II. Verzeichnis der beim Schießen zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über A. Munition; b. Anstrich und Bezeichnung der GeschosseInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der F.K. 16
III. Angaben über

A.

a. Geschosse

1. Geschosse verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander verfeuert werden.

2. Geschosse gleicher Konstruktion, aber verschiedener Gewichtsklassen ergeben ballisti-sche Unterschiede. Beim Übergehen von einer Gewichtsklasse zur anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen.

3. Bei den Geschossen mit einschraubbarem Kopf muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen die auf Kopf und Geschoßhülle eingeschlagenen Markenstriche sich mindes-tens gegenüberstehen. Der Kopf darf jedoch noch weiter aufgeschraubt sein. Geschosse mit gelockerten Köpfen darf man nicht verfeuern; sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

4. Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist der In 4 und dem Wa A zu melden.

5. Kleiner Beschädigungen des Führungsbandes, die die Form nicht beeinträchtigen, muß man durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalles glätten.

6. Führungsbänder, die sich durch Beitreiben des Metalles nicht instandsetzen lassen, oder die beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß un-brauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig be-seitigt sind, oder Geschosse mit zweifelhafter Bezeichnung nicht zu verfeuern. Auch Ge-schosse mit starken Ausscheidungen des Sprengstoffes am Mundloch- oder Kopfgewinde darf man nicht verschießen. Alle derartigen Geschosse sind entsprechend gekennzeichnet an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden.

7. Geschosse muß man sauber und trocken lagern und vor Sonnenstrahlen schützen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen. Für das Lagern der Mu-nition in Feuerstellungen gilt die H.Dv. 305, Abschnitt IV; für das Lagern im Standort die H.Dv. 450.

8. Ausgepackte, aber vorläufig zum Schießen nicht nötige Geschosse sind wieder vor-schriftsmäßig zu verpacken.

9. Schmutzig gewordene Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes gründlich abwischen.

10. Bei Kälte muß man die Geschosse, besonders ihre Führungsbänder, vor dem Laden gründlich von Eis und Reif befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist.

11. Geschosse darf man nicht längere Zeit in heiß geschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vor-zeitiges Entzünden eintreten kann.

12. Geschosse muß man vorsichtig handhaben und nicht werfen.

13. Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind zu entladen.

Entladen angesetzter Geschosse siehe Seite 24.

14. Unbrauchbare, ab beförderungssichere Munition ist auffällig zu bezeichnen und räum-lich getrennt für sich zu lagern; für ihren baldigen Abtransport ist zu sorgen.

15. Undichte Nebelgeschosse fangen an zu nebeln; sie sind nach H.Dv. 305 zu sprengen.

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