B. Lagern von Munition (RNr. 79 bis 92)B. Lagern von Munition (RNr. 105 bis 119)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
B. Lagern der Munition.

Die einzelnen Stapel sind so anzulegen, daß eine gute Übersicht im M.H. gegeben ist. Unter den Stapeln ist allgemein aus geeignetem Stapelma-terial eine Bodenfreiheit von mindestens 16 cm zu schaffen. Jeder Sta-pel ist oben gegen Verschmutzung und Verstaubung (durch Abdecken mit Papptafeln) zu schützen.

93.
Anlegen der
Stapel

Mittelgänge sind im allgemeinen 1 m, Seitenlänge 0,8 m breit zu lassen. In Ausnahmefällen, wenn gedrängte Lagerung geboten ist, kann hiervon in gewissen Grenzen abgewichen werden. Das einwandfreie Hinein- und Herausschaffen der Munition, Mun.-Teile, Packgefäße usw. muß unter allen Umständen gewährleis-tet sein.

Transportkästen mit Mun. bzw. Mun.Teilen sind auf die vom Stapelma-terial geschaffenen Unterlagen mit etwa 2 cm Zwischenraum so zu sta-peln, daß von allen Seiten Luft durchstreichen kann.

Soweit die Kästen nicht mit Deckel oder Bodenleisten versehen sind, sind Stapelleisten zwischen jeder Schicht zu legen. Die Kästen sind gleichmäßig einzulagern, und zwar so, daß ein Inhaltszettel der Längs- oder Stirnseite der Kästen nach vorn und der zweite nach dem Gang zeigt.

Packgefäße mit Munition müssen stets ordentlich verschlossen und mit Inhaltszetteln, Sicherheitsschrauben, Plomben oder Verschlußzetteln versehen sein. Schnallverschlüsse sind zu schließen.

94.
Mun.Packge-
fäße u. Pack-
gefäße mit
Resten

Restkasten oder Resttonnen müssen auf der Innenseite des Deckels einen Inhaltszettel mit tatsächlicher Inhaltsangabe haben. Außerdem ist außen neben dem berichtigten Inhaltszettel ein weißer Zettel mit roter Aufschrift "Rest" anzubringen. Reste dürfen von jeder Art und Lieferung nur einmal vorkommen. Die Restpackgefäße müssen oben am Ende des Stapels liegen.

Unbenutzte Stapelhölzer, auch leere ganze Gerüste sind aus belegten Mun.Häusern zu entfernen.

95.
b) Maßnahmen zum Erhalten der Munition.
 

Sämtliche Mun.Häuser mit allem Zubehör sind oft auf Schäden zu unter-suchen. Dies hat besonders nach Stürmen, Schnee und Regen zu ge-schehen. Für das Abstellen vorgefundener Schäden ist sofort zu sorgen.

96.

Vor Einsetzen der gewitterreichen Jahreszeit sind alle Blitzschutzanlagen nach der H.Dv. 188 zu untersuchen. Über durchgeführte Untersuchun-gen ist eine Kontrolle zu führen.

Die Mun.Häuser sind so oft wie möglich bei günstigem Wetter zu lüften. Um ein Beschlagen der Munition zu vermeiden, ist unvermitteltes Eintre-ten warmer Luft in abgekühlten Räume und ein Abkühlen unter 0° C möglichst zu verhindern.

97.
Lüften der
Mun.-Häuser

Nach den örtlichen Erfahrungen ordnen die Leiter der Mun.Anst. die not-wendigen Maßnahmen nach dem Merkblatt über "Lüften der Munitionsla-gerräumen" an. Das Merkblatt ist in einen Aktendeckel zu heften und in der Abteilung Munitionsverwaltung auszuhängen.

Für die Ausstattung der L.Hpt. u. L.Mun.Anst. mit Großlöschgerät sowie die Art und der Umfang der Wasserversorgung gelten die jeweils vom R.L.M./L.D. gegebenen Sonderbestimmungen.

98.
Löschgerät

Für die Beschaffung und Prüfung der Löschgeräte vgl. L.Dv. 450/1, Ziff. 127.

Die Mun.Lager- und Fertigungsgebiete der L.Hpt. u. L.Mun.Anst. sind wie folgt mit Kleinlöschgerät auszustatten.

1. Mun.Lagergebiet.
 

Für kleine örtliche Brände erhalten jedes Mun.Lagerhaus und je 2 Schleppdächer einen frostbeständigen Naßlöscher. Diese Löscher sind außen neben der Tür in einer Nische oder in einem nach vorn offenen Holzkasten, gegen Witterungseinflüsse geschützt, aufzuhängen. Ein Mun.Lagerhaus, in das Brandbomben eingelagert sind, erhält zusätzlich im Vorraum einen Sandkasten (½ m³ Inhalt) mit 2 Schaufeln, beides rot gestrichen.

 

Jedes einfaches Lagerhaus bekommt einen frostbeständigen Naßlöscher. Unterbringung wie vor.

Jedes Doppelhaus erhält 2 Naßlöscher neben zwei Türen verteilt. Unter-bringung wie vor.

Für Waldbrände.
 

In dem Lagergebiet sind für je 12 Mun.Lagerhäuser oder je 24 Schlepp-dächer bzw. je 12 der übrigen Lagerhäuser 1 Schanzzeughaus zu erstel-len, das mit folgendem rot angestrichenen Schanzzeug für Waldbrand-bekämpfung auszustatten ist:

 
 

48

Spaten,  
 

21

Kreuz- oder Kulturhaken,  
 

12

Äxte,  
 

12

Baumsägen (Schrotsägen),  
 

24

Feuerpatschen,  
 

6

Handbeile.  
2. Mun.Fertigungsgebiet.
 

Für kleine örtliche Brände im Innern der Mun.Arbeitshäuser und Mun.Fer-tigungs- u. Füllanlagen.

 

Je nach der Größe der Mun.Arbeitsräume und Gefährlichkeit des Arbeits-ganges sind diese Arbeitsräume mit einem oder mehreren Handfeuerlö-schern und Feuerlöschdecken auszustatten, die im allgemeinen im Inne-ren der Arbeitsräume und an den Ausgängen bzw. Fluchtwegen anzu-bringen sind.

Einzelheiten hierüber sind in den Richtlinien des R.L.M./L.D. betr. Aus-stattung mit Feuerlöschgerät niedergelegt.

Die Stellen, wo Feuerlöschgeräte untergebracht sind, müssen außen nach Anlage 20 L.Dv. 450/1 bezeichnet sein. Im Innern der Räume ha-ben von der Decke beginnende 15 cm breite rote Pfeile auf das Feuer-löschgerät hinzuweisen.

Für das Einlagern von unverarbeitetem Schwarz- oder Manöverpulver sind in den L.Hpt.Mun.Anst. drei Mun.Häuser mit Linoleum auszulegen. Die Fußböden in den Handmunitionshäusern erhalten ebenfalls Linoleum-belag. Behandlungsvorschrift für Linoleum muß in jedem Raum aushän-gen; s. H.Dv. 454/3, Ziff. 137/138.

99.
Linoleum
in Mun.-Häusern
III. Lagern von fertiger Munition.
 
a) Allgemeines.
 

Für das Lagern von fertiger Munition aller Art gelten die Bestimmungen der L.Dv. 450/1 sowie die unter b) aufgeführten zusätzlichen Bestim-mungen. Für das Lagern der LM-Munition gelten die in der M.Dv. 452 gegebenen Sonderbestimmungen.

100.

Für das Lagern von Mun. im Freien sind die jeweils gültigen Sonderbe-stimmungen des Nachschubamtes zu beachten.

b) Zusätzliche Bestimmungen.
 
1. Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre sowie 2-cm-Munition und schw.Fl.Bordwaffenmunition.
 

Patronen und Platzpatronen aller Art, Exerzierpatronen, Zielmunition so-wie schw.Fl.Bordwaffen und 2-cm-Munition werden in der Fabrikverpak-kung gelagert. Die Packgefäße (Patronenkasten, Hülsenkisten, Packkis-ten) sind in Doppelstapeln auf Kanthölzern genau übereinander stehend zu lagern. Zwischenleisten sind erforderlich, wenn Boden oder Deckel-leisten fehlen. Patronenkasten und Kisten mit Inf.-Munition können, auch beim Zusammenlagern mit anderer Munition, bis zu 10 cm unter die Decke gestapelt werden. Bei Patronenkästen müssen die Schnallstößel, bei Kisten die Seiten mit dem Inhaltszettel nach den Gängen zeigen.

101.
Inf.-, schw.
Fl.Bordwaffen
u. 2-cm-Mun.

Die Patronen sind nach Arten sowie Lieferfirmen und Pulverlieferungen getrennt zu halten. Das Verausgaben der Munition muß leicht möglich sein.

Die Stapel sind so anzulegen, daß nach Möglichkeit die höchstzulässigen Mengen eingelagert werden können.

2. Flakmunition.
 

Die Flakmunition ist nach Gewichtsklassen, Anfertigungszeit sowie Firma und Lieferung des Pulvers einzulagern. Auf der Stapelkarte an den Ge-rüsten ist zu vermerken, welcher Fertigung die Reihen und Lagen ange-hören.

102.
Allgemeines

Flakpatronen über 4-cm-Kal. lagern grundsätzlich in Regalen aus Brett-tafeln bzw. Bohlen und Rippstücken. Die Patronenböden liegen nach dem Gang zu.

Gekorbte Patronen oder Patronenbehälter dürfen in Ausnahmefällen vor-übergehend zu 5 Lagen übereinander gelagert werden. Zur besseren Platzausnutzung ist eine Einlagerung zu 5 Lagen übereinander in Gerüs-ten statthaft.

3,7-cm-Patronen mit abgedichtender Verschlußschraube können in La-gerböcken gestapelt werden. Die Lagerböcke sind möglichst im eigenen Betriebe herzustellen. Die Zeichnung über die Lagerböcke sowie die An-leitung für das Lagern sind im Bedarfsfalle bei der L.Hpt.Mun.Anst. Weißwasser leihweise anzufordern.

103.
3,7-cm-Mun.

Für das Lagern von ungekorbten 8,8-cm- und 10,5-cm-Patronen in den Mun.Anst. sind Gerüste aus Brettafeln oder Brettern zu errichten. Die unterste Brettafel ruht auf 3 ganzen Rippstücken, die folgenden auf halben Rippstücken mit je 2 Stapelleisten von 3 x 3 cm Querschnitt. Für die Lagerung von 10,5-cm-Patronen sind als Auflage für die Brettafeln ganze Rippstücke zu verwenden.

104.
8,8-cm- u.
10,5-cm-Mun.

Im übrigen gelten die Bestimmungen der L.Dv. 450/1 sinngemäß.

B. Lagern von Munition (RNr. 79 bis 92)B. Lagern von Munition (RNr. 105 bis 119)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis