II. Angaben über Patronen für Geschütze, b) PatronenII. Angaben über Patronen für Geschütze, d) Behandlen hingefallener Patronen
Merkblatt für die Munition der 4,7 cm Pak. 181 (f) - frz 37 SA -
II. Angaben über Patronen für Geschütze
c) Zünder

23.

Kurze Beschreibung des Zünders siehe Nr. 45, Spalte 5.

24.

Zünder auf hingefallenen Patronen ohne Mängel sind lade-, rohr- und beförderungs-sicher.

25.

Empfindliche Aufschlagzünder, deren Abschlußplatte beschädigt ist, dürfen nicht verschossen werden, da die Einbeulungen Blindgänger, bei fehlender Abschlußplatte Frühzerspringer auftreten können. Zünder mit den angeführten Fehlern sind aber transportsicher (28)

26.

Zünder mit gelockertem Zusammenbau, tiefen Beulen und Schrammen sind un-brauchbar und nicht beförderungssicher (29).

27.

Wenn Patronen starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt waren oder durch Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, so gelten sie als lade- und transportunsicher. Diese Munition muß man durch Feuerwerker untersu-chen lassen.

28.

Patronen mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern muß man kennzeich-nen und an die nächste Munitionsausgabestelle abgeben (25).

29.

Patronen mit nichttransportsicheren Zündern sind nach H.Dv. 305 zu sprengen (26). Dabei ist zu beachten, daß auch die Pulverladung und die Zündschraube vernichtet werden.

30. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.