munition ist nach längeren Fahrten öfters nach Nr. 14 und 16 zu untersuchen. Bei den Sprenggr.Patr. ist darauf zu achten, daß der Zün-der festsitzt. Läßt sich ein gelockerter Zünder von Hand nicht wieder fest anziehen, so ist die Patrone an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

 

Patronen, die im Wasser gelegen haben, sind zu kennzeichnen und alsbald umzutau-schen. Fehlt diese Möglichkeit, so sind einige Patronen zu verschießen. Kommt bei 4 Patronen mehr als ein Versager vor, so sind sämtliche Patronen, die im Wasser ge-legen haben, an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben. Sprgr. Patronen sind so zu verschießen, daß die Geschoßaufschläge sicher zu beobachten sind. Kommt bei 4 Sprgr. Patronen mehr als ein Blindgänger vor, so sind alle Patronen zurückzu-geben.

  Ein Versagen der Lichtspur bei Pzgr. muß notfalls in Kauf genommen werden.
 

Auch wenn im Wasser gelegene Munition noch als brauchbar befunden wurde, ist sie doch bei erster Gelegenheit zu ersetzen.

13.

Die Patronen müssen im völlig sauberen Zustande, also frei von jeglichen Fremdkör-pern – wie Sand usw. –, geladen werden.

15.

Beim Einsetzen der Patrone in das Rohr muß man das Anstoßen des Führungsringes an den Ansatz an der vorderen Keillochfläche vermeiden; andernfalls wird der Füh-rungsring beschädigt und damit die Ursache zu Ladehemmungen gegeben.

16.

Patronen mit stark verbeulten Patronenhülsen oder vorstehenden Zündhülsen2), die voraussichtlich nicht ladefähig sind, dürfen nicht angesetzt werden; Patronen mit lose oder schief sitzenden Geschossen1), mit Rissen in der Patronenhülse oder mit Fehlern nach Nr. 4 dürfen nicht verfeuert werden.

17.

Patronen, deren Pulverladung feucht geworden sein kann, sind nicht zu verschies-sen, da durch feuchtes Pulver die Anfangsgeschwindigkeit abnimmt und bei großem Feuchtigkeitsgehalt Versager eintreten. Bei Kälte sind die Patronen gründlich von Reif oder Eis zu befreien, damit keine Ladehemmungen entstehen. Erweisen sich Pa-tronen als nicht ladefähig, so darf man sie nicht mit Gewalt ansetzen. Sie sind an die Munitionsausgabestellen zurückzugeben.

18.

Bei Versagern ist von neuem abzuziehen. Tritt wieder Versager ein, so ist eine Mi-nute zu warten, bevor der Verschluß geöffnet wird; auf Befehl des Geschützführers ist die Patrone durch eine neue zu ersetzen. Während der Wartezeit muß der Rück-lauf des Rohres unbedingt frei sein.

19.

Versagerpatronen sind am Hülsenboden mit einem roten Kreuz zu kennzeichnen. Auch sonst unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition2) muß man auffällig kennzeichnen und abseits der brauchbaren lagern; für ihre schnelle Abgabe an die Munitionsausgabestelle ist zu sorgen.

20.

Patronenhülsen, die nach dem Schuß nicht ausgeworfen werden, sind mit dem Hül-senzieher zu entfernen oder von der Mündung her auszustoßen.

21.

Die abgeschossenen Patronenhülsen sind zu sammeln, sogleich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder sonst beschädigt werden, und an die Ausgabestelle zurückzuliefern. Das Sammeln und Abliefern der Hülsen beschleunigt den laufenden Munitionsnachschub und ist sehr wichtig.

Bezeichnung der Patronenhülsen

22. a)

Etwa 50 mm über dem Bodenrand der Patronenhülse sind aufgestempelt: Ge-schützart, Ladungsgewicht, Pulverart, Fertigungsort, Jahr- und Nummer der Lieferung des Pulvers sowie Fertigungsort, -tag, -monat und -jahr der Patrone; dahinter befindet sich der Kennbuchstabe des für die Fertigung der Patrone Verantwortlichen.

   

Es dürfen nur Patronen mit der Bezeichnung 4,7 cm Pak. 181 (f) verschossen werden3).

  b) Die aufgetragenen Kennzeichen auf dem Patronenhülsenboden bedeuten:
    "Pzgr." = Patrone mit 4,7 cm Pzgr. 178 (f)
    "Pzgr. 40" = Patrone mit 4,7 cm Pzgr. 40

 

 

"Sprgr."

= Patrone mit 4,7 cm Sprgr. 181

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