I. Allgemeines - F. Untersuchungsübersichten, UntersuchungsberichteI. Allgemeines - H. Auswahl der zu untersuchenden Gegenstände und LagerräumeInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
I. Allgemeines
G. Genehmigungsbefugnis für das Absetzen und Instandsetzen von Munition und Munitionsteilen auf Grund von Untersuchungs-übersichten

42. Vorausgesetzt, daß die Unbrauchbarkeit ohne Verschulden eingetreten ist, können durch die Leiter der Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten abgesetzt werden:

a) Bei fertiger Munition, wie  
  Munition für Handfeuerwaffen und Maschi- nengewehre,
Munition für Fliegerbordwaffen,
Flakmunition,
Abwurfmunition bis einschl. 70 kg,
Leucht- und Signalmunition,
Nahkampfmittel,
Sondermunition

monatlich bis 2 v.H. der Menge einer Kalibereinheit der betreffenden Muni-tionsart, jedoch nicht mehr als 1 v.H. des Gesambestandes der betreffen-den Munitionsart

b) bei Abwurfmunition von 250 kg bis einschl. 500 kg monatlich 1 Stück
c) bei Pulver, Sprengstoffen und daraus gefer- tigten Munitionsteilen, wie  
 

Sprengladungen, Zündladungen, Zünder, Zündschrauben, Übertragungsladungen, Sprengbüchsen, Sprengkörper, Bohrpatro- nen, Lichtspurhülsen usw.

monatlich bis zu 1. v.H. des Gesamt-bestandes der betreffenden Art.

d) bei unscharfen Munitionsteilen, wie  
 

Patronenhülsen, Geschosse, Bombenkörper, Führungszapfenbänder, Aufhängeösen und -warzen usw.

monatlich bis zu 1 v.H. des Gesamt-bestandes der betreffenden Art

e) beim Reinigen und Wiederherstellen in der Hülsenreinigungsanlage unbrauchbar gewor- dene Patronenhülsen

bis zur vollen Höhe der als unbrauch-bar angefallenen Mengen.

Soweit die genannten Höchstmengen überschritten werden sowie bei
Abwurfmunition über 500 kg,
Minen und Torpedos

sind die Untersuchungsübersichten der zuständigen Luftzeuggruppe vorzulegen. Der Kdr. der Lzgr. genehmigt die Absetzung.

43. Untersuchungsübersichten über unbrauchbare Munition und Munitionsteile, die beson-deren Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen, sind grundsätzlich auf dem Dienstwege dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zur Genehmigung vorzulegen, wenn nicht durch besondere Verfügung eine andere Regelung getroffen ist.

44. Unbrauchbare Munition, bei der infolge ihres Zustandes die Gefährdung von Men-schenleben oder eine Gefahr für den Betrieb angenommen werden muß, ist in jedem Falle unter Verantwortung des Dienststellenleiters nach den dafür gegebenen Vorschriften zu vernichten.

Die Absetzung ist den nach Ziff. 42 letzter Absatz bzw. Ziffer 43 für die Absetzung ei-gentlich zuständigen Dienststellen auf dem Dienstwege zu melden.

45. Untersuchungsübersichten über instand zu setzende Munition und Munitionsteile, de-ren Instandsetzung im eigenen Betriebe möglich ist, sind durch den Leiter der Lufthaupt-munitionsanstalt bzw. Luftmunitionanstalt zu genehmigen.

Sie sind der zuständigen Luftzeuggruppe zur Genehmigung vorzulegen, wenn die Instand-setzung im eigenen Betriebe nicht möglich ist. Die Luftzeuggruppe prüft, ob die Instand-setzung bei einer anderen Nachschubdienststelle ihres Bereiches durchgeführt werden kann und veranlaßt gegebenenfalls die Abgabe der Gegenstände an diese. Im anderen Falle ist die Untersuchungsübersicht dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzu-legen, welcher die für die Instandsetzung in Frage kommende Dienststelle oder Firma be-stimmt.

46. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für die Bestände der Lufthauptmunitions-anstalten bzw. Luftmunitionsanstalten, soweit die Unbrauchbarkeit oder Schäden nicht auf ein Verschulden zurückgeführt werden können.

Sie gelten nicht für die von der Truppe zurückgelieferte Munition. Die Absetzung bzw. In-standsetzung dieser Munition kann in voller Höhe der anfallenden Mengen durch die Leiter der Lufthauptmunitionsanstalten bzw. Luftmunitionsanstalten angeordnet werden.

47. Sind Fertigungsfehler, Konstruktionsfehler oder besondere Vorkommnisse die tatsäch-lichen oder vermutlichen Ursachen der Unbrauchbarkeit oder der festgestellten Mängel, so sind in jedem Falle ausführlicher Untersuchungsberichte auf dem Dienstwege dem Ob. d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegen.

Für Maschinen, Munitionsgeräte, Werkzeuge, Werkstoffe, Betriebsstoffe und Packgefäße gelten die Bestimmungen der Abschnitt H und K der L.Dv. 488/1 sinngemäß.

Die Bestimmungen des Abschnittes K der L.Dv. 488/1 gelten außerdem für Verluste und Schäden an Munition und Munitionsteilen, deren Ursache auf ein Verschulden zurückzu-führen ist.

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