III. Untersuchen scharfer Munitionsteile - A. Rauchschwache und rauchstarke PulverIII. Untersuchen scharfer Munitionsteile - C. Geschoß- und Geschützzündungen, Lichtspurhülsen, RauchentwicklerInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
III. Untersuchen scharfer Munitionsteile
B. Sprengstoffe und daraus gefertigte Munitionsteile
1. Laufende Untersuchung

136. Die Untersuchung von Sprengstoffen und daraus gefertigten Munitionsteilen beim Einlagern, Umlagern und vor dem Versenden erstreckt sich nur auf die äußere Beschaf-fenheit der Packgefäße, Sauberkeit, Beschädigungen, Feuchtigkeitseinflüsse, Vorhanden-sein der vorgeschriebenen Inhaltszettel, Verschlußmarken oder Plomben. Erst wenn sich hierbei Beanstandungen ergeben, die schädliche Einwirkungen auf den Inhalt der Packge-fäße vermuten lassen, ist die Untersuchung auch auf den Inhalt der beanstandeten Pack-gefäße auszudehnen und sinngemäß nach den für die Jahresuntersuchung gegebenen Be-stimmungen durchzuführen.

2. Untersuchung vor der Verarbeitung

137. Vor der Verarbeitung müssen bei losen Sprengstoffen sämtliche zur Verarbeitung kommenden Mengen und bei den daraus gefertigten Munitionsteilen jedes Stück einzeln untersucht werden. Die in den einschlägigen Munitionsfertigungsvorschriften für die Un-tersuchung gegebenen Bestimmungen sind dabei zu beachten.

Bei losen Sprengstoffen ist die Untersuchung sinngemäß wie bei der Jahresuntersuchung – vgl. Ziff. 140 und 141 – durchzuführen.

138. Sprengladungen in Pappbüchsen müssen äußerlich, namentlich an den zusammenge-klebten Stellen der Pappbüchse, unbeschädigt und dicht sein, so daß der Sprengstoff nicht ausstauben kann. Die Pappe muß sich an allen Stellen hart anfühlen und darf keine dunklen Flecken, die auf Säurebildung schließen lassen, aufweisen. Lackierung und Be-zeichnung der Sprengladung müssen gut erhalten sein. Lackfreie Stellen an der Papp-büchse sind mit Kunstschellacklack zu überstreichen.

Die Sprengladung in Metallumhüllung müssen äußerlich metallisch rein, unverbeult und dicht sein. An den Bördelstellen dürfen sich keine Trennrisse befinden.

Sprengladungen mit losen Innenteilen dürfen auf keinen Fall verarbeitet werden.

Man prüft den festen Sitz der Innenteile bei Sprengladungen für Geschoße bis 10,5 cm Rohrweite durch Schütteln in der Hand und stichprobenweise auch durch Beklopfen der Sprengladung, wobei kein loser Sitz der Innenteile bemerkbar sein darf.

Sprengladungen für Geschosse über 10,5 cm Rohrweite beklopft man leicht mit einem kleinen Holzhammer.

Die Sprengladungen sind noch brauchbar bei

a. hohlem Klang am Boden, Bodenhut, Deckel oder Deckelhut,
b.

hohlklingenden Stellen am Mantel, die sich jedoch nicht zusammenhängend über die ganze Mantelfläche der Sprengladung erstrecken dürfen. Die hohlklingenden Stellen dürfen sich nicht fühlbar eindrücken lassen. Ein Hohlraum zwischen Innenteilen und Umhüllung, der sich durch Nachgeben der Pappe bemerkbar macht, ist nicht gestat-tet.

139. Bei Füllkörpern und Übertragungsladungen sind die den Packgefäßen entnommenen Stücke auf äußere Beschädigungen zu untersuchen. Zerbrochene Stücke oder solche mit beschädigter Papierumhüllung, Feuchtigkeitseinwirkung und Zersetzungsererscheinungen sind unbrauchbar.

3. Jahresuntersuchung
a. Lose Sprengstoffe

140. Die Jahresuntersuchung von Sprengstoffen aller Art erfolgt alljährlich im Sommer bei trockener Witterung. Die Untersuchungen sind mit größter Gewissenhaftigkeit durchzu-führen, damit bestehende Mängel sofort abgestellt werden und die Sicherheit bei der Handhabung und Verarbeitung gewährleistet ist.

Sämtliche Packgefäße sind zunächst durch Besichtigung auf ihre äußere Beschaffenheit zu prüfen. Ein Herausnehmen der Packgefäße aus den Stapeln ist dabei nicht erforderlich.

5 v.H. der über 1 Jahr lagernden Packgefäße mit losem Sprengstoff jeder Lieferung und jeden Lagerraumes werden geöffnet und der Inhalt unter Umwenden mit einem Holz- oder Hornlöffel durch Besichtigen untersucht. Der Sprengstoff muß dabei einheitlich gefärbt und trocken sein. Gleichmäßiges Dunklerwerden der oberen Schicht und leichte Klumpen-bildung, die sich durch Zerdrücken mit der Hand oder durch Zerstoßen mit dem Handbal-len beseitigen läßt, ist bedeutungslos.

Bei 10 v.H. der zur Untersuchung geöffneten Packgefäße, mindestens jedoch bei einem Packgefäß, ist der Inhalt in ein anderes umzufüllen und dabei auf seine Beschaffenheit zu untersuchen.

141. Jeder Sprengstoff muß vollkommen frei von Verunreinigungen und Fremdkörpern, wie Sand, Steine, Papier, Holz usw. sein. Er darf keine Feuchtigkeitseinwirkungen und keine Zersetzungserscheinungen aufweisen. Stellenweise deutlich sichtbares Verfärben des Sprengstoffes, starke ölartige Flüssigkeitsnester und damit verbundenes Schmierigwerden des Sprengstoffe, Anfressungen der Metallauskleidung der Packgefäße und starker ste-chender Geruch deuten auf Zersetzung hin. Sind derartige Fehler zu erkenne, so ist die Untersuchung auf die ganze Lieferung, gegebenenfalls auf den gesamten im Munitions-haus lagernden Bestand auszudehnen. Die an den Sprengstoff sonst noch zu stellenden Anforderungen sind aus den einschlägigen Technischen Lieferbedingungen zu ersehen. Die Untersuchung des Sprengstoffes bei der Chem.Techn.Reichsanstalt und die hierzu erfor-derliche Entnahme von Proben wird von Fall zu Fall auf Grund der eingesandten Untersu-chungsberichte durch den Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. veranlaßt.

Im Bedarfsfalle sind als Proben zu entnehmen:

Je 500 g Sprengstoff mit Zersetzungserscheinungen und aus brauchbarem Sprengstoff der gleichen Art, der unter den gleichen Bedingungen eingelagert war. Diese Proben sind durch Angabe über Art des Sprengstoffes, Lieferfirma, Lieferdatum und Lieferungsnummer zu kennzeichnen. Muster für die dem Ob. d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzule-genden Untersuchungsberichte siehe Anlage 18.

b. Sprengladungen in Umhüllung

142. Die Untersuchung ist alljährlich im Sommer vorzunehmen. Von jeder Lieferung und Art sind aus jedem Munitionshaus 5 v.H. des Bestandes zur Untersuchung heranzuziehen. Die Packgefäße sind hierfür aus verschiedenen Stapeln und Lagern zu entnehmen.

Die Sprengladungen sind auf äußere Beschaffenheit der Pappbüchsen, Säureausscheidun-gen und losen Sitz der Sprengladung in den Pappbüchsen zu prüfen. Sind Säureausschei-dungen festgestellt worden, so ist die Untersuchung auf den gesamten Bestand der be-treffenden Lieferung auszudehnen.

Die Pappbüchsen der Sprengladung sollen äußerlich unbeschädigt und insbesondere an den Kleberändern, Preßfalten und Verbindungsstellen zwischen Deckelhut sowie Boden und Hülle dicht sein. Der Sprengstoff darf nicht ausstauben. Die Pappbüchse muß in allen Teilen fest sein, die Pappe darf keine wesentlichen Veränderungen in der Farbe und im Aussehen zeigen. Die Beschriftung und Lackierung müssen gut erhalten sein.

143. Kleinere Fehler, wie lackfreie Stellen, lose und beschädigte Inhaltszettel, lose Dek-kel, sind im eigenen Betriebe zu beseitigen, soweit hierzu keine besonderen Einrichtungen und Werkzeuge erforderlich sind.

Fugen zwischen Deckelhut sowie Boden und zylindrischem Teil der Pappbüchse sind mit Papier zu bekleben. Der Lackanstrich ist vorher an den betreffenden Stellen mit Sandpa-pier zu entfernen. Die freigelegten und gut gereinigten Stellen werden mit Tischlerleim bestrichen und das Papier mit einem feuchten Lappen gleichmäßig festgedrückt. Überste-hende und nicht festgeklebte Papierteile sind zu entfernen.

Die ausgebesserten Stellen sind zweimal mit Kopallack und einmal mit Schellacklack zu überstreichen. Der zweite und dritte Anstrich darf erst aufgetragen werden, wenn der vorherige gut getrocknet ist. Zu schnelles Trocknen ist zu vermeiden, da dadurch die Kle-bestelle spröde und brüchig wird.

144. Größere Fehler, wie lose Innenteile, losgelöste Deckel, gerissene Papphüllen, durch Sprengstoff verstreut werden kann, sowie Säureausscheidungen, machen die Sprengla-dung unbrauchbar. Derartige Sprengladungen sind zurückzustellen und dem Ob.d.L. Gen. Qu. Chef Nachschub 4. Abt. unter Angabe von Menge, Art, Lieferfirma, Liefernummer und Jahrgang zu melden.

145. Sprengladungen in Metallumhüllung sind außerdem auf Oxydation und Verbeulungen zu untersuchen. Die Metallumhüllung muß vollkommen dicht und unbeschädigt sein und darf keine Risse an den Bördelrändern aufweisen. Die Abdeckung des Sprengstoffes muß fest aufliegen, die Papierabschlußplatte darf nicht durchstoßen sein.

Klappernde Geräusche beim Schütteln derartiger Sprengladungen lassen auf lose Spreng-stoffteilchen schließen. In diesem Falle ist die Papier-Abschlußplatte zu durchstoßen, die losen Sprengstoffteilchen sind zu entfernen und die Bohrung in der Sprengladung zu un-tersuchen. Geringfügige Abbröckelungen, die das Gefüge der Sprengladung nicht wesent-lich verändert haben, sind belanglos. Derartige Sprengladungen sind weiterhin brauchbar, jedoch baldmöglichst zu verarbeiten.

146. Über fehlerhafte Sprengladungen ist dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. nach Muster Anlage 19 zu berichten.

besonderen Vorkommnissen, die nach Ansicht der U.K. ein baldiges Beseitigen oder Erfor-schen des Fehlers erforderlich machen, ist dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. mit Nebenabdruck für R.L.M. – GL/Flak-E – zu berichten.

c. Übertragungskörper und Übertragungsladungen

147. Bei der Jahresuntersuchung, die alljährlich im Sommer durchzuführen ist, sind zu-nächst sämtliche Packgefäße auf Feuchtigkeitseinflüsse und Beschädigungen zu prüfen.

5. v.H. der in jedem Lagerraum vorhandenen Packgefäße sind zu öffnen und die äußere Beschaffenheit des Inhalts zu untersuchen, ohne daß dieser herausgenommen zu werden braucht. Zu dieser Untersuchung sind in erster Linie die unter den ungünstigsten Verhält-nissen lagernden Packgefäße auszuwählen.

10 v.H. der geöffneten Packgefäße, mindestens jedoch 1 Packgefäß, sind auszupacken und der Inhalt einzeln auf Säureausscheidungen und Zersetzung, Unversehrtheit der Um-hüllung und Form der Körper zu untersuchen. Violette Flecke auf den Inhaltszetteln las-sen Zersetzungserscheinungen vermuten. Bei ihrem Auftreten ist der gesamte Bestand der in Frage kommenden Lieferung zu untersuchen.

Muster für die dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegenden Untersu-chungsberichte siehe Anlage 19.

d. Sprengmittel

148. Siehe Abschnitt IV B 2.

III. Untersuchen scharfer Munitionsteile - A. Rauchschwache und rauchstarke PulverIII. Untersuchen scharfer Munitionsteile - C. Geschoß- und Geschützzündungen, Lichtspurhülsen, RauchentwicklerInhaltsverzeichnis