II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - A. Munition für Handfeuerwaffen, Maschinengewehre und leichte FliegerbordwaffenII. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - C. Gefüllte, geladene und fertige AbwurfmunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition
B. Munition für schwere Fliegerbordwaffen

73. Für die Untersuchung von Munition für schwere Fl.Bordw. gelten die Bestimmungen des Abschnittes II A dieser Vorschrift sinngemäß. Die Untersuchungsberichte sind nach Muster Anlage 10 einzureichen.

Die Untersuchung erstreckt sich außerdem auf den Anstrich der Geschoße, Beschädigun-gen an der Zentrierwulst und an den Führungsringen, vorschriftsmäßigen Sitz und genü-gende Abdichtung der Zünder.

Schadhafter Anstrich der Geschosse ist auszubessern. Die Farbe darf dabei nur dünn deckend aufgetragen werden, damit Ladehemmungen an der Waffe vermieden werden.

Während des Krieges sind geringfügige Beschädigungen des Farbanstriches zu belassen.

Geringe Beschädigungen an der Zentrierwulst und an den Führungsringen sind mit Feile und Schlosserhammer zu beseitigen.

Beschädigungen an den Zündern, insbesondere fehlende oder beschädigte Abschlußplätz-chen machen die Patronen unbrauchbar.

74. Munition für schwere Fl.Bordw. ist bei starken Beschädigungen der Führungsringe oder der Zentrierwulst, durch welche die Form der Geschoße verändert wird, unbrauch-bar. Sie ist in diesem Falle an die L.Mun.Anst. Rochau zu senden. Die in Frage kommen-den Mengen sind von Fall zu Fall bei der L.- Mun.Anst. Rochau anzumelden und erst nach erfolgtem Abruf dorthin zum Versand zu bringen.

Nicht transportsichere Patronen sind durch Sprengen zu vernichten.