B. Lagern von Munition (RNr. 93 bis 104)B. Lagern von Munition (RNr 120 bis 137)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
B. Lagern der Munition.

3. Leucht- und Signalmunition.

 

Leucht- und Signalmunition wird in der Firmenverpackung gelagert. Die Stapel mit einer Höhe bis zu 2,5 m sind nach Ziff. 93 anzulegen.

105.
L.- und S.-
Munition

Nur anerkannt trockene Munitionshäuser sind zum Einlagern dieser Muni-tion zu benutzen. In den mit Leucht- und Signalmunition belegten Mun. Häusern müssen Kasten mit Sand und Schaufel zu Löschzwecken be-reitstehen. Die Munition ist nach Lieferfirma, Art, Farbe, Spielart und Anfertigungszeit zu trennen. An den Stapeln sind Tafeln anzubringen, die Zahl, Art, Farbe, Spielart und Anfertigungsmonat zeigen. Bei großer Hitze sowie beim plötzlichen Ändern des Wetters ist besonders sorgfäl-tig zu lüften.

IV. Lagern von Munition in Teilen.
 
a) Pulver und Sprengstoffe.
 
In demselben Munitionshaus sind getrennt zu lagern:
 
1.

brauchbare Pulvernach Arten und diese in sich nach Ausfertigungs-ort, -jahr u. Nummer der Lieferung.

106.
Allgemeines
2. Pulver aus zerlegten Treibla- dungen, nach Arten und diese in sich nach dem Jahr der Gewinnung  
3. Pulver, das mit Selbstzündun- gen in Berührung war.
4. Pulver unbekannten Ursprungs nach Arten,  
5. unbrauchbares Pulver.  

Der Zugang zu einer Art muß möglich sein, ohne eine andere wegzuräu-men zu müssen. Sind verschiedenartige Pulvergefäße in einem Muniti-onshaus unterzubringen, so sind sie dort getrennt zu lagern. Nur gleich-artige Packgefäße dürfen übereinander gestapelt werden.

 

Pulver, das anstatt des Ladungsgewichtszettels nur einen Kennziffer-zettel besitzt, ist durch Tafeln besonders zu kennzeichnen, so daß eine Verausgabung vermieden wird.

Die Kennzifferzettel sind sofort durch die Ladungsgewichtszettel zu er-setzen, die nach Freigabe des Pulvers von der Abnahmestelle übersandt werden.

Übereinander sind zu lagern:
107.
luftd. Pulver-
kasten
 

luftd. Pulverkasten

 
 

88

97

03

10

12

18

 

bei gewöhnlichem Lagern

8

5

6

6

7

7

 

bei gedrängten Lagern

10

6

7

7

8

8

 

Bei Einfachstapeln sind Unterlagen aus zwei Ripphölzern (300 x 15 x 8 cm) zu bilden, bei Doppelstapeln aus zwei Ripphölzern und einer Bohle. Die Kasten müssen fest und senkrecht übereinanderstehen. In den Längsreihen sind sie im allgemeinen quer zur Richtung der Reihe zu stel-len. Zwischen den Kasten bleiben etwa 2 cm Zwischenraum. Die Kasten in jeder Längs- und Querreihe müssen in gleicher Flucht stehen.

 

Die Kasten sind mit dem Deckel nach oben so zu stellen, daß die In-haltszettel in jeder Längsreihe dem Gang zugedreht sind.

Sollen bei gedrängtem Lagern mehr als 8 Kasten übereinander gestapelt werden, so ist auf der meist ungleich hohen obersten Lage durch ent-sprechende Latten eine waagerechte Unterlage für die weiteren Schich-ten zu schaffen.

Beim Stapeln sind zunächst die beiden untersten Lagen der Reihe voll-zustellen. Die weiteren sind treppenförmig wie die Tonnenlagern zu er-richten. Auf die Kasten darf nicht getreten werden.

Ist beim Aufstapeln zwischen Säulen das Aufbringen der letzten Kasten, auch mit Auftritten, schwierig, so bleibt der Platz frei.

Bei luftd. Pulverkasten 88 sind zwischen die Lagen zwei Latten den kur-zen Seiten gleichlaufend und im Abstand von 10 cm von den Seiten zu legen. Die Latten aus trockenem Holz sind 40 cm lang, 2,5 cm breit und 1,3 cm hoch.

108.
luftd. Pulver-
kasten

Pulver in Holztonnen ist bis zu 5 Lagen hoch zu lagern. Die unterste Tonnenreihe ruht bei Einfachstapeln auf einer Unterlage von 2 Bohlen-breiten, bei Doppelstapeln auf einer Unterlage von 4 Bohlenbreiten. Un-ter die Bohlen sind bei Einfachstapeln halbe Rippstücke zu legen, bei Doppelstapeln je zwei halbe Rippstücke nebeneinander. Jede unterste Tonnenreihe ist besonders und so fest zu legen, daß die erste und die letzte Tonne durch je einen von außen unterzulegenden Holzkeil gesi-chert wird.

109.
Holztonnen.

Die Kasten sind bis zu 5 Lagen hoch zu stapeln. Als Unterlage sind bei Einfachstapeln Ripphölzer (300 x 15 x 8 cm) und bei Doppelstapeln Ripp-hölzer und Bohlen zu verwenden. Die Kasten sind stehend mit der In-haltsbezeichnung nach dem Gang, von dem die Kasten entnommen wer-den, zu stapeln.

110.
Aluminium u.
Kupfer-Pulver-
kasten

Für das Einlagern von Pulver in luftdichten Pulvertonnen gelten die Be-stimmungen der D 481. Die unterste Tonnenlage ist auf Bohlen zu stel-len.

111.
luftd. Pulver-
kasten

Sprengladungen, Füllkörper und loser Sprengstoff sind in der Fabrikver-packung einzulagern. Verpackte luftdichte Pulverkasten sind nach Ziff. 107 zu lagern. Packkisten können bis zu einer Höhe von 2 m gestapelt werden. Die Kisten sind genau übereinander mit einem Zwischenraum von 2 cm zu stapeln.

112.
Lagern von
Sprengstoff

Wird die Belegungsmöglichkeit des Raumes hinsichtlich der Sprengstoff-menge nicht ausgenutzt, darf höher als 2 m gestapelt werden. Die Mu-nitionsteile sind nach Jahrgängen und Lieferungen getrennt zu halten.

b) Zündungen, Zündmittel und Lichtspurhülsen.
 

Zündungen und Lichtspurhülsen sind in der Ursprungsverpackung in trockenen, gegen plötzlichen Wetterwechsel sicheren Räumen aufzube-wahren. Für Zeitzündschnüre, Glühzünder, kurze und lange Sprengkap-selzünder müssen die Räume kühl, aber frostfrei sein. Vor dem Einlagern sind die Packgefäße mit Zündungen aus den für den Versand vorge-schriebenen Überkisten auszupacken. Blechkasten und -kästchen blei-ben in den Packgefäßen.

113.
Zündungen
usw.

Die Zündungen sind nach Arten und Klassen getrennt zu stapeln. Die Arten und Klassen sind nach Lieferfirmen, Jahrgängen und Lieferungen zu trennen.

114.

Die Packgefäße der untersten Lage sind auf Ripphölzer nach Ziff. 107 zu legen. In der Höhe sind zwischen je 2 Kasten Holzleisten zu legen, wenn Deckelleisten fehlen. Seitwärts müssen die Kasten mindestens 15 mm voneinander entfernt und mindestens 50 cm von den Wänden entfernt stehen.

115.

Die Kasten sind mit den Inhaltszetteln nach den Gängen zu stellen und bis zu 2 m Höhe zu stapeln. Luftdichte Pulverkasten 88 mit Zündladun-gen und Zündschlägen sind bis zu 5 Lagen, luftd. Packkasten 97 bis zu 3 Lagen hoch zu stapeln. Bei Raummangel darf bis unter die Decke ge-stapelt werden.

116.

Mit anderen Zündungen gefüllte luftdichte Pulverkasten sind wie Pulver zu lagern. Mittelgänge sind mindestens 1 m, Seitengänge 0,8 m breit anzulegen.

Alle Packgefäße mit Zündungen sind vorsichtig zu handhaben, beson-ders verlötete Kasten. Hartes Aufstellen der Kasten ist verboten. Die Packgefäße dürfen nie auf eine Seite oder Ecke, auch nicht mit dem Deckel nach unten gestellt werden. Schwere Kasten sind von mindes-tens zwei Mann zu tragen.

117.
c) Geschosse und Bombenkörper.
 
1. 3,7-cm-Geschosse.
 

Die Geschosse sind - einzeln in Papphülle bzw. Papierumwicklung - zu 80 Stück in dem Transportkasten für 3,7-cm-Geschosse verpackt. Die Transportkasten werden übereinander gestapelt. Die unterste Lage der Kasten ruht auf Kanthölzern. Das Gewicht des vollen Transportkastens beträgt 60 kg.

118.
3,7-cm-
Geschosse
2. 8,8-cm- und 10,5-cm-Geschosse.
 

Die Geschosse sind in Gerüsten aus Bohlen mit Zwischenlagern aus Rippstücken stehend zu lagern. Es darf bis zu 10 cm unter die Decke gestapelt werden.

119.
8,8-cm- u.
10,5-cm-
Geschosse

Die Gerüste sind in einer Breite von 3 Bohlen zu bilden. Bei Raummangel sind Gerüste bis zu 6 Bohlen Breite zulässig.

Unter die unterste Bohlenlage sind zwei halbe Rippstücke als Unterlage zu legen. Unter- und Zwischenlager sind in allen Lagen genau überein-ander zu stellen. Von den Enden der Bohlenlage sind sie so weit abzu-rücken, daß 4 Reihen 8,8-cm- und 3 Reihen 10,5-cm-Geschosse aufge-stellt werden können.

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