III. Angaben über A. Munition; c. Gewichtsangaben und GewichtsklasseneinteilungIII. Angaben über die Munition, C. KartuschenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der F.K. 16
III. Angaben über

B.

Zünder.

25. Die Zünder werden eingeteilt in:

 I. rohrsichere Zünder mit Sprengkapselsicherung,
II. rohrsichere Zünder

26. Zu I. Bei diesen Zündern ist die Aufschlagzündung festgelegt, solange sich das Ge-schoß im Rohr befindet. Sie haben außerdem Einrichtungen (Sprengkapselsicherung), die eine Detonationsübertragung der Sprengkapsel auf die Sprengladung des Geschosses im Rohr ausschließen.

27. Zu II. Rohrsicher sind Zünder, deren Aufschlagzündung festgelegt ist, solange sich das Geschoß im Rohr befindet. Die Zünder haben jedoch keine Einrichtung, die eine Deto-nationsübertragung der Sprengkapsel auf die Sprengladung des Geschosses im Rohr aus-schließen.

28. Einteilung der bei der F.K. 16 verwendeten Zünder nach vorstehendem.
Rohrsichere Zünder
mit Sprengkapsel-
sicherung
Rohrsichere Zünder Bemerkungen
     

E.K.Z. 16

A.Z. 23 (0,15) (Ms)1)

1) wird verwendet in Verbin-

E.K.Z. 16/23

A.Z. 23 (0,15) (Lm)1)3)

dung mit der gr.Zdlg. C/98

 

Dopp.Z. S/60 (Ms)1)

o.V.

 

Dopp.Z. S/60 (Lm)1)3)

 

 

 

 

E.K.Z. 16/23 C

A.Z. m.V. für K.Gr. 15

2) wie vor mit dem Kruppschen

 

m.P.2)

Zündschlag für K.Gr. 15

 

 

m.P.

lg.K.Z. 11 Gr.

 

 

lg.K.Z. 16 m.V.

 

3) Zünder aus Leichtmetall

 

 

 

29. Die Zünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Zünder muß man mit dem zugehörigen Zünderschlüssel wieder fest anziehen und behelfsmäßig verstemmen. Zünderschlüssel führt die Bttr. beim Geschützzubehör mit.

30. Bei Brennzündern (lg.K.Z. 11 Gr.) darf sich das Satzstück nicht mit der Hand, sondern nur mit dem zugehörigen Stellschlüssel oder Stellstift willig drehen lassen.

31. Brennzünder, deren Satzstücke sich nicht stellen lassen, aber sonst gut beschaffen sind, muß man kennzeichnen und als Aufschlagzünder verfeuern.

32. Feucht gewordene Brennzünder ergeben große Streuungen oder Aufschläge.

33. Geschoßzündungen muß man vorsichtig behandeln und sorgfältig vor Beschädigungen schützen. Schmutzig gewordene Brennzünder sind mit einem weichen Lappen vorsichtig abzuwischen. Das Blankputzen ist verboten, weil dabei die Wachsabdichtung beschädigt wird.

Bei E.K.Z. 16 darf man den Schlagstiftoberteil erst vor dem Ansetzen des Geschosses in den Zünder stecken; Seite 26, Spalte 6 ist zu beachten.

34. Die Zünder sind vor dem Verfeuern sorgfältig zu untersuchen. Zünder sind unbrauch-bar, nicht mehr zu verschießen und auch nicht mehr transportsicher, wenn

a) Brandlochverschlußplatten fehlen,
b)

der Aufbau gelockert ist oder starke äußere Beschädigungen vorhanden sind,

c)

Feuchtigkeit so stark eingewirkt ist, daß die Inneneinrichtung wahrscheinlich verdor-ben ist. Merkmale hierfür sind:

1.

Hervorquellen der zwischen den Satzstücken liegenden Tuchplatten,

2. undeutliche Zahlen und Teilstriche,
3. nach außen gewölbte Brandlochverschlußplatten,
4.

dunkle Flecken und Ränder an den Brandlochverschlußplatten oder Satzstük-ken,

5. weiße Salpeterausscheidungen am Zünder,
6. feuchte oder trockene Ausscheidungen des Pulvers.

35. Die Dopp.Z. S/60 sind unbrauchbar, wenn die Kappe vorbogen, verbeult oder sonst-wie beschädigt oder mit dem zugehörigen Schlüssel nicht zu drehen ist; sie sind aber in diesen Fällen transportsicher.

36. Zünder mit anderen als den in Nr. 34 genannten Fehlern, z.B. mit schadhafter Wachsabdichtung (infolge vorzeitigen Drehens der Satzstücke), kleineren mechanischen Beschädigungen, sind möglichst bald zu verbrauchen.

37. Die empfindlichen Zünder mit Abschlußplatte sind lade-, rohr- und beförderungssi-cher, solange die Abschlußplatte unbeschädigt ist, andernfalls sind sie nur noch trans-portsicher.

38. Zünder auf hingefallenen Geschossen ohne Mängel sind lade-, rohr- und beförde-rungssicher.

39. Geschosse mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern muß man kennzeich-nen und an die nächste Munitionsausgabestelle abliefern.

40. Geschosse mit nichttransportsicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen.

41. Wenn Geschosse mit Zündern Bränden, Explosionen oder starken Stürzen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Feuerwerkerpersonal) vorzustellen.

42. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

II. Angaben über die Munition, A. GeschosseIII. Angaben über die Munition, C. KartuschenInhaltsverzeichnis