D. Nachweis der Bestände (178 bis 194)E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspienten beim Nachschubamt (RNr 206 bis 210)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspizienten beim Nachschubamt des R.L.M.
I. Dienstliche Stellung.
 

Der Mun.Insp. beim Nachschubamt des R.L.M. ist als Außenstelle des R.L.M. dem Chef des Nachschubamtes (L.E.) unmittelbar unterstellt. Er hat die Dienststellung und Disziplinarbefugnisse eines Regimentskom-mandeurs gem. L.Dv. 3 i. Personal beim Mun.Insp.:

195.
Dienstl.
Stellung
s. K.St.N (Luftw.) Nr. 7391 (L).
II. Zweck der Inspizierung.
 

Die Inspizierung hat den Zweck, alle mit dem Munitionsnachschub (Fer-tigung und Bereitstellung) im Zusammenhang stehenden Arbeiten bei L.Hpt.-, L.Mun.Anstalten, Mun.Ausgabestellen und Mun.Niederlagen zu prüfen, auf die Dienstbetriebe fortschrittlich einzuwirken und sie hin-sichtlich Einhaltung der für die Verwaltung und Fertigung der Munition gegebenen Vorschriften und Bestimmungen zu überwachen. Insbeson-dere ist zu prüfen, ob die Sicherheitsbestimmungen und Vorsichtsmaß-nahmen bei sämtlichen mit Munition im Zusammenhang stehenden Arbei-ten eingehalten werden.

196.
Zweck der
Inspizierung

Der Mun.Insp. und seine Reisestäbe verschaffen sich bei den Inspizie-rungen einen allgemeinen Überblick über die vorliegenden Aufgaben, die demgemäß getroffenen Maßnahmen und prüfen im einzelnen nach den in Abschnitt III und IV aufgeführten Gesichtspunkten.

197.
Allg. Überblick

Die Prüfungsergebnisse werden als Berichte über die einzelnen Dienst-stellen dem Chef des Nachschubamtes vorgelegt und geben diesem die Möglichkeit zur Abstellung der festgestellten Mängel, zum Treffen von Maßnahmen für Verbesserungen und zur Beurteilung der Einsatzfähigkeit der einzelnen Dienststellen. Weiterhin bekommt das Nachschubamt durch die Berichte Kenntnis von der Belegung der M.- und L.H., dem Zu-stand der Bestände und der Anstaltsanlagen, den Leistungen und somit die Möglichkeit zur Auslastung der Dienststellen.

198.
Inspizierungs-
berichte

Durch die Besprechung und Beratung während der Inspizierung werden die betr. Bearbeiter an Ort und Stelle fortschrittlich und einheitlich be-raten und damit der Geschäftsgang im Rahmen der Ausbildung positiv beeinflußt. Die Belehrungen des Mun.Insp. unter Hinweis auf die Schä-den, die sich aus vorschriftswidriger, nachlässiger und unachtsamer Be-triebsführung ergeben, sollen die Dienststellen zu Pflichteifer und ange-spanntem Arbeitseinsatz anhalten. Insbesondere soll die Einwirkung des Mun.Insp. dahin zielen, die Truppe mit einwandfreier Munition zu versor-gen.

199.
Besprechung u.
Beratung

Eine besondere Sorge des Mun.Insp. gilt den Maßnahmen der Mun.Anst. usw. zur Verhütung von Materialschaden (Brand, Detonation), von Un-glücksfällen oder gar Todesfällen innerhalb der Gefolgschaft.

III. Aufgaben des Mun.-Inspizienten.
 
A. Der Mun.Inspizient prüft:
200.
  1.

Vollzähligkeit und Behandlung der Mun.Bestände, Geräte, Werk- und Betriebsstoffe, Betriebsmittel, Druckvorschriften, Zeichnun-gen usw. durch Stichproben.

Prüfungen
d. Mun.Insp.
  2.

Buchmäßiger Nachweis, Brauchbarkeit und sachgemäße Pflege der Mun.Bestände einschl. der Mun.Geräte und Maschinen.

  3.

Zustand, Ausstattung, Belegung und richtige Ausnutzung der Mun.- und Lagerhäuser, Schuppen und sonstiger Lagerplätze.

  4.

Bezeichnung der Gebäude, Straßen, Feuerlöscheinrichtungen, Luftschutzräume, Verkehrszeichen und Verkehrswesen.

  5.

Sicherheitsabstände von Mun.Häusern und Mun.Stapeln, Grup-pentafeln.

  6.

Tarnung, Anhäufung feuergefährlicher Gegenstände im Mun.Ge-biet.

  7. Annahme, Versand, Lager- und Transportdienst.
  8. Sicherheits-, Feuerlösch- und Schlüsseldienst.
  9. a) Durchführung der Untersuchung durch U.K.
    b) Durchführung der Untersuchung von:
     

Lehren, elektr. Leitungen, Heizanlagen, Wächterkontrollanla-gen, Feuerlöschern, verdichteten Gasen in Flaschen, Wasser-leitungen und sonstiger Anlagen, Blitzschutzanlagen, Schutz-vorrichtungen an Maschi-nen, Eichung von Waagen, Maßen und Gewichten.

  10.

Munitionsarbeiten aller Art hinsichtlich vorschriftsmäßiger Ausfüh-rung, genügender Aufsicht, Einhaltung der Sicherheitsbestimmun-gen, zweckmäßiger Arbeitseinteilung und glatten Ablaufs der Ar-beiten.

  11. vernichtung unbrauchbarer Mun. und Mun.Teile.
  12.

Klärung der Ursachen von Unfällen, Schäden und Störungen.

  13. Arbeitsschutz und Wohlfahrtseinrichtungen.
  14.

Vorschriftsmäßige Führung und Auslastung der Werkstätten, Ab-rechnung der Werkstatt- und Handwerkerarbeiten.

  15.

Instandhaltung der  Packgefäße,  Betriebsgeräte  und -einrich-tungen.

  16.

Einarbeitung der herausgegebenen Berichtigungen zu den Mun. Verw. und Fertigungsvorschriften, Vorhandensein aller maßgebli-chen Vorschriften und Zeichnungen.

  17.

Ob die in letzter Zeit ergangenen Erlasse, Vorschriften und An-weisungen durchgedrungen sind und die Fortbildung des Personals auf dem laufenden ist.

  18. Zweckmäßigkeit aller organisatorischen Maßnahmen.
  19.

Besichtigung der L.Hpt. und L.Mun.Anst. hinsichtlich der Planung.

B.

Der Mun.Insp. ist beteiligt an der Ausarbeitung und Aufstellung von Vorschriften für die Mun.Fertigung, Sicherheitsmaßnahmen und Mun. Verwaltung unter Erprobung der vorteilhaftesten Arbeitsweisen bei den Nachschubdienststellen. Lücken in den Vorschriften und Unstim-migkeiten zwischen Vorschrift und Praxis sind festzustellen und zwecks Berichtigung Vorschläge zu machen.

201.
Beteiligung an
der Aus-
arbeitung v.
Vorschriften
C.

Der Mun.Insp. strebt einheitliche Ausrichtung der Arbeitsverfahren bei der Mun.Fertigung, Transport- und Umladearbeiten unter beson-derer Berücksichtigung des Vorrichtungsbaues an. Die besten Vor-richtungen sind zu ermitteln und zur allgemeinen Einführung in Vor-schlag zu bringen. Andererseits sind unbrauchbare und unzweckmäs-sige Vorrichtungen, Maschinen, Lehren usw. zur Aussonderung vor-zuschlagen.

202.
Einheitl. Aus-
richtung d.
Arbeits-
verfahrens
D.

Ermittlung von Unzulänglichkeiten an Gebäuden und Anlagen, die sich im Betrieb nachteilig, auswirken. Nach eingehender Feststellung von Mängeln solcher Art sind Vorschläge zu deren Behebung oder Aus-schaltung bei künftigen Neuanlagen dem Chef des Nachschubamtes vorzulegen. Mit den Vorschlägen soll eine gesunde Weiterentwicklung des Ausbaues der Mun.Anst. in die Wege geleitet werden.

203.
Ermittlung v.
Mängeln an
Gebäuden u.
Einrichtung
sowei deren
Behebung
E.

Der Mun.Insp. verschafft sich einen Überblick über die Befähigung des Leitungs- und Aufsichts-, insbesondere des Fachpersonals. Er stellt fest, ob das mit der Aufsicht von Mun.Arbeiten beauftragte Personal mit den Vorschriften und Bestimmungen vertraut und den gestellten Aufgaben gewachsen ist. Über Unzulänglichkeiten, die sich nachteilig auswirken könnten, berichtet er an Chef des Nachschub-amtes persönlich.

204.
Befähigung
des Fach-
personals

Um auch auf die Ausbildung an der W.S.L. im Sinne der Anforderun-gen bei den Nachschubdienststellen Einfluß zu bekommen, kann der Inspizient nach Einverständnis des Chefs des Nachschubamtes und Chef Aw. an den Prüfungen bei der W.S.L. teilnehmen.

F.

Eigene Orientierung über die Entwicklung der Munition der Luftwaffe einschl. fremdländischer Munition und Weiterbildung des Personals seines Stabes. Hierzu können Dienstreisen zur Besichtigung der Muni-tionsherstellerfabriken oder zu den Mun. Anst., Mun. Lagern, Schieß-plätzen usw. mit Einverständnis des Chefs des Nachschubamtes vom Mun.Insp. angeordnet werden. Mit den entsprechenden Dienststellen des R.L.M. ist die erforderliche Verbindung zu halten.

205.
Kenntnis über
Entwicklung d.
Mun.
D. Nachweis der Bestände (178 bis 194)E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspienten beim Nachschubamt (RNr 206 bis 210)InhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis