D. Nachweis der Bestände (175 bis 177)E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspizienten beim Nachschubamt des R.L.M.StichwortverzeichnisInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
D. Nachweis der Bestände.
III. Die Raumbestandsnachweise.
 

In jedes M.H. oder Lagerhaus, in dem Mun. oder Mun.Teile lagern ist eine Belegungstafel nach Muster Anl. 18, eine schwarze Tafel mit weis-ser Aufschrift anzubringen, die folgende Angaben enthält:

178.
Belegungstafel
1.

die zulässige Menge an Pulver und Sprengstoff in kg, die eingela-gert werden darf,

2.

unmittelbar hierunter die Gesamtmenge an Pulver und Sprengstoff in kg, die tatsächlich eingelagert ist.

3.

Anschließend ist das Stapelmaterial aufzuführen. Die jeweiligen tat-sächlichen Bestände sind durch eine ablöschbare Kreidezahl zu ver-zeichnen.

Der Bestand an Mun. und Mun.Teilen innerhalb eines Raumes ist auf die Raumbestandstafel nach Muster Anl. 19 einzutragen. Sind diese Bestän-de für eine Raumbestandskarte zu umfangreich, so ist die entsprechen-de Anzahl an Raumbestandskarten auszufüllen.

179.
Raum-
bestandskarte

An jedem Stapel eines Munitions- bzw. Lagerhauses sind Stapelkarten nach Muster Anl. 20 anzubringen. Die Stapelkarten sind anzuhängen oder um Beschädigungen zu vermeiden, in einen Holzfuß zu stecken und aufzustellen.

180.
Stapelkarte

Die Geräte zum Öffnen und Schließen der Mun.Packgefäße und zum Rei-nigen der M.H. bzw. L.H. sind in einem Geräteverzeichnis nach Muster Anl. 21 zu erfassen.

181.
Gerätverzeich-
nis

Sämtliche voraufgezählten Raumbestandsnachweise sind bei jeder Be-standsänderung sofort zu berichtigen.

Für die Belegungsplanung ist es zweckmäßig, einen Plan nach Muster Anl. 22 zu führen. Die Eintragungen für jedes M.-, Z.- und L.-Haus sind in Blei auszuführen, um Änderungen schnell vornehmen zu können.

182.
Belegungs-
planung
IV. Die Annahme- und Versandstelle.
 

Die Annahme- und Versandstelle arbeitet unter der Dienstaufsicht des Leiters der Mun.Verw.Abt. Ihr obliegt der gesamte Güterverkehr einer L.Hpt. bzw. einer L.Mun.Anst. Sie ist einem besonders umsichtigen und beweglichen Feuerwerker oder Gerätverwalter zu übertragen. Die Be-stimmungen der L.Dv. 488/1 Abs. B und C gelten sinngemäß.

183.
Allgemeines
A. Gütereingänge.
 

Wagenladungen und Stückgut sind auf dem Übergabebahnhof verant-wortlich zu übernehmen, auf richtigen Verschluß zu prüfen und in die Mun.Anst. zu befördern.

184.
Gütereingänge

Sämtliche Gütereingänge sind von der Annahme- und Versandstelle in das Eingangsbuch Formblatt LE 202 an Hand des Ladeverzeichnisses bzw. Packzettels und des Frachtbriefes einzutragen. Durch den Stem-pelaufdruck "Eingangsbuch Nr. . . . ", versehen mit dem Namenszeichen des Leiters der Annahme- und Versandstelle ist bescheinigt, daß die Sendung in Ordnung ist und jetzt einen Lagerbezirk die Sendung an Hand des Ladeverzeichnisses zum Einlagern übergeben werden kann. Über die Aufstellung und Verwendung der Versandpapiere für Güterein- und Güterausgänge siehe L.Dv. 450/1, Ziff. 139.

185.
Eingangsbuch

Alle Frachtbriefe sind in die Frachtbriefkontrolle nach Muster Anl. 23 einzutragen und mit einem diesbezüglichen Eintragungsvermerk verse-hen der Mun.Verw.Abteilung zuzustellen. Hier ist der Frachtbrief sach-lich festzustellen und mit Zahlungsanweisung versehen der Gruppe Ver-waltung zur Bezahlung oder als Beleg zum Frachten-Stundungskonto zuzuleiten.

186.
Frachtbrief-
kontrolle

Gütereingänge, die vor dem Einlagern untersucht werden müssen, sind von der Annahme- und Versandstelle der U.K. zur Untersuchung anzu-melden. Beförderungsschäden verhandelt und stellt die Annahme- und Versandstelle fest. Die U.K. untersucht den Gegenstand (Mun. und Mun. Teile) und stellt eine entsprechende U.Ü. auf.

187.
Untersuchen
der Eingänge
B. Güterausgänge.
 

Auf Grund der gegebenen Versandanweisung mit dem Ladeverzeichnis bzw. Packzettel liefert der Lagerbezirk die Sendung zum Verladen bei der Annahme- und Versandstelle an.

188.
Güterausgänge

Hat die Annahme- und Versandstelle den Versand durchgeführt, wird dieses bescheinigt durch das Eintragen der Sendung in das Ausgangs-buch, Formblatt LE 203, und Einsetzen des Eintragungsvermerkes auf die Versandanweisung unter Beisetzung des Namenszeichens. Die so vollzogene Versandanweisung ist der Mun.Verw.Abt. als Ausgangsmel-dung zuzustellen und ist zugleich vorläufiger Empfangsschein.

189.
Ausgangsbuch

Der Frachtbrief hierzu ist entsprechend in die Frachtbriefkontrolle einzu-tragen.

Außerdem ist bei der Annahme- und Versandstelle ein Post- und Bahn-quittungsbuch zu führen. In diesen Büchern ist von der Bahn oder Post jeweils die Aufgabe des Gutes zu bescheinigen.

190.
Post- u. Bahn-
quittungsbuch

Die Annahme- und Versandstelle hat zwei Schlösser und Schlüsselkon-trollen zu führen.

191.
Schlösser u.
Schlüssel-
kontrollen
a) für eigene Schlösser und Schlüssel nach Muster Anl. 24,
b) für fremde Schlösser und Schlüssel nach Muster Anl. 25.
V. Eingangs-, Versand- u. Auftragsüberwachungskontrolle.
 

Bei der Mun.Verw.Abt. sind zur Überwachung der Eingänge, Aufträge und Versendungen von Mun., Mun.Teilen, Mun.Geräten und Werkstoffen für Mun., Eingangs-, Versand- und Auftragsüberwachungskontrollen zu führen.

192.
Eingangs-
kontrolle

In der Eingangskontrolle nach Muster Anl. 26 sind die Zuweisungen (vom R.L.M./L.E. bzw. Lz.Gr.) an Mun.Teilen, Geräten und Werkstoffen zu überwachen. Mit Hilfe dieser Kontrolle muß jeder Zeit der Stand der Auslieferungen und der Zuweisungen kontrolliert werden können.

Sämtliche Beschaffungsaufträge, die vom R.L.M./L.E. oder O.K.H. WaIRü erteilt werden, sind in die Auftragsüberwachungskontrolle nach Muster Anl. 27 einzutragen. Sie ist so zu führen, daß die Auslieferung der Auf-träge überwacht werden kann.

193.
Auftrags-
überwachungs-
kontrolle

Der gesamte buchführende Versand von Mun., Mun.Teilen und Mun. Ge-räten ist in die Versandkontrolle nach Muster Anl. 28 einzutragen und muß sinngemäß wie in den vorerwähnten Kontrollen kontrolliert werden können.

194.
Versand-
kontrolle

In den vorerwähnten Kontrollen ist vorausschauend für jede Eintragung so viel Platz einzuräumen, als es die restlose Überwachung erforderlich macht. Ist das Versandgeschäft erledigt, so wird zum Zeichen dessen die Eintragung in der entsprechenden Kontrolle senkrecht mit einem ro-ten Stift durchgestrichen. Ist der Belegwechsel durchgeführt, wird, pa-rallel zum roten Strich, die Eintragung nochmals senkrecht mit einem Bleistift durchgestrichen. Damit sind die Entragungen als erledigt kennt-lich gemacht.

D. Nachweis der Bestände (175 bis 177)E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspizienten beim Nachschubamt des R.L.M.StichwortverzeichnisInhaltsverzeichnis