I. Allgemeines - E. UntersuchungskontrolleI. Allgemeines - G. Genehmigungsbefugnis für das Absetzen und Instandsetzen von Munition und Munitionsteilen auf Grund von UntersuchungsübersichtenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
I. Allgemeines
F. Untersuchungsübersichten, Untersuchungsberichte

32. Das Ergebnis der täglichen Untersuchungsarbeiten ist am Untersuchungsort im Ent-wurf aufzunehmen.

Die Entwürfe bilden die Unterlage für die Aufstellung von Untersuchungsübersichten bzw. für die dem Ob.d.L.Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegenden Berichte über das Er-gebnis der Jahresuntersuchung.

1. Untersuchungsübersichten

33. Untersuchungsübersichten sind aufzustellen, wenn sich bei der Untersuchung die Un-brauchbarkeit der Gegenstände oder die Notwendigkeit ihrer Instandsetzung ergeben hat.

Über unbrauchbare und instand zu setzende Munition und Munitionsteile sind stets ge-trennte Untersuchungsübersichten anzufertigen. Die Entwürfe der Untersuchungsüber-sichten sind nach fortlaufenden Nummern und Jahrgängen getrennt in einem besonderen Ordner aufzubewahren. Muster für Untersuchungsübersichten siehe Anlage 7.

34. Jede Untersuchungsübersicht ist auf der 4. Seite mit Ort, Zeitangabe, Unterschriften und Dienstgraden der Mitglieder der Untersuchungskommission zu vollziehen.

Die Genehmigung der Absetzung bzw. der Instandsetzung wird auf der gleichen Stelle durch Ort, Zeitangabe, Unterschrift, Dienstgrad, Dienststellung und Dienststempel des gemäß Abschnitt I G dafür zuständigen Vorgesetzten erteilt.

35. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges gilt für die Dauer des Krieges noch folgen-des:

Untersuchungsübersichten, die der Luftzeuggruppe vorgelegt werden, müssen neben der Unterschrift des Untersuchenden grundsätzlich die Unterschrift des Dienststellenleiters tragen. Dies gilt auch für solche Untersuchungsübersichten, bei denen eine Absetzung der untersuchten Gegenstände in Frage kommt.

Für alle anderen Untersuchungsübersichten genügt die Unterschrift des Untersuchenden mit Gegenzeichnung durch einen Offizier oder Beamten der Dienststelle.

36. Für Untersuchungsübersichten, die dem Dienststellenleiter zur Genehmigung vorzule-gen sind, genügt in der Regel zweifache Ausfertigung, wovon 1 Ausfertigung (Entwurf) bei der U.K. verbleibt und die andere Ausfertigung nach erfolgter Genehmigung über die U.K. der zuständigen Abteilung zugeleitet wird.

Untersuchungsübersichten, die der vorgesetzten Dienststelle zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, sind dreifach auszufertigen. Eine Ausfertigung (Entwurf) bleibt bei der U.K., während zwei Ausfertigungen zur Genehmigung vorgelegt werden.

Nach Eingang der von der vorgesetzten Dienststelle genehmigten Untersuchungsübersicht bei der U.K. vermerkt diese die erfolgte Genehmigung auf dem bei ihr abgehefteten Ent-wurf und gibt sie dann an die zuständige Abteilung weiter.

Die genehmigte Untersuchungsübersicht dient der zuständigen Abteilung als Unterlage für die Verausgabung bzw. für den Instandsetzungs- oder Zerlegeauftrag.

2. Untersuchungsberichte

37. Das Ergebnis der Jahresuntersuchung ist in besonderen Untersuchungsberichten nie-derzulegen. Die Termine für die Vorlage dieser Berichte und die Art der zu verwendenden Muster sind aus Anlage 1 zu ersehen.

38. Untersuchungsberichte sind nur über fehlerhafte Munition aufzustellen. Sie sind, wenn im Einzelfalle nichts anderes vorgeschrieben ist, auf dem Dienstwege in einfacher Ausfertigung dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegen. Die Entwürfe der Untersuchungsberichte verbleiben bei der Dienststelle. Sie sind in einem besonderen Ord-ner "Jahresuntersuchungen" abzuheften, fortlaufend zu numerieren und in einem vorge-hefteten Inhaltsverzeichnis zu erfassen.

Bei Brauchbarkeit der Bestände genügt an Stelle der Untersuchungsberichte eine kurze Meldung, daß die Jahresuntersuchung stattgefunden und keine Beanstandungen ergeben hat.

Sind bei der Untersuchung vorgefundene Anstände im Zeitpunkt der Vorlage der Untersu-chungsberichte bereits abgestellt und die Gegenstände wieder vollwertig braubar, so sind sie in den Berichten nicht mehr aufzuführen.

39. Über die in dieser Vorschrift nicht aufgeführte Munition und Munitionsteile ist nur zu berichten, wenn besondere, häufig auftretende Mängel Veranlassung dazu geben oder wenn die Vorlage von Untersuchungsberichten auf Grund besonderer Verfügung des Ob. d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. angeordnet ist.

40. Für alle in den Untersuchungsberichten aufgeführten Mängel sind die vermutlichen Ursachen, Vorschläge zur Abstellung der Fehler, gegebenenfalls auch Verbesserungsvor-schläge anzugeben. Die Berichte müssen außerdem eine Stellungsnahme über Eignung der Munitions- und Lagerhäuser für die Unterbringung von Munition, Munitionsteilen und deren Packgefäße, gegebenenfalls mit Verbesserungsvorschlägen, enthalten.

41. Für die Vollziehung der Unterschrift auf den Untersuchungsberichten ist der Untersu-chende zuständig.

Bei gemeinsamen Untersuchungen durch die U.K. erfolgt die Vollziehung der Unterschrif-ten durch alle Beteiligten.

Untersuchungsberichte, die einer vorgesetzten Dienststelle vorgelegt werden, müssen in jedem Falle durch den Dienststellenleiter gegengezeichnet sein. Bei allen anderen Unter-suchungsberichten ist die Kenntnisnahme des Dienststellenleiters durch Sichtvermerke (Namenszeichen und Datum) zu bestätigen.

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