E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspienten beim Nachschubamt (RNr 206 bis 210)AnlagenverzeichnisInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspizienten beim Nachschubamt des R.L.M.
VI. Geschäftsverkehr.
 

Ein Geschäftsverkehr zwischen den Mun.Insp. und den Kdo.- Behörden oder Mun.Anst. findet im allgemeinen nicht statt. Das Nachschubamt teilt die angeordneten Prüfungen den Luftgaukommandos und Luftzeug-gruppen mit und erläßt auf Grund der Prüfungsberichte die erforderlichen fachlichen Anordnungen.

211.
Schriftwechsel
d. Mun.Insp.

Zur Klärung von Fragen, die mit der Inspizierung im Zusammenhang ste-hen, führt der Mun.Insp. den Schriftwechsel mit Luftzeuggruppen und Mun.Anst. unmittelbar.

VII. Dienstreisen.
 

Die Dienstreisen zur Inspizierung ordnet der Chef des Nachschubamtes auf Grund der vom Mun.Insp. vorgelegten Reisepläne an.

212.
Anordnung d.
Dienstreisen

Reisen in dringenden und eiligen dienstlichen Angelegenheiten, z.B. bei besonderen Vorkommnissen, Orientierung bei Unglücksfällen, Schulung und Weiterbildung an Munition, Bearbeitung von Vorschriften, Teilnahme an Munitionsarbeiten, Vernichten von Blindgängern kann der Mun.Insp. bzw. sein Vertreter unmittelbar anordnen.

VIII. Zeiten.
 

Die L.Hpt.- und L.Mun.Anst. und diesen unterstellte Mun.Niederlagen oder Mun.Ausgabestellen sind innerhalb von 2 Jahren einmal zu prüfen. Besondere Vorkommnisse oder Anforderungen der Lz.Gr. können jedoch Anlaß zu öfterer Inspizierung geben.

213.
Fristen
IX. Bekanntgabe der Prüfungszeiten.
 

Von der angeordneten Inspizierung benachrichtigt das Nachschubamt die Lg.Kdos. und Lz.Gr. Durch die Lz.Gr. sind die Mun.Anst. zu unterrich-ten.

214.
Prüfungs-
zeiten
X. Teilnehmer an der Inspizierung.
 

a) Von der betreffenden Dienststelle haben die Prüfung auf Anforderung des Mun.Insp. oder seines Vertreters beizuwohnen:

215.
Teilnehmer
a. d. Inspi-
zierung

der Leiter der Dienststelle (zeitweise unter Berücksichtigung seiner Dienstgeschäfte.)

Gruppenleiter
Sachbearbeiter
u. Hilfspersonal
je nach Bedarf.

Der San.-Offz., Führer des Wachkommandos, Bauleiter und Betriebsob-mann stehen auf Anordnung für Rücksprachen zur Verfügung.

 
b) Teilnahme eines Vertreters der Lz.Gr. ist erwünscht.

c) Rücksprachen zwischen Mun.Insp. und den Kommandeuren der Lz.Gr. können je nach Bedarf vereinbart werden.

XI. Vorzubereitende Maßnahmen durch die Dienststellen.
 

Beim Eintreffen des Mun.Insp. tritt das gesamte militärische Personal geschlossen im Dienstanzug vor dem Verwaltungsgebäude an. Hiervon ausgenommen ist das Fachpersonal, das unbedingt zur Beaufsichtigung von Mun.Arbeiten auf den Arbeitsstellen verbleiben muß.

216.
Vorzuberei-
tende Maß-
nahmen

Die praktischen Arbeiten sollen durch die Inspizierung möglichst nicht behindert werden. Der Geschäftsbetrieb wird aufrechtgehalten.

Es ist nicht angängig, Sachbearbeiter mit wichtigen Funktionen während der Inspizierung zu beurlauben.

Für die Dauer der Inspizierung sind nach Bedarf ein Pkw. und Schreib-kräfte zur Verfügung zu stellen.

217.
Bereitstellen
f. d.
Inspizierung

Für den Mun.Insp. ist ein Raum als Arbeitszimmer bereitzustellen, in dem folgende Unterlagen auszulegen sind:

1.

alle nach Abschnitt IV Ziff. 6 dieser Vorschrift aufgeführten Dienst-anweisungen,

2.

alle Vorschriften, die sich auf das Fertigen, Untersuchen und Ver-walten der Munition beziehen,

3.

alle vom Leiter der Mun.Anst. und seinen Organen geführten Kon-trollnachweise über eigene Bestands-, Betriebs- und Ordnungsprü-fungen.

4. Die Mun.Anst.-Befehle des letzten Jahres.

Die Prüfung der Karteien, Bestandsbücher, Unterlagen für die Werkstät-ten, Gerätlager, Abrechnungen der Munitionsarbeiten, Arbeiten der U.K. usw. erfolgt auf den Geschäftszimmern der betreffenden Abteilungen.

218.
Ort f. Durch-
führung v.
Prüfungen
XII. Unterlagen, die zu Beginn der Inspizierung zu übergeben sind.
 

Dem Mun.Insp. oder dessen Vertreter sind vom Leiter der Dienststelle vor Beginn der Prüfung nachfolgende schriftliche Unterlagen auszuhän-digen:

219.
Übergabe v.
Kontrollen u.
Listen z.
1. Angaben nach Abschnitt IV Ziff. 2 dieser Vorschrift,
Beginn der
2.

zahlenmäßige Aufschlüsselung über Verwendung der Arbeiter,

Inspizierung
3.

Namen und Dienstgrad des Fachpersonals und deren Tätigkeit ge-trennt nach Offizieren (W),

  Techn. Beamten,
Feuerwerkern,
Gerätverwaltern.
 
4.

Namen und Dienstgrad der Offiziere, Beamten und Angestellten, die nicht im Mun.Betrieb Verwendung finden.

5.

Gesundheitsapparat des San.Offz.
(Unfälle, epidemische Erkrankungen, Güte der Verpflegung usw.)

6.

Aufstellung über vorliegende Mun.Arbeiten, Mun.Transporte und größere Arbeiten in den Werkstätten.

7. Munitionsbestand in großen Zügen.
8.

Anzahl und Art der Munition, Mun.Teile und Packgefäße, die im Frei-en lagern bzw. behelfsmäßig untergebracht sind.

9. Lageplan der Mun.Anst. (Kleines Format)
10.

Im Gebrauch befindliche Formulare, die von den Vorschriften abwei-chen.

11.

Aufstellung von Arbeitsweisen und Dienstverrichtungen, die von Vorschriften und Bestimmungen abweichen.

12.

Aufstellung über zahlenmäßigen Eingang und Ausgang an Waggons in den letzten 3 Monaten mit Abschluß je Monatsende.

E. Dienstanweisung für den Munitions-Inspienten beim Nachschubamt (RNr 206 bis 210)AnlagenverzeichnisInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis