B. Lagern von Munition (RNr. 105 bis 119)C. MunitionsarbeitenInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
B. Lagern der Munition.

Den Bedarf an Rippstücken für die Zwischenlager ergibt nachstehende Zusammenstellung:

120.
Rippstücke
als Zwischen-
lagerung

Geschoßart (m. Verschlußschr.)

Zwischenlager

Anzahl
der
Lagen
Höhe d.
Stapels
in cm

Rippst.
16 x 16 x 90

halbes
Rippstück

1

2

3

4

5

8,8-cm-Sprgr. L/4,5 (Kz.)

2

1

5

239

8,8-cm-Pzgr.

2

1

5

241

10,5-cm-Sprgr. L/4,4

3

4

221

Es lassen sich unterbringen:  

Geschosse

in einer Lage v. d. Länge einer Bohle und von

drei

vier

fünf

sechs

Bohlenbreiten

1

2

3

4

5

8,8-cm-Geschosse

252
(28 x 9)

336
(28 x 12)

420
(28 x 15)

504
(28 x 18)

10,5-cm-Geschosse

184
(23 x 8)

230
(23 x 10)

299
(23 x 13)

368
(23 x 16)

Die Geschosse sind mit Zwischenräumen von etwa 0,5 - 1 cm in jeder Lage in regelmäßigen Reihen gerade, neben- und voneinander aufzustel-len. Zum Erleichtern dieser Aufstellung dient ein Stapellineal (glatt oder mit Querhölzern für jedes Geschoß).

121.

Meist sind in einem Gerüst nur Geschosse derselben Art unterzubringen. Sind Abweichungen nötig, so sind schwere Geschosse die unteren, leichte in der oberen Lagen zu stellen.

Gerüste von 5 und 6 Bohlen Breite müssen auf beiden, die von geringe-rer Breite auf einer Längsseite zugängig sein.

Ist ein volles Ausnutzen der Länge der Lagerräume durch 3 m lange Ge-rüste nicht möglich, so sind ein oder mehrere Gerüste querzustellen.

Die leeren Bombenkörper werden in ihren Transportkasten sinngemäß wie gefüllte Bomben eingelagert.

122.
Bomben-
körper

Beim Fehlen von Transportkasten für SC 10 können diese Bomben in Wellpapphülsen pyramidenförmig gestapelt werden (russische Lage-rung).

d) Patronenhülsen.
 

Die Patronenhülsen werden im allgemeinen in ihren Transportkisten in Lagerhäusern aufbewahrt. Die untersten Kisten ruhen auf Kanthölzern von 160 mm Höhe. Wenn Deckelleisten fehlen, sind unter die Kisten Stapelleisten zu legen. Die Inhaltszettel an den Kisten zeigen nach den Gängen. Die Hülsen sind nach Lieferfirma, -jahr und Lieferung zu sta-peln. Messinghülsen sind von Stahlhülsen zu trennen und als solche zu kennzeichnen.

123.
Stapeln i.
Transport-
kisten

Die Patronenhülsen können auch lose, auf dem Hülsenboden stehend, in rechtwinklig zueinander laufenden Reihen gestapelt werden. Die unters-te Lage ist auf Brettafeln zu stellen. Auf jede Lage nicht senkrecht über denen der unteren, sind die Hülsen der zweiten und der folgenden Lage auf die Zwischenräume zu stellen, so daß jede höhere Lage in Länge und Breite je eine Reihe Hülsen weniger hat.

124.
Loses Stapeln

Die oberste Lage der Hülsenstapel ist zum Schutz gegen Staub mit Pap-pe zu belegen.

e) Packgefäße.
 

Das Aufbewahren von Munitionspackgefäßen im Freien ist nur in Sonder-fällen, z.B. Mangel an Lagerraum, gestattet. Durch geeignete Maßnah-men wie Abdecken mit Schalbrettern und Dachpappenüberzug ist Vor-sorge zu treffen, daß die Packgefäße nicht unmittelbar den Witterungs-einflüssen ausgesetzt sind. Gegebenenfalls sind einfache Schleppdächer zu errichten. Über dem Boden ist aus Bohlen, Rippstücken, Ziegelsteinen oder sonstigen geeignetem Material eine feste Unterlage mit wenigstens 16 cm Bodenfreiheit zu schaffen. Besonders wertvolle Packgefäße wie luftd. Pulverkasten, Zündertransportkasten, Packgefäße für fertige Flak-munition, luftd. Patronenkasten usw. sind nach Möglichkeit von einer Lagerung im Freien auszuschließsen.

125.
Lagern im
Freien

Leere Packgefäße dürfen im Freien und in behelfsmäßigen Schuppen we-gen der Feuersgefahr nicht im Munitionslagergebiet stehen.

Leere Packgefäße mit Schnallverschluß sind, wenn sie nur in einer Lage stehen, zuzuschnallen. Stehen sie in mehreren Lagen, so sind die obe-ren zuzuschnallen, bei den unteren sind die Strippenenden durch die Schlaufe des Schnallstößels zu stecken.

126.

Leder ist nach Bedarf mit Lederöl bzw. Lederfett zu behandeln. Die Durchführung dieser Maßnahmen muß auf einer Tafel am Stapel unter Angabe von Monat und Jahr zu ersehen sein.

Auf Filzplatten ist gegen Motten Kienöl zu sprengen oder Naphtalin zu streuen.

Loses Zubehör zu Packgefäßen (Filzplatten, Gummiringe, Leinensäcke) ist gesondert aufzubewahren und dazu zu 25 Stück zu bündeln. Bei Ab-gabe von Packgefäßen ist das Zubehör mitzugeben.

Munitions-Packgefäße sind nach Arten zu lagern. Brauchbare sowie un-brauchbare (instandsetzungsbedürftige) Packgefäße sind bei der Lage-rung zu trennen.

127.

Die Gänge sind so anzulegen, daß jede Packgefäße schnell entnommen werden kann. Die Türen müssen frei bleiben. Die untere Lage der Muni-tions-Packgefäße ist auf Kanthölzern von 8 x 15 cm Quer schnitt zu stellen, damit die Luft durchstreichen kann.

Beim Stapeln von Packgefäßen ohne Boden- oder Deckelleisten sind Stapelleisten vorzusehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der L.Dv. 450/1 sinngemäß zu beachten.

Einsatz- usw. Klötze alle Art sowie Einlegescheiben und große Blech-büchsen sind in geeignete Kisten zu legen. Wenn große Packkisten feh-len, dürfen die angeführten Gegenstände in Gerüsten oder auf Bohlen gestapelt werden. Über je 3 Lagen sind zum besseren Halt Pappbogen zu legen.

128.
f) Munitions- und Betriebsgeräte.
 

Die für den Betrieb einer Mun.Anst. notwendigen Mun.- und Betriebsge-räte, Maschinen und Lehren sind, soweit nicht im Gebrauch, in den da-für vorgesehenen Lagerhäusern unterzubringen.

129.

Die Lagerung, Pflege und Behandlung ist nach den Bestimmungen der L.Dv. 488/1 durchzuführen.

g) Werkstoffe.
 

Für die Lagerung, Behandlung und Pflege gelten die Bestimmungen der L.Dv. 488 Teil 1 u. 13 sowie der H.Dv. 454/3.

130.

Munitions-Werkstoffe, wie Bindfaden, Papier usw., sind in den Lager-häusern für Mun.Geräte aufzubewahren.

Farben, Lacke, Benzin, Öl, Fette usw. sind in dem Haus für feuergefähr-liche Stoffe unterzubringen.

Seidentuchballen sind in der gelieferten Verpackung in Gerüsten zu la-gern. Die Ballen dürfen nur für das Fertigen von Kartuschbeuteln zer-schnitten werden. Restballen sind zu kennzeichnen.

Die verbliebene Anzahl der m ist am Restballen kenntlich zu machen. Ziff. 94 ist sinngemäß anzuwenden.

h) Deckplane, Bindestränge.
 

Munitions-Deckplane sind im Lagerhaus für Deckplane an den dafür vor-gesehenen Vorrichtungen hängend aufzubewahren. Bei Raummangel dürfen die Deckplane ohne Knickung höchstens zu 20 Stück übereinan-der auf Rundhölzer gehängt werden. Halbjährlich sind die Deckplane um-zuhängen, dabei sind die bisher oberen dann nach unten zu hängen und die bisher äußeren Seiten nach innen.

131.
Deckplane,
Bindestränge

Bindestränge sind zu 25 Stück gebündelt im Lagerhaus für Deckplane hängend unterzubringen.

i) Stapelhölzer.
 

Stapelhölzer sind im allgemeinen an geschützter Stelle im Freien oder in offenen leichten Schuppen bzw. unter Schleppdächern zu stapeln. Beim Lagern im Freien sind die einzelnen Stapel dachartig mit einem Verschlag aus Holzleisten und Dachpappe abzudecken. Die Stapel müssen fest und rüttelsicher stehen. Der Zwischenraum zwischen den einzelnen Stapeln muß so groß bemessen sein, daß die Hölzer bequem entnommen werden können. Über Behandlung und Pflege siehe L.Dv. 488/1.

132.
Allgemeines

Bohlen können beliebig hoch entsprechend den Lagerverhältnissen ge-stapelt werden. Die unterste Lage ruht auf Kanthölzern. Zwischen die weiteren Lagen sind mindestens drei Stapelleisten von 3 x 3 cm Quer-schnitt zu legen. Die Stapelleisten sind der Breite des Stapels – etwa 8 Bohlen – entsprechend zu bemessen. Zwischen den einzelnen Bohlen ist ein Zwischenraum von mindestens 5 cm zu lassen.

133.
Bohlen, Ripp-
stücke

Ripphölzer werden kreuzweise übereinander geschichtet. Zwischen den einzelnen Hölzern ist etwa 5 cm Zwischenraum vorzusehen.

V. Lagerorte und Art des Bereithaltens der Munition.
 

Die 1. Mun.-Ausstattung bzw. die Bereitschaftsmunition lagert grund-sätzlich bei der Truppe, der auch die Verwaltung der bei ihr lagernden Munition nach den Bestimmungen der L.Dv. 450/1 obliegt.

134.
Mun. d. Truppe
Ausnahmen werden besonders befohlen.

Die Nachschubmunition – fertig oder in Teilen – lagert in den dafür vor-gesehenen Munitionshäusern der Mun.Anst.

135.
Nachschub-
Munition

Jedes Einlagern von Munitionsbeständen, die nicht der Luftwaffe gehö-ren, bedarf der Genehmigung der R.L.M./L.E.

Jede Mun.Anst. hat eine Belegungskartei nach Abschn. D II zu führen und dauernd auf dem laufenden zu halten.

136.
Belegungs-
nachweis

Zum 10. jeden Monats legen die Mun.Anst. der zuständigen Lz.Gr. Nachweis in 3facher Ausfertigung über Belegungsmöglichkeit und die tatsächliche Belegung der Munitions- und Lagerhäuser nach dem Stand vom 10. d. Mts. vor.

Die Lz.Gr. prüfen die Nachweise und geben zwei Ausfertigungen zum 15. jed. Mts. an das R.L.M./L.E. weiter; vgl. L.Dv. 144/3.

Der Fertigungszustand, in dem die Munition bereitzustellen ist, wird vom R.L.M./L.E. bzw. Lg.Kdo. Luftflottenkdo. befohlen.

137.
Fertigungs-
zustand
 
B. Lagern von Munition (RNr. 105 bis 119)C. MunitionsarbeitenInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis