I. Allgemeines - J. Kennzeichnen der untersuchten BeständeII. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - B. Munition für schwere FliegerbordwaffenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition
A. Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und leichte
Fliegerbordwaffen
1. Laufende Untersuchungen

56. Beim Einlagern, Umlagern und vor dem Verwenden von Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl.Bordwaffen in Ursprungsverpackung ist nur die äußere Beschaffenheit der Packgefäße zu untersuchen. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei auf Sauberkeit, Beschädigungen, Feuchtigkeitseinflüsse, Vorhandensein der vorgeschriebenen Inhaltszet-tel sowie auf Unversehrtheit der Verschlußmarken oder Plomben.

2. Jahresuntersuchung

57. Die Jahresuntersuchung der Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl. Bord-waffen findet alljährlich in den Sommermonaten bei trockenem Wetter statt.

Die Untersuchung erstreckt sich auf den gesamten lagernden Bestand, einschließlich Ziel-munition und aller Munitionsteile und Packmittel für derartige Munition. Alle im Untersu-chungsjahr gelieferten, d.h. noch nicht ein Jahr lagernden Bestände sowie eigene Üb.-Munition sind nicht zu untersuchen. Munition in luftdicht verlöteten Packgefäßen ist nur alle 5 Jahre zur Untersuchung heranzuziehen.

58. Aus jeder zur Untersuchung heranstehenden Lieferung sind 0,2 v.H. der vollen Pack-gefäße, mindestens aber 1 Patronenkasten oder Packgefäß zu untersuchen. Läßt sich aus dieser Menge noch kein einwandfreies Urteil bilden, so sind zur Untersuchung so viel Packgefäße heranzuziehen, wie zur einwandfreien Beurteilung des Zustandes der Munition erforderlich sind.

59. Zur Untersuchung ist in erster Linie Munition heranzuziehen, deren Packgefäße feucht oder beschädigt sind und deren Äußeres bereits auf ein Verderben des Inhalts schließen läßt. Fehlen solche Anhaltspunkte, so sind Packgefäße auszuwählen, die in der Nähe des Einganges oder an einer anderen für die Lagerung ungünstig erscheinenden Stelle des La-gerraumes gelagert waren.

60. Die ausgewählten Packgefäße sind zunächst auf äußeren Zustand und ordnungsge-mäßen Verschluß, luftdichte Packgefäße auch auf luftdichten Abschluß zu untersuchen. Danach sind sie zu öffnen, die Munition ist herauszunehmen.

Luftdichte Patronenkasten mit Patr. S.m.K.L'spur und Gl'spur sind besonders auf Auftrei-bungen der Zinkeinsätze zu untersuchen.

Stark aufgetriebene Zinkeinsätze lassen auf Gasbildung im Innern der Patronenkasten schließen, die durch Zerstörung der Licht- oder Glimmspuren während der Lagerung bei hohen Temperaturen entstanden sein kann. Zinkeinsätze, die infolge Gasbildung aufge-trieben sind, müssen vor dem zunächst angebohrt werden, damit das leicht brennbare Gas entweichen kann; erst dann darf mit dem Auflöten begonnen werden.

Beim Auftreten aufgetriebener Zinkeinsätze ist die Untersuchung auf den gesamten Be-stand an S.m.K.L'spur- und Gl'spur-Munition des betreffenden Lagerraumes auszudehnen.

Die Munition aus derartigen Packgefäßen ist, soweit die Untersuchung nicht die Un-brauchbarkeit ergibt, zum baldigen Verbrauch zu verausgaben. Im Zweifelsfalle ist die Brauchbarkeit der Munition durch Beschußproben festzustellen.

61. Die Untersuchung der ausgepackten Patronen erstreckt sich auf

Zersetzungserscheinungen (Oxydation),

losen Sitz der Geschosse,
gerissene Patronenhülsen,
Verbeulung der Patronenhülsen,
Vernietung der Zündhütchen,
Lackierung der Ringfuge, des Hülsenmundes und
Farbkennzeichnung der Geschosse.

Die Patronen müssen rein, trocken und frei von Rost und Oxydstellen sein. Flugrost und andere geringe Oxydationserscheinungen sind durch hauchdünnes Einfetten – bei ge-wachster Munition durch trockenes Abreiben – zu entfernen. Zurückbleibende dunkle Flecken haben auf die Brauchbarkeit und Lagerbeständigkeit keinen Einfluß.

Risse in der Patronenhülse und größere Verbeulungen machen die Patronen unbrauchbar. Geringfügige Beschädigungen beeinflussen die Brauchbarkeit nicht, solange die Ladefähig-keit erhalten ist.

Sehr stark oxydierte Patronen und solche mit lose sitzenden Geschossen und gerissenen Patronenhülsen sowie nicht lehrenhaltige Patronen sind unbrauchbar.

62. Unbrauchbare Patronen sind zu zerlegen. Das Pulver ist zu vernichten, die Zündhüt-chen sind abzuknallen, die Patronenhülsen sowie die Geschoße (mit Ausnahme der Ge-schosse P.m.K., S.m.K.L'spur, S.m.K. Gl'spur und B-Geschosse) sind als Altmaterial zu vereinnahmen.

63. Patronen aus feuchten Packgefäßen sind bei gutem Wetter in ihren Faltschachteln zu trocknen. Unmittelbare Sonnenbestrahlung ist hierbei jedoch zu vermeiden, insbesondere darf Munition mit Phosphorsätzen weder Sonnenbestrahlung noch andere Wärmeeinwir-kung unmittelbar ausgesetzt werden, da der Phosphorsatz bereits bei + 45° C zur Ent-zündung kommen kann.

64. Nach erfolgter Untersuchung kommen die brauchbaren Patronen in ihre Ursprungsver-packung zurück, luftdichte Packgefäße sind wieder luftdicht zu verschließen.

Zum einwandfreien Nachweis der Lieferungsangaben sind Verwechslungen der Packgefäße unbedingt zu vermeiden.

65. Die mit der untersuchten Munition wieder gefüllten Packgefäße erhalten Untersu-chungszettel nach Muster 1, Seite 18, an den dafür vorgesehenen Stellen.

Bei Verwendung von Packhülsen erhalten auch diese einen Untersuchungszettel der glei-chen Art als Verschlußmarke.

66. Unbrauchbare Patronen sind ebenfalls vorschriftsmäßig zu verpacken und mit Unter-suchungszettel nach Muster 2, Seite 18, zu versehen. Bis zu 10000 Stück Patronen 7,9 mm können ohne besondere Genehmigung zerlegt werden und sind zu diesem Zweck an die L.Mun.Anst. Rochau zu übersenden. Die in Frage kommenden Mengen sind von Fall zu Fall bei der L.Mun.Anst. Rochau anzumelden und erst nach erfolgtem Abruf dorthin zum Versand zu bringen. Für Mengen über 10000 Stück ist auf dem Dienstwege beim Ob. d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. Entscheidung über die Weiterverwertung zu bean-tragen.

67. S.m.K.L'spur, S.m.K.Gl'spur, P.m.K.- und B-Patronen mit losen oder beschädigten Ge-schossen sind nicht mehr transportsicher und bei der eigenen Dienststelle zu vernichten. Bei S.m.K.L'spur-, S.m.K.Gl'spur und P.m.K.-Patronen oder -Geschossen erfolgt das Ver-nichten durch Ausglühen bzw. Abbrennen, bei B-Patronen oder -Geschossen durch Sprengen. Die Bestimmungen der L.Dv. 4605/2 – (L.Dv. 144b) – sind hierbei zu beachten.

68. Das Ergebnis der Jahresuntersuchung ist zum 1. Oktober jeden Jahres auf Formblatt nach Anlage 8 in einfacher Ausfertigung dem Ob.d.L. Gen.Qu.Chef Nachschub 4. Abt. zu melden, wenn sich bei der Untersuchung Anstände ergeben haben. Bei Brauchbarkeit der Bestände genügt eine Meldung, daß die Jahresuntersuchung stattgefunden und keine Be-anstandungen ergeben hat.

Über das Untersuchungsergebnis ist gegebenfalls durch Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. an R.L.M. – GL/C – zu berichten. GL/C entscheidet in Verbindung mit dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub über Weiterverwertung der unbrauchbaren Munition bzw. über Einsendung der Munition zu ballistischen Untersuchungen an eine Versuchsstelle.

Über die an die Truppe als Erstausstattung oder Bereitschaftsmunition abgegebenen Be-stände an Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und leichte Fliegerbordwaf-fen sind durch die abgebenden Dienststellen zum 1.10. jeden geraden Jahres Jahrgangs-nachweisungen nach Anlage 9 an die zuständige Luftzeuggruppe einzureichen.

Auf Grund dieser Jahrgangsnachweisungen veranlassen die Luftzeuggruppen gegebenen-falls die Auffrischung der ältesten Lieferungen durch jüngere Lieferungen.

70. Im allgemeinen sind die ältesten Lieferungen auf die zuständige Übungsmunition an-zurechnen und als solche zu verbrauchen. Die über die zuständigen Mengen vorhandenen Bestände an auszutauschender Munition sind an die zuständige Luftmunitionsanstalt zu-rückzugeben.

3. Besondere Bestimmungen für zurückgelieferte Munition

71. Von der Truppe zurückgelieferte Munition ist sinngemäß nach den im Abschnitt II A für die Jahresuntersuchung gegebenen Bestimmungen zu untersuchen. Dabei sind jedoch die gesamten von der Truppe zurückgelieferten Bestände zur Untersuchung heranzuzie-hen. Die Patronen sind zu diesem Zweck aus den Packgefäßen herauszunehmen und ein-zeln zu untersuchen. Nur bei Packgefäßen, die nachweislich auch bei der Truppe noch nicht geöffnet waren und äußerlich in vollkommen einwandfreiem Zustande sind, braucht der Inhalt nicht ausgepackt und einzeln untersucht zu werden. Sind Zugehörigkeit zu einer Lieferung und die Lieferungsangaben nicht einwandfrei festzustellen, so sind die Pa-tronenkasten, Packhülsen und Faltschachteln mit Inhaltszettel nach Muster 11, 12 und 13 der D 410 mit entsprechender Beschriftung zu versehen. Der Inhaltszettel nach Mus-ter 11 der D 410 ist hierbei durch die Angabe der untersuchenden Dienststelle zu ergän-zen.

72. Sämtliche untersuchten Packgefäße erhalten die nach Ziffer 54 vorgeschriebenen Untersuchungszettel. Auf den Stoßdeckel der Packhülsen ist ebenfalls ein Untersuch-ungszettel zu kleben.

Patronenkasten und Packhülsen mit Munition unbekannter Lieferungen erhalten neben den Inhaltszetteln Zusatzzettel entsprechend dem Muster 124 der D 410 mit der Beschrif-tung:

"Nicht aus Flugzeug-M.G. verschießen !"

Sämtliche brauchbare Munition unbekannter Lieferungen ist wie Munition des ältesten Jahrganges zu behandeln, d.h. bei nächster Gelegenheit für Übungszwecke an die Truppe zu verausgaben.

I. Allgemeines - J. Kennzeichnen der untersuchten BeständeII. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - B. Munition für schwere FliegerbordwaffenInhaltsverzeichnis