Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten |
II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition |
B. Munition für schwere Fliegerbordwaffen |
73. Für die Untersuchung von Munition für schwere Fl.Bordw. gelten die Bestimmungen des Abschnittes II A dieser Vorschrift sinngemäß. Die Untersuchungsberichte sind nach Muster Anlage 10 einzureichen. |
Die Untersuchung erstreckt sich außerdem auf den Anstrich der Geschoße, Beschädigun-gen an der Zentrierwulst und an den Führungsringen, vorschriftsmäßigen Sitz und genü-gende Abdichtung der Zünder. |
Schadhafter Anstrich der Geschosse ist auszubessern. Die Farbe darf dabei nur dünn deckend aufgetragen werden, damit Ladehemmungen an der Waffe vermieden werden. |
Während des Krieges sind geringfügige Beschädigungen des Farbanstriches zu belassen. |
Geringe Beschädigungen an der Zentrierwulst und an den Führungsringen sind mit Feile und Schlosserhammer zu beseitigen. |
Beschädigungen an den Zündern, insbesondere fehlende oder beschädigte Abschlußplätz-chen machen die Patronen unbrauchbar. |
74. Munition für schwere Fl.Bordw. ist bei starken Beschädigungen der Führungsringe oder der Zentrierwulst, durch welche die Form der Geschoße verändert wird, unbrauch-bar. Sie ist in diesem Falle an die L.Mun.Anst. Rochau zu senden. Die in Frage kommen-den Mengen sind von Fall zu Fall bei der L.- Mun.Anst. Rochau anzumelden und erst nach erfolgtem Abruf dorthin zum Versand zu bringen. |
Nicht transportsichere Patronen sind durch Sprengen zu vernichten. |