II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - B. Munition für schwere FliegerbordwaffenII. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - D. Geladene und gefüllte Geschosse (Wurfgranaten) mit Verschlußschraube und Ring oder mit ZünderInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition
C. Gefüllte, geladene und fertige Abwurfmunition
1. Laufende Untersuchung

75. Beim Einlagern, Umlagern und vor dem Versenden von Abwurfmunition ist nur die äußere Beschaffenheit der Packgefäße zu untersuchen. Die Untersuchung erstreckt sich hierbei auf Sauberkeit, Beschädigungen, Feuchtigkeitseinflüsse, Vorhandensein der vorge-schriebenen Inhaltszettel sowie auf Unversehrtheit der Verschlußmarken oder Plomben.

2. Untersuchen geladener Abwurfmunition

76. Es erfolgt nach den in der L.Dv. 4605/4 "Munitionsbehandlung – Teil 4 – Allgemeine Munitionsarbeiten beim Fertigmachen von Abwurfmunition" und den in dem entsprechen-den Teil der L.Dv. 143 "Vorschrift für das Fertigmachen der Abwurfmunition" gegebenen Bestimmungen.

3. Jahresuntersuchung

77. Die Jahresuntersuchung gefüllter, geladener und fertiger Abwurfmunition erfolgt all-jährlich in den Sommermonaten bei trockenem Wetter.

Es sind aus jedem Lagerraum 10 v.H. der eingelagerten Bestände zu untersuchen. Läßt sich aus dieser Menge noch kein einwandfreies Urteil bilden, so ist zur Untersuchung so viel Abwurfmunition aus jedem Lagerraum heranzuziehen, wie zur einwandfreien Beurtei-lung des Zustandes der eingelagerten Bestände erforderlich ist.

In erster Linie sind Bomben auszuwählen, die in feuchten Räumen untergebracht waren oder deren Packgefäße feucht oder beschädgit sind.

78. Die Untersuchung erstreckt sich:
a) Bei geladenen Bomben auf
 

äußere Beschaffenheit der Bomben und Packgefäße,

  Undichtigkeit (bei Bomben mit flüssigem Inhalt),
  Beschädigung des Anstrichs,
 

Zustand der Leitwerke und der Zündereinsatzstücke sowie auf deren vorschrifts-mäßigen Abschluß,

 

Zustand und Vollzähligkeit der Kopfschrauben, Aufhängeösen bzw. -warzen und des sonstigen Zustandes,

  richtige Kennzeichnung der Bomben und richtige Bezettelung der Packgefässe;
b) bei fertigen Bomben auf
 

äußere Beschaffenheit der Bomben und Packgefäße,

  Undichtigkeit (bei Bomben mit flüssigem Inhalt),
  Beschädigung des Anstrichs,
  Zustand der Leitwerke,
  Zustand der Zünderschutzkappen und Zünderabdichtung,
 

Zustand und Vollzähligkeit der Kopfschrauben, Aufhängeösen bzw. -warzen und des sonstigen Zubehörs,

  richtige Kennzeichnung der Bomben und richtige Bezettelung der Packgefäße.

79. Bei 1 v.H. der zur Jahresuntersuchung ausgewählten fertigen Abwurfmunition sind die Zünderschutzkappen zu entfernen, die Zündungen auszubauen, Zünder, Zünderzwischen-stücke, Zündladungen und sonstige Innenteile auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen.

Ebenso ist zu verfahren, wenn bei Bomben mit Zündern bereits die äußerliche Besichti-gung auf Zersetzung im Innern schließen läßt.

80. Die Bombenkörper müssen außen frei von Beschädigung sein und einen zusammen-hängenden, gut deckenden Farbanstrich haben.

Bestoßene Stellen sind mit Schlosserhammer und Feile zu glätten, Rostansatz ist mit der Drahtbürste zu entfernen. Beschädigter Anstrich ist auszubessern. Das Leitwerk muß fest am Körper sitzen und darf nicht verbogen sein; es ist besonders darauf zu achten, daß die Leitwerksflächen eben sind und im rechten Winkel zueinander stehen. Verbogene Flä-chen sind mit Holzhammer auf ebener Unterlage zu richten.

Leitwerke aus Elektron dürfen außerdem keine Risse, Korrosionserscheinungen aufweisen. Ausgebrochene Stellen bis zu halber Handtellergröße sind belanglos.

Betonbomben mit stärkeren Rissen oder Beschädigungen oder solche, bei denen die Be-festigungsschrauben des Leitwerkes ausgebrochen sind, sind unbrauchbar.

Die Höhlung des Zündereinsatzstückes muß vollkommen rein, trocken und rostfrei sein. Der Innenanstrich ist erforderlichenfalls mit Innertollack 35 oder Isolierlack 9028 auszu-bessern.

Die Zünderbefestigung muß ebenfalls vollkommen rein, trocken und rostfrei sein. Bestos-sungen und Grate in den Gewinden, Verbiegungen der Einzelteile sind nachzuarbeiten, Roststellen zu entfernen. Der Stift an der Unterfläche des Druckringes muß vorhanden sein und fest im Druckring sitzen.

Die Aufhängeösen bzw. -warzen müssen vorhanden, dürfen nicht verbogen sein und kei-ne Grate aufweisen. Die Tragegurte müssen sauber, trocken und unbeschädigt sein.

Hinsichtlich der Untersuchung der Füllkörper und Übertragungsladungen siehe Abschnitt III B. Untersuchungsberichte sind zum 1.10 jd. J. dem Ob.d.L. Gen. Qu. Chef Nachschub 4. Abt. nach Muster Anlage 11 vorzulegen.

4. Besondere Bestimmungen für verschiedene Arten Abwurfmunition

81. Bei verschiedenen Bombenarten sind außerdem noch zusätzliche Untersuchungen auf Grund der Besonderheiten dieser Bomben vorzunehmen bzw. besondere Bestimmungen bei der Untersuchung zu beachten.

a. SD 1:
(Nähere Angaben folgen später durch Deckblatt.)
b. SD 2:

Die Bombenkörper müssen in der Kiste vollkommen festliegen. Über beiden Ösen des Flü-gels muß die Halteklammer aufgesetzt sein. Bremsflügel und Ösen müssen unbeschädigt sein. Die Zünderspindel muß so in den Zünder eingeschraubt sein, daß zwischen Zünder-oberteil und Bund der Spindel ein Zwischenraum von 0,5–1,5 mm besteht. Die Stellschei-be des Zünders muß auf "Zeit" – (vgl. D.(Luft) 4001, S. 8, Abs. 3) – gestellt sein.

Die Packkiste für SD 2 müssen mit Hinweiszetteln versehen sein:
Vorsicht !
Wenn Flügel geöffnet, nicht an Zünderspindel drehen,
da SD 2 sofort detoniert.
c. SC 10:

Die Zünderschutzkappen sind bei der Untersuchung der SC 10 zu entfernen. Die richtige Stellung des Stößels zu den Steuerflächen ist mit der "Lehre zum Prüfen des richtigen Sitzes des AZC C/10" zu prüfen. Der Sicherungsdraht und die Plombe am Sicherungsstek-ker müssen unversehrt sein. Der Zünder muß auf dem Zünderkörper sein an der Gegensei-te des Sicherungssteckers einen weißen Farbanstrich tragen. Der Zünder ist abzuschrau-ben und auf Zersetzung des Pulverkornes zu untersuchen. Zersetzungserscheinungen sind an grauen, gallertartigen Ausscheidungen am Zündkanal zu erkennen.

d. Brandbomben mit und ohne Zerleger:

Die Jahresuntersuchung der B 1 E und B 1,3 E findet nicht in den L.Mun.- Anst., sondern bei den Lieferfirmen durch die Bauaufsichten bzw. Abnahmekommandos statt.

Auf Grund der zum 1.10. jd. J. von den L.Mun.Anstalten über die zuständigen Luftzeug-gruppen dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. einzureichenden Lieferungsnach-weisungen – Anlage 12 – bestimmt dieser die zur Untersuchung heranstehenden Lieferun-gen.

Zur Untersuchung sind ½ v.H. der Bestände dieser Lieferung an die Lieferfirma einzusen-den. Hierbei sind die unter den ungünstigsten Verhältnissen gelagerten B 1 E und B 1,3 E auszuwählen.

Den Bauaufsichten bzw. Abnahmekommandos ist eine Aufstellung der zur Untersuchung eingesandten Bestände zu übersenden.

Die Packgefäße sind laufend zu numerieren und außerdem mit einem Zettel zu versehen, aus dem die in der L.Mun.Anst. bereits festgestellten Mängel zu ersehen sind.

Die bei der Truppe eingelagerten Bestände sind sinngemäß mit zur Untersuchung heranzu-ziehen. Abruf und Ersatzleistung durch die L.Mun. Anstalten regeln die Luftzeuggruppen.

Die Bauaufsichten bzw. Abnahmekommandos melden das Ergebnis der Untersuchung an R.L.M. – GL/C – in dreifacher Ausfertigung, wovon je eine Ausfertigung für Ob.d.L. Gen. Qu. Chef Nachschub 4. Abt. und die zuständige L.Mun.Anst. bestimmt ist.

Ist das Untersuchungsergebnis ungenügend, so ist die Untersuchung auf Anweisung des R.L.M. auf 4 v.H. der Bestände auszudehnen.

Je nach Ausfall der erweiterten Untersuchung entscheidet das R.L.M. –GL/C– im Beneh-men mit Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4 Abt. über weitere Maßnahmen.

B 1 E mit Füllung Söda II haben gegenüber den B 1 E mit anderen Füllungen geringere La-gerbeständigkeit und sind zuerst zu verausgaben.

e. Leucht- und Blitzlichtbomben:
(Nähere Angaben folgen später durch Deckblatt.)
f. Nebelbomben:
(Nähere Angaben folgen später durch Deckblatt.)
g. Flammenbomben:
(Nähere Angaben folgen später durch Deckblatt.)
h. Brand- und Sprengbrandbomben:
Siehe Ziff. 78–80 sowie Ziff. 81, Absatz d.
i. Abwurfbehälter
(Nähere Angaben folgen später durch Deckblatt.)
k. Übungsbomben:
Die Untersuchung erfolgt sinngemäß wie bei scharfer Abwurfmunition.
l. Exerzierbomben:
Die Untersuchung erfolgt sinngemäß wie bei scharfer Abwurfmunition.
m. LM und LT:

Für das Untersuchen geladener und fertiger LM und LT gelten die Bestimmungen der M.Dv. 303, Torpedo- und Sperrmunitionsvorschrift (T.S.M.V.) sowie die Anordnung in den einschlägigen Beschreibungs- und Bedienungsvorschriften und die Technischen Lieferbe-dingungen.

Im Bedarfsfalle sind die Vorschriften über die zuständige Druckvorschriftenverwaltung bei der Marinedruckvorschriftenverwaltung anzufordern. Technische Lieferbedingungen wer-den auf Anforderung von der Fertigungsvorschriftenverwaltung des Generalluftzeugmeis-ters abgegeben.

n. BM 1000:

Die Untersuchung der Einzelteile der BM 1000 vor dem Fertigmachen erfolgt nach der

D.(Luft) g 4305, Heft 1b und Heft 2b. Eine Jahresuntersuchung der BM 1000 erfolgt nicht.

Nach Ablauf der Verbrauchszeit der Zündeinrichtung ist diese gemäß den Bestimmungen der D. (Luft) g 4305, Heft 1b und Heft 2b auszubauen und die BM 1000 beim erneuten Fertigmachen nach der genannten Vorschrift zu untersuchen.

II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - B. Munition für schwere FliegerbordwaffenII. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - D. Geladene und gefüllte Geschosse (Wurfgranaten) mit Verschlußschraube und Ring oder mit ZünderInhaltsverzeichnis