Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten |
II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition |
H. Übungsmunition,
Manövermunition, Exerzier- und Unterrichts- munition, Lehr- und Unterrichtstafeln |
1. Laufende Untersuchung |
110. Die laufende Untersuchung dieser Munition erstreckt sich wie bei der entsprechen-den scharfen Munition auf äußere Beschaffenheit, guten Zustand und Brauchbarkeit, Lehr- und Unterrichtstafeln sind ebenfalls auf ihren einwandfreien Zustand sowie auf ord-nungsmäßige Berichtigung zu untersuchen. |
2. Jahresuntersuchung |
111. Bei Übungs- und Manövermunition ist die Jahresuntersuchung zu den gleichen Zei-ten wie bei der entsprechenden scharfen Munition und sinngemäß wie bei dieser durchzu-führen. |
112. Die Untersuchung der Exerzier- und Unterrichtsmunition ist alljährlich im Herbst nach Beendigung der übrigen Untersuchungen nach den gleichen Gesichtspunkten wie bei der entsprechenden scharfen Munition durchzuführen. |
Die Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die eingelagerten Verfügungsbestände der Luftzeuggruppe und des Gen.Qu. Chef d. Nachschubwesens als auch auf die bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten vorhandenen Mustersammlun-gen. |
Metallabschürfungen, kleinere Verbeulungen, geringfügige Risse machen die Munition nicht unbrauchbar, sofern sie ihren Zweck trotzdem voll erfüllt. Besonderes Augenmerk ist bei der Untersuchung auf das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Bezeichnungen und Kennzeichnung als Exerzier- oder Unterrichtsmunition zu legen. |
Die Untersuchung der Lehr- und Unterrichtstafeln hat zu dem gleichen Zeitpunkt auf Brauchbarkeit, Zweckmäßigkeit und laufende Berichtigung zu erfolgen. |
113. Bericht sind wie bei der entsprechenden scharfen Munition vorzulegen. |