X. Verhalten bei Gewitter und BrändenXII. Vorschriften für das Zusammenlagern von MunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
XI. Besondere Maßnahmen zur Schaden- und Unfallverhütung

194. Zur Verhütung von gesundheitlichen Schäden und Unfällen sind in erster Linie die Bestimmungen der

"Reichsgewerbeordnung
über den Schutz der Arbeiter gegen Unfälle und Erkrankungen"
sowie die Bestimmungen der
"H.Dv. 179 – Unfallschutzvorschrift"
zu beachten.

195. Alle Betriebsangehörigen sind bei Einstellung und danach laufend von Zeit zu Zeit über die von ihnen zu beachtenden Maßnahmen zur Schaden- und Unfallverhütung zu be-lehren.

Die angeordneten Schutzmaßnahmen müssen unbedingt eingehalten werden.

196. Das Entfernen von Schutzvorrichtungen an Maschinen und anderen Betriebsgeräten ist verboten. Schutzvorrichtungen sind durch roten Anstrich kenntlich zu machen.

197. Bei Arbeiten mit Aluminium-Pyroschliff, Nz.Man.Pulver, Granatfüllung 88 und Fp 02 müssen die Männer Arbeitsanzüge, die Frauen Arbeitsschürzen tragen, die die übrige Be-kleidung vollkommen bedecken.

198. Die Gefahr der Einatmung von Aluminiumstaub ist insbesondere beim Abwiegen und bei der Zuführung in die Mischkessel und beim Füllen der Munition gegeben. Solange durch technische Maßnahmen eine einwandfreie Staubbeseitigung nicht gewährleistet ist, sind diese Arbeiten mit Maskenschutz (Kolloitfiltermaske oder Frischluftmaske) durchzu-führen. Frischluftgeräte sind gegenüber Filtermasken vorzuziehen. Außerdem ist eine staubdichte Arbeitsschutzbekleidung erforderlich, die, ebenso wie die Unterwäsche, vom Betrieb bereitgestellt, gepflegt und häufig, nach Maßgabe der Verschmutzung, gereinigt werden muß.

An besonders gefährdeten Arbeitsstellen sind die von der Kleidung unbedeckten Körper-teile, insbesondere das Gesicht, vor Beginn der Arbeit reichlich mit Talkum einzupudern. Die Reinigung soll gründlich mit wirksamen, aber die Haut nicht angreifenden Reinigungs-mitteln vorgenommen werden. Als solche sind bei Mangel an Seifen hautschonende Reini-gungsmittel, wie Präkutan und Satina, zu empfehlen. Vor jeder Nahrungsaufnahme ist fer-ner eine gründliche Reinigung der Zähne unter Verwendung von Zahnpasta vorzunehmen.

199. Bei Arbeiten mit Bleidraht oder Bleizinndraht sind von den beteiligten Arbeitskräften Handschuhe zu tragen.

200. Infolge der Giftigkeit von Nz.Man.Pulver, Granatfüllung 88 und Blei ist besonders darauf zu achten, daß nach Beendigung der Arbeiten zu den Pausen und zum Arbeits-schluß die Hände gründlich mit Seite zu waschen sind.

201. Alle Arbeitskräfte mit Hautausschlägen und Wunden am Körper und an den Händen sind von derartigen Arbeiten auszuschließen.

202. Die mit dem Einfüllen des Bodengusses und mit dem Wegtragen der gefüllten jedoch noch nicht erkalteten Geschosse Beschäftigten müssen Schutzbrillen und Handschuhe tragen.

203. Auch bei anderen Arbeiten, bei denen Augenverletzungen vorkommen können, z.B. durch Verspritzen von heißem Wasser, Laugen, Säuren und flüssigem Sprengstoff oder Pech sowie beim Untersuchen von Zündhütchen und beim Zunähen des Fülloches der Bei-ladungsbeutel, sind Schutzbrillen zu tragen, oder diese Arbeiten sind hinter Schutzwän-den aus Glas auszuführen.

204. Bei allen Arbeiten mit Terpentinöl, Terpentinersatz und Farbentferner ist auf den Schutz der Haut besonderes Augenmerk zu richten.

Derartige Stoffe sind möglichst nicht mit ungeschützten Händen zu berühren. Die Ver-wendung darf nur mit geeigneten Geräten erfolgen. Zum Schutze der Haut sind möglichst Leder- oder Gummihandschuhe zu tragen. Vor Beginn der Arbeit sind die Hände mit Hautöl oder einem fetthaltigen Hautkern gut einzureiben. Nach Beendigung der Arbeit sind die Hände gründlich mit Seife und warmen Wasser zu waschen und danach mit Hautkrem zu behandeln. Personen mit offenen Wunden, mit Hautkrankheiten und solche mit besonders empfindlicher Haut dürfen zu Arbeiten mit Terpentinöl und ähnlichen Stoffen nicht heran-gezogen werden.

205. Bei allen Erkrankungen, die vermutlich auf das Arbeiten mit gesundheitsschädlichen Stoffen zurückzuführen sind, ist sofort der zuständige Truppenarzt oder Betriebsarzt auf-zusuchen, damit dem Erkrankten Heilfürsorge gebracht und schnellstens geeignete Maß-nahmen zur Beseitigung oder Herabminderung der Gefahr im Betrieb getroffen werden können.

206. Soweit für bestimmte Arbeiten, wie z.B. beim Füllen von Geschoßen in den Füllanla-gen, weitere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind, geben hierüber die einschlägigen Vor-schriften und Fertigungsunterlagen genauen Aufschluß.

207. Auf jeder Arbeitsstelle müssen sich unter den dort tätigen Arbeitskräften im Unfall-schutz ausgebildete Helfer und Helferinnen befinden, die in der Lage sind, bei Unfällen sachgemäß erste Hilfe zu leisten.

Dazu ist jede Arbeitsstelle mit einem Verbandskasten auszustatten, aus dem bei Bedarf die erforderlichen Verbandmittel und Medikamente entnommen werden können.

Die Sanitätsräume der Dienststelle müssen während der Arbeitszeit dauernd durch geeig-netes männliches und weibliches Sanitätspersonal besetzt sein.

208. Das Sanitätspersonal ist von Zeit zu Zeit durch den Truppenarzt oder Betriebsarzt über die erforderlichen Maßnahmen bei Betriebsunfällen und Erkrankungen zu belehren und durch praktische Übungen zu unterweisen.

Sanitätsräume und Verbandkästen müssen durch ein rotes Kreuz gekennzeichnet sein. Das gesamte, im Sanitätsdienst ausgebildete Personal trägt eine weiße Armbinde mit ro-tem Kreuz.

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