II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - H. Übungsmunition, Manövermunition, Exerzier- und Unterrichtsmunition, Lehr- und UnterrichtstafelnIII. Untersuchen scharfer Munitionsteile - B. Sprengstoffe und daraus gefertigte MunitionsteileInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
III. Untersuchen scharfer Munitionsteile
A. Rauchschwache und rauchstarke Pulver
1. Laufende Untersuchung

114. Beim Einlagern, Umlagern und vor dem Versenden von Pulver sind nur die Packgefäs-se auf äußere Beschaffenheit, Sauberkeit, Beschädigungen, Feuchtigkeitseinflüsse, Vor-handensein der vorgeschriebenen Inhaltszettel, Verschlußmarken und Plomben zu prüfen. Nur wenn sich hierbei Anstände ergeben, die schädliche Einwirkung auf das Pulver vermu-ten lassen, ist die Untersuchung auf den Inhalt der Packgefäße auszudehnen.

2. Untersuchen vor der Verarbeitung

115. Vor Beginn der Verarbeitung ist jede Pulverlieferung auf Übereinstimmung des Pul-vers mit den auf den Inhaltszetteln der Packgefäße gemachten Angaben sowie auf Feuchtigkeitseinflüsse, Verunreinigungen durch Sand, Staub, Öl oder sonstige Abfälle zu untersuchen.

Treten hierbei Beanstandungen auf oder bestehen aus irgendwelchen Gründen Zweifel über die Verwendbarkeit des Pulvers, so ist die betr. Lieferung zurückzustellen und dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. auf dem Dienstwege zu berichten.

Der Bericht muß folgende Angaben enthalten:

Pulverart und Abmessungen, Lieferfirma, Jahrgang und Lieferungsnummer, Zeitdauer der Einlagerung bei der Dienststelle, Lagerverhältnisse,

erschöpfende Angaben über die festgestellten Mängel und gegebenenfalls Angaben über die vermutlichen Ursachen dieser Mängel.

Bis zur weiteren Entscheidung sind die beanstandeten Bestände gesondert einzulagern.

3. Jahresuntersuchung
a. Nitrozellulose Pulver

116. Die Jahresuntersuchung von Nitrozellulose-Pulver erfolgt jährlich im Sommer bei an-haltend gutem Wetter.

Aus jedem Munitionshaus sind von jeder Pulversorte und jeder Lieferung

bei einer Gesamtmenge bis 8000 kg = 3 Packgefäße
bei einer Gesamtmenge über 8000 kg = 5 Packgefäße

zur Untersuchung auszuwählen, und zwar in erster Linie solche Packgefäße die äußerlich Beschädigungen oder Merkmale von Feuchtigkeitseinflüssen aufweisen. Sind derartige Packgefäße nicht vorhanden, so sind auf jedem Fall die unter den ungünstigsten Umstän-den, z.B. in der Nähe von Eingängen und Fenstern gelagerten Packgefäße auszusuchen.

117. Die ausgewählten Packgefäße sind zu öffnen, und der Inhalt ist in andere gleichar-tige Packgefäße umzupacken.

Die Untersuchung erstreckt sich dabei zunächst auf die äußere Beschaffenheit, Aussehen und Form des Pulvers. Läßt dieses sowie der Zustand der Packgefäße die Einwirkung von Feuchtigkeit erkennen, so ist der Feuchtigkeitsgehalt des Pulvers zu bestimmten.

Zu diesem Zweck sind aus jedem der ausgesuchten Packgefäße 2 Proben zu entnehmen und davon je 10 g auf einer Präzisionswaage abzuwiegen. Die Proben sind 5 Stunden bei 70–75° C in einem Trockenofen zu trocknen, im Exsikkator 1 Stunde lang abzukühlen und danach erneut zu wiegen. Der eingetretene Gewichtsverlust ist als Feuchtigkeit anzuse-hen. Der Feuchtigkeitskeitsgehalt, in Prozenten ausgedrückt, wird nach der Formel

Feuchtigkeit X 100
urspr. Pulvergewicht in Gramm
= % Feuchtigkeit

berechnet.

Der mittlere Feuchtigkeitsgehalt muß bei Nz.R.P. (3.3/0,5) für 2 cm Flakmunition zwischen 0,7 und 1,3 v.H. bei allen anderen Nitrozellulose-Pulverarten zwischen 1 und 2 v.H. lie-gen.

Beim Überschreiten dieser Grenzwerte ist eine Probe von 200 g in luftdichter Verpackung an die Chem. Techn. Reichsanstalt zur Ermittlung des Feuchtigkeitsgehaltes einzusenden und gleichzeitig dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. mit Nebenabdruck für R.L.M. –GL/Flak-E (bei Flakmunition) bzw. R.L.M. GL/C (bei Bordwaffenmunition) – hier-über zu berichten.

118. Bei Verdacht auf Zersetzungserscheinungen ist der Inhalt sämtlicher Packgefäße der betreffenden Pulverlieferung zu untersuchen.

Sind aus der Lieferung bereits Pulvermengen zur Patronenfertigung verarbeitet worden, so sind einige dieser Patronen zu zerlegen und die Treibladungen auf Zersetzungserschei-nungen des Pulvers zu untersuchen. Die untersuchten Ladungen sind gegebenenfalls zu-rückzustellen und dem Ob. d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. mit Nebenabdruck für R.L.M. – GL/ Flak-E – zu berichten.

Kristallinische Ausscheidungen lassen in erster Linie auf Zersetzungserscheinungen des Pulvers schließen. In Zweifelsfällen ist eine Pulverprobe mit destilliertem Wasser anzu-feuchten und blaues Lackmuspapier darauf einwirken zu lassen. Färbt sich das Lackmus-papier rot, so sind Säureausscheidungen vorhanden.

In derartigen Fällen ist eine Probe von 200 g in luftdichter Verpackung an die Chem. Techn. Reichsanstalt zur Untersuchung einzusenden und gleichzeitig an Ob. d.L. Gen. Qu. Chef Nachschub 4. Abt. mit Nebenabdruck für R.L.M. – GL/Flak-E – zu berichten.

119. Die Berichte über die Jahresuntersuchung sind zum 1.10. jd. J. nach Muster Anlage 17 dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegen. Haben sich keine Anstände ergeben, so genügt eine kurze schriftliche Meldung, daß die Jahresuntersuchung durchge-führt wurde und keine Anstände ergeben hat.

b. Nitroglyzerin-, Diglykol- und Guanidin-Pulver

120. Die Jahresuntersuchung von Nitroglyzerin-, Diglykol- und Guanidinpulver ist alljähr-lich im Frühjahr nach anhaltend strenger Kälte durchzuführen.

Aus jedem Munitionshaus sind von jeder Pulversorte und jeder Lieferung

bei einer Gesamtmenge bis 8000 kg = 3 Packgefäße

bei einer Gesamtmenge über 8000 kg = 5 Packgefäße

zur Untersuchung auszuwählen, und zwar in erster Linie solche Packgefäße die äußerliche Beschädigungen oder Merkmale von Feuchtigkeitseinflüssen aufweisen. Sind derartige Packgefäße nicht vorhanden, so sind auf jeden Fall die unter den ungünstigsten Umstän-den, z.B. in der Nähe von Eingängen und Fenstern gelagerten Packgefäße auszusuchen.

Die ausgewählten Packgefäße sind zu öffnen, der Inhalt ist in andere Packgefäße umzu-packen.

121. Die Untersuchung erstreckt sich dabei zunächst auf die äußere Beschaffenheit, Aussehen, Form, Länge und ungefähren Durchmesser des Pulvers.

Eine Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes wird nicht durchgeführt.

Bei Verdacht auf Zersetzungserscheinungen, erkenntlich an Ausschwitzungen auf der Oberfläche des Pulvers und Bildung von weißen Kristallen, ist der Inhalt sämtlicher Pack-gefäße der betreffenden Lieferung zu untersuchen. Die Untersuchung ist außerdem auch auf einige Patronen auszudehnen, zu deren Fertigung Pulver der beanstandeten Lieferung verwendet worden ist.

Patronen mit Treibladungen aus beanstandetem Pulver dürfen nicht verausgabt werden. Dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. ist hierüber sofort zu berichten; weitere Entscheidung ist abzuwarten.

In Zweifelsfällen ist eine Pulverprobe aif Zersetzungserscheinungen zu untersuchen.

Zu diesem Zweck ist eine Probe von 200 g in luftdichter Verpackung an die Chem.Techn. Reichsanstalt zur Untersuchung einzusenden. Dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. ist sofort mit Nebenabdruck für R.L.M. – GL/Flak-E – (bei Flakmunition) bzw. R.L.M. – GL/C (bei Bordwaffenmunition) zu berichten.

122. Die Berichte über die Jahresuntersuchung sind zum 15.3. jd. J. nach Muster Anlage 17 dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegen. Haben sich keine Anstände ergeben, so genügt eine kurze schriftliche Mitteilung, daß die Jahresuntersuchung durch-geführt wurde und keine Beanstandung ergeben hat.

c. Schwarzpulver

123. Luftdicht verpacktes oder in anerkannt trockenen Räumen lagerndes, nicht luftdicht verpacktes Schwarzpulver ist nur alle drei Jahre zu untersuchen. Alle übrigen Bestände an Schwarzpulver sind jährlich im Sommer bei gutem trockenem Wetter zu untersuchen.

124. Aus jedem Munitionshaus sind von jeder Pulversorte desselben Fertigungsjahres

bei einer Gesamtmenge bis 10000 kg = 2 Packgefäße,

bei einer Gesamtmenge bis 25000 kg = 3 Packgefäße,
bei einer Gesamtmenge über 25000 kg = 5 Packgefäße

zur Untersuchung auszuwählen, und zwar in erster Linie solche Packgefäße, die äußerli-che Beschädigungen oder Merkmale von Feuchtigkeitseinflüssen aufweisen.

Jedes Packgefäß ist zu öffnen und der Inhalt in ein anderes Packgefäß gleicher Art umzu-schütten.

Dabei werden die äußere Beschaffenheit des Pulvers, Gestalt der Körper, Staubgehalt und Farbe durch Ansehen geprüft.

Völlig brauchbares Schwarzpulver besteht aus unregelmäßigen Körnern, die eine eckige, scharfkantige Form und eine schwarzglänzende Oberfläche haben. Das feinkörnige Pulver muß nahezu staubfrei sein.

125. Läßt das äußere Aussehen des Pulvers auf größeren Feuchtigkeitsgehalt schließen, so ist dieser festzustellen.

Eine beginnende Einwirkung von Feuchtigkeit ist an ungleicher Färbung des Pulvers be-merkbar. Feuchtes Pulver läßt sich auch verhältnismäßig leicht mit der Hand zerdrücken.

Vergrößert sich der Feuchtigkeitsgehalt des Pulvers, so tritt eine teilweise Lösung des Salpeters ein. Dies ist an der Bildung von Klumpen erkenntlich, die jedoch durch leichten Druck mit der Hand zerfallen, ohne daß dabei die Körnerform des Pulvers zerstört wird.

Bei noch höherem Feuchtigkeitsgehalt verursacht der gelöste Salpeter die Bildung kleiner Kristalle an der Außenseite der Körper und verhindert diese bei feinkörigen Pulversorten gleichzeitig zu schwarzen, sehr harten Klumpen, bei deren Zerstörung die Körperform des Pulvers zerstört wird. Grobkörniges Pulver neigt ebenfalls zu Bildung von Klumpen, die sich nur sehr schwer voneinander lösen lassen, wobei die Form der Körper zerstört wird. In Klumpen zusammengebackenes Pulver ist unbrauchbar.

126. Aus mehreren Packgefäßen jeder Pulversorte und jeden Jahrganges sind Pulverpro-ben zu entnehmen und jede Probe für sich in eine Büchse oder Flasche unterzubringen.

Die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes muß möglichst sofort nach Entnahme der Pro-ben, spätestens jedoch am nächsten Tage, durchgeführt werden. In jedem Falle müssen jedoch die Pulverproben am Tage der Entnahme aus dem Packgefäß abgewogen werden.

Durch luftdichte Verpackung ist Vorsorge zu treffen, daß die entnommenen Proben auf dem Transport zur Untersuchungsstelle keine Feuchtigkeit aufnehmen können.

127. 25 g Pulver jeder entnommenen Pulverprobe sind in einer vorher bei 95–100° C im Trockenofen getrockneten und danach unter dem Exsikkator abgekühlten Porzellanschale genau abzuwiegen und eine Stunde im Trockenofen bei 95–100° C zu trocknen.

Nach einstündiger Abkühlung unter dem Exskkator wird die Probe erneut gewogen. Der Gewichtsverlust , nach Ziffer 117 in Prozente umgerechnet, ergibt den Feuchtigkeitsge-halt.

Für jede Pulversorte jeden Jahrganges wird aus dem Feuchtigkeitsgehalt der einzelnen Proben der mittlere Feuchtigkeitsgehalt bestimmt.

Völlig brauchbares Schwarzpulver darf nicht mehr als 1,5 v.H., minder brauchbares Schwarzpulver nicht mehr als 1,75 v.H. Feuchtigkeitsgehalt aufweisen.

Überschreitet der Feuchtigkeitsgehalt diese Grenzwerte, so ist seine Ermittlung an Pul-verproben aus ebensoviel neu ausgewählten Packgefäßen in demselben Umfange zu wie-derholen. Ergeben sich hierbei höhere Feuchtigkeitswerte, so ist das Pulver zu sonnen.

128. Das durch Feuchtigkeit in geringerem Grade angegriffene Pulver läßt sich durch rechtzeitiges Sonnen wiederherstellen.

Das Sonnen darf nur an klaren, windstillen Sommer- oder Herbsttagen denen nach Mög-lichkeit mehrere Tage gleicher Witterungsverhältnisse vorhergegangen sind, vorgenom-men werden. Mit dem Sonnen darf erst begonnen werden, wenn der Tau von der Erde abgetrocknet ist.

129. Außer den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen der L.Dv. 4605/1 ist noch folgen-des zu beachten:

Die Luken des Lagerraumes sind nach der Arbeitsstelle hin zu öffnen. Die Arbeitsstelle selbst ist möglichst abseits vom Eingang des Lagerraumes einzurichten.

Die Deckel müssen bei den zugehörigen Packgefäßen bleiben. Zum Umschütten des Pul-vers und zum Auswechseln beschädigter Packgefäße sind in ausreichender Anzahl gute, vorher gründlich untersuchte, leere Packgefäße bereitzuhalten.

130. Die zu sonnenden Packgefäße werden im Freien auf ausgebreitete Haardecke ge-stellt, geöffnet und wenigstens vier Stunden lang der Sonne ausgesetzt. Während des Sonnens ist das Pulver mehrmals in andere bereitgestellte Packgefäße umzuschütten. Dabei sind vorgefundene Klumpen mit der Hand zu zerdrücken und harte Klumpen als un-brauchbar auszusondern. Die Packgefäße sind mehrmals zu drehen, damit die Sonne alle Seiten genügend bescheinen kann.

131. Läßt das Aussehen des gesonnten Pulvers darauf schließen, daß durch das Sonnen die zu große Feuchtigkeit entfernt worden ist, und entspricht das Pulver in Korn und Far-be noch den an völlig brauchbares oder minder brauchbares Pulver zu stellenden Anforde-rungen, so sind die Packgefäße nach Wiederherstellen des richtigen Gewichtes zu ver-schließen und weiterhin bis zum Schluß der Tagesarbeit der Sonne auszusetzen.

Finden sich dagegen im Pulver noch Klumpen oder läßt sonst das Pulver nach seinem An-sehen auf einen noch zu großen Feuchtigkeitsgehalt schließen, so ist das Pulver weiter zu sonnen.

In Zweifelsfällen ist von derartigem Pulver aus fünf Packgefäßen jeder Sorte und jeder Tagesarbeit der Feuchtigkeitsgehalt nach Ziff. 126 und 127 zu ermittlen.

Das Pulver ist brauchbar, wenn der mittlere Feuchtigkeitsgehalt 1,5 v.H. nicht über-schreitet.

Bisher völlig brauchbares Pulver, dessen Feuchtigkeitsgehalt vor dem Sonnen mehr als 2 v.H. betragen hat oder bei dessen Prüfung viel Pulverstaub festgestellt worden und ein großer Teil der Körner zerdrückt war, ist auf den Inhaltszetteln der Packgefäße unter der Pulverbezeichnung als "minder brauchbar" zu kennzeichnen.

131. Gesonntes Pulver erhält unter dem Inhaltszettel einen Zusatzzettel mit der Auf-schrift

"Gesonnt: ......................................

...............................

(Ort)

(Datum)

Vorlage der Untersuchungsberichte nach Muster Anlage 17 zum 1.10. jd. J.
4. Prüfung von Pulver bei der Chemisch Technischen Reichsanstalt

132. Unabhängig von der Jahresuntersuchung sind alljährlich zum 1.10. Pulverproben in luftdichter Verpackung zur Untersuchung an die Chem.-Techn. Reichsanstalt einzusen-den, und zwar:

Nitrozellulose Pulver 50 g

jeder Pulversorte des vorletzten Lieferungsjahrganges und aller älteren Jahrgänge

Nitroglyzerin-, Diglykol- und
Guanidinpulver
50 g

jeder Pulversorte des ältesten Jahrganges und der äl-testen Lieferung

133. Zu dieser Untersuchung wird auch Munition der Truppe herangezogen. Die Luftzeug-gruppen bestimmen alljährlich zum 1.4. Truppenteile, die einige Patronen an die zuständi-ge Lufthauptmunitionsanstalt (für Geschützmunition) bzw. an die zuständige Luftmuniti-onsanstalt (für Handfeuerwaffen-, M.G.- und leichte Fl.Bordwaffenmunition) zur Entnah-me von Pulverproben jeder Sorte einsenden.

Bei der Auswahl ist in erster Linie Munition von schlechtem Aussehen und der ältesten Lieferungen zu berücksichtigen.

134. Die entnommenen Pulverproben sind durch die Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten zum 1.10. jd. J. der Chem.Techn. Reichsanstalt zu übersenden.

135. Über alle eingesandten Proben sind der Chem.Techn. Reichsanstalt und dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. Aufstellungen zu übersenden, aus denen Lagerort, ver-waltende Dienststelle, Pulverart, Lieferfirma, Lieferungsnummer und Jahrgang, gegebe-nenfalls Fertigungsangaben für die Patronen und Munitionsart, der das Pulver entnommen wurde, ersichtlich sein müssen.

II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition - H. Übungsmunition, Manövermunition, Exerzier- und Unterrichtsmunition, Lehr- und UnterrichtstafelnIII. Untersuchen scharfer Munitionsteile - B. Sprengstoffe und daraus gefertigte MunitionsteileInhaltsverzeichnis