IV. Untersuchen von Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln - A. Laufende UntersuchungV. Untersuchen von unscharfen Munitionsteilen - A. Laufende UntersuchungInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
IV. Untersuchen von Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln
B. Jahresuntersuchung
1. Nahkampfmittel und Übungs-Nahkampfmittel
a. Stielhandgranaten

169. Die Jahresuntersuchung der Stielhandgranaten erfolgt alljährlich im Sommer. In feuchten Räumen lagernde Bestände sind jedoch halbjährlich – im Frühjahr und im Herbst – zu untersuchen.

Aus jedem Lagerraum sind für die Untersuchung 1 v.H. des Bestandes, und zwar die unter den ungünstigsten Verhältnissen gelagerten Packgefäße auszuwählen, zu öffnen und der Inhalt auf Rostansatz, Beschädigung und sonstige Mängel zu prüfen. Töpfe mit leichtem Flugrost sind mit in Öl oder in Petroleum getränkten Lappen abzureiben. Stiele mit locke-ren oder zerissenen Gewinde- und Regenkappen sind als unbrauchbar auszusondern. Weißer Beschlag an der Bleiperle der Abreißschnur ist abzureiben. Sicherungskappen und Abreißschnüre müssen vorhanden und in Ordnung sein. Töpfe mit starker Rostbildung sind auszusondern und durch Sprengen zu vernichten.

170. Bei 1 v.H. der eingelagerten Bestände an Stielhandgranaten mit eingesetzten B.Z. 24, jedoch bei insgesamt höchstens 10 Stück, ist die Untersuchung außerdem auf Prü-fung der Brennzeit der B.Z. 24 und der Detonationsfähigkeit des Sprengstoffes in den Töpfen auszudehnen. Die Brennzeit kann für sich oder gleichzeitig mit der Detonations-fähigkeit der Töpfe geprüft werden.

Zu den Prüfungen sind Bestände aus bereits geöffneten Packgefäßen und vor allem Stiele mit bereits eingeschraubten B.Z. 24 zu verwenden. Kann dabei mit diesen Beständen kein einwandfreies Urteil gewonnen werden, so ist auch der Inhalt von Kästen in Ursprungs-verpackung zu prüfen.

Die Brennzeit des B.Z. 24 ist mit der Stoppuhr festzuhalten. Soll die Prüfung der Brennzeit für sich allein erfolgen, so ist bei Handgranaten mit eingesetztem B.Z. 24 der Stiel mit B.Z. 24 abzuschrauben. Bei noch nicht mit B.Z. 24 versehenen Handgranaten ist der ab-geschraubte Stiel zunächst er mit B.Z. 24 zu versehen.

Bei dem B.Z. 24 versehenen Stiel (ohne Topf und ohne Sprengkapsel) ist der B.Z. 24 mit der Abreißschnur zu zünden und der Stiel einige Meter weit fortzuwerfen.

Die Brennzeit muß zwischen 4 und 5 sec. liegen. Bei Auftreten von mehr als 2 Versagern oder, wenn bei 3 Zündern die Brenndauer unter- oder überschritten wird, ist die Probe zu wiederholen. Ergeben sich dabei wieder Beanstandungen, so sind die B.Z. 24 bei den ge-samten Beständen auszutauschen.

171. Nach Durchführung der Brennzeitprüfung sind die Stiele mit neuen B.Z. 24, die Töp-fe mit Sprengkapsel Nr. 8 zu versehen und die Prüfung der Stielhandgranaten auf Detona-tionsfähigkeit durchzuführen, wobei gleichzeitige Prüfung der Sprengkapsel und der Brennzeit des B.Z. 24 erfolgt.

Das Werfen der Handgranate darf dabei nur auf einem Handgranatenwurfstand durchge-führt werden. Die Sicherheitsbestimmungen der L.Dv. 4/1 (Schießvorschrift) Abschnitt VII sind zu beachten.

Diese Prüfung kann gleichzeitig mit dem Werfen von scharfen Handgranaten zur Ausbil-dung verbunden werden.

Bei Versagern und Langbrennern ist durch weitere Proben der Grund zu erforschen.

Bei Sprengkapselversagern sind die Sprengkapseln den gleichen Kästchen, bei Spreng-stoffversagern die Handgranaten demselben Packgefäß so lange für die weiteren Proben zu entnehmen, bis ein klares Urteil über die Ursache der Anstände abgegeben werden kann.

Die Versagerhandgranaten sind gemäß L.Dv. 4/1 zu sprengen.

Bei Durchschlägen oder Kurzbrennern unter 4 sec. sind keine weiteren Versuche mit dem Inhalt der entsprechenden Packgefäße auszuführen. Die restlichen Stielhandgranaten des betreffenden Packgefäßes und die Reste der Durchschläger und Kurzbrenner sind zurück-zustellen.

Über die aufgetretenen Fehler ist dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu be-richten. Muster für Untersuchungsberichte siehe Anlage 22.

b. Eihandgranaten

172. Die Jahresuntersuchung der Eihandgranaten erfolgt sinngemäß wie bei Stielhandgra-naten.

c. Übungs-Stielhandgranaten und Übungs-Eihandgranaten

173. Die Jahresuntersuchung der Übungsstielhandgranaten und Übungseihandgranaten erfolgt im Frühjahr und Herbst jeden Jahres.

Der eingelagerte Bestand ist auf äußere Beschädigung und Rostbildung zu untersuchen. Gerissene Handgranatenstiele und solche mit losen Regenkappen, losen oder beschädig-ten Gewinden sind auszusondern. Die Töpfe müssen einen gut erhaltenen Farbanstrich besitzen, die Abreißschnüre müssen vorhanden und die Sicherungskappen in Ordnung sein.

Übungsladungen 30 (für Stielhandgranaten) und Übungsladungen 30a (für Eihandgrana-ten) sind in ihrer Ursprungsverpackung zu belassen. Aus geöffnet gewesenen oder be-schädigten Packgefäßen sind einige Übungsladungen zu entnehmen und in Verbindung mit dem B.Z. 24 bzw. B.Z. für Eihandgranaten einer Brauchbarkeitsprobe zu unterziehen.

Über festgestellte Mängel ist an Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. wie bei scharfer Handgranaten zu berichten.

2. Sprengmittel und Übungs-Sprengmittel

174. Sprengmittel, wie Bohrpatronen, Sprengkörper, Sprengbüchsen, geballte Ladungen, T- und S-Minen, sind alljährlich im Sommer bei trockenem Wetter zu untersuchen.

Zunächst sind alle mindestens 1 Jahr lagernden, gefüllten Pachgefäße äußerlich durch Be-sichtigen auf Feuchtigkeitseinflüsse und Beschädigungen zu untersuchen.

10 v.H. der in jedem Lagerraum vorhandenen Packgefäße sind zu öffnen, der äußere Zu-stand des Inhalts ist zu prüfen. Zu dieser Untersuchung sind Packgefäße heranzuziehen, die unter den ungünstigsten Verhältnissen eingelagert waren oder deren Äußeres gelitten hat.

5 v.H. der geöffneten Kästen sind auszupacken und der Inhalt einzeln auf Unversehrtheit der Umhüllung, Form der Gegenstände und auf Säureausscheidung zu untersuchen.

Violette Flecke auf der Umhüllung der Körper oder auf den Inhaltszetteln lassen Säure-ausscheidungen oder Zersetzung vermuten. Bei ihrem Auftreten ist gegebenenfalls der ganze Bestand zu untersuchen.

1 v.H. der Bestände werden an geeignte Sprengobjekte gelegt und mit Sprengkapselzün-der gezündet.

Bei Versagern ist die Prüfung an der zehnfachen Menge der gleichen Lieferungen zu wie-derholen. Treten wiederum Versager auf, so kommen die betreffenden Lieferungen für Frontverwendung nicht mehr in Frage. Sie dürfen lediglich für Übungszwecke aufge-braucht werden. Die Packgefäße sind dementsprechend besonders zu kennzeichnen.

Sprengmittel mit Säureausscheidungen und Beschädigungen sind als unbrauchbar auszu-sondern. Dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub ist darüber zu berichten und Entschei-dung über Vernichten oder Verwerten zu beantragen.

175. Auf T- und S-Minen, geballten Ladungen und Sprengbüchsen vorgefundene gelbe Flecken sind unbedenklich. Roststellen sind mit Lappen und Petroleum zu entfernen.

Unleserliche und beschädigte Inhaltszettel auf den einzelnen Gegenständen und auf den Packgefäßen sind zu erneuern. Das Festkleben der Inhaltszettel auf den Sprengmitteln erfolgt mit Gummiarabicum.

Die Untersuchungsberichte sind sinngemäß nach Anlage 19 aufzustellen.

176. Von dem Gesamtbestand an Übungssprengmitteln sind 10 v.H. jeder Art im Frühjahr und im Herbst bei trockener Witterung auf äußere Beschädigungen zu untersuchen. Wer-den dabei beschädigte Übungssprengmittel gefunden, so ist festzustellen, ob die Pulver-ladung noch unbeschädigt und gut erhalten ist.

Bei Feststellung von Schimmelbildung und Salpeterausscheidungen sind einige Ladungen durch Abbrennen auf Brauchbarkeit zu untersuchen.

Hierzu ist ein Holzfeuer durch Übereinanderlagern kleiner trockener Holzstücke herzurich-ten. Zum besseren Entfachen des Feuers sind leicht brennbare Stoffe (Holzwolle oder Pa-pier) unter die Holzstücke zu legen.

Einige Ladungen, höchstens jedoch 10 Stück, werden dann auf den Holzstapel gelegt. Nachdem alle beteiligten Personen mindestens 100 m zurückgetreten sind, wird der Stapel durch den Leitenden entzündet, der sich dann schnellstens ebenfalls in Sicherheit begibt. An der Anzahl der Detonationsknalle kann die Anzahl der Versager festgestellt werden.

Die Sicherheitsbestimmungen der L.Dv. 4605/1 sind bei dieser Prüfung besonders zu be-achten.

Über Beanstandungen bei der Jahresuntersuchung ist wie bei brisanten Sprengmitteln zu berichten.

3. Zündmittel
a. Allgemeines

177. Die Jahresuntersuchung von Zündmitteln aller Art findet im Sommer bei gutem Wet-ter statt. Die dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zum 1.10. jd. J. vorzulegen-den Untersuchungsberichte sind nach Anlage 23 aufzustellen.

b. Sprengkapseln

178. Von den lagernden Beständen sind 5 v.H. jedoch mindestens 1 Packgefäß zu öffnen, auszupacken und die Sprengkapselkästchen auf äußere Beschaffenheit zu untersuchen. Ein Öffnen der paraffinierten Kästchen erfolgt jedoch nur, wenn äußerliche Beschädigun-gen festgestellt werden oder die Verpackung durch Feuchtigkeitseinflüsse gelitten hat.

Aus dem geöffneten Kästchen sind die Sprengkapseln herauszunehmen und auf Oxydbil-dung zu untersuchen. Sprengkapseln, die sich nicht leicht ihrem Kästchen entnehmen lassen, sind im Kästchen zu belassen und zusammen mit diesem durch Sprengen zu ver-nichten. Das gewaltsame Entfernen von Sprengkapseln aus ihrer Verpackung ist auf jeden Fall verboten. Stark oxydierte und mit Grünspan behaftete Sprengkapseln sind unbrauch-bar und durch Sprengen zu vernichten.

179. Werden durch die Truppe Sprengkapselversager gemeldet, so ist darüber sofort dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu berichten.

Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. veranlaßt die Prüfung der betreffenden Lieferung auf Zünd- und Detonationsfähigkeit.

Zur Prüfung auf Zündfähigkeit wird die Sprengkapsel vorschriftsmäßig an einem 1 m lan-gen Stück Zeitzündschnur befestigt und diese mit Zündschnuranzünder gezündet. Bei einwandfreier Detonation ist die Sprengkapsel zündfähig.

Zur Prüfung auf Detonationsfähigkeit wird die Sprengkapsel vorschriftsmäßig mit einem 1,5 m langen Stücke Zeitzündschnur fertiggemacht und in einen Sprengkörper oder eine Bohrpatrone gesteckt. Die Sprengkapsel ist detonationsfähig, wenn nach vorschriftsmäßi-ger Zündung der Zündschnur die Sprengkapsel den Sprengkörper einwandfrei zur Detona-tion bringt.

Die für das Sprengen gegebenen Sicherheitsbestimmungen – siehe L.Dv. 4605/2 – (L.Dv. 144b) – sind bei den Prüfungen auf Zünd- und Detonationsfähigkeit genau zu beachten.

Für die Prüfung auf Zünd- und Detonationsfähigkeit sind so viel Sprengkapseln der bean-standeten Lieferung aus verschiedenen Packgefäße heranzuziehen, wie zur Erreichung eines einwandfreies Untersuchungsergebnisses erforderlich sind.

Auf Grund des Untersuchungsergebnisses entscheidet Ob.d.L. Gen.Qu Chef Nachschub 4. Abt. über die Weiterverwendung der Lieferung.

c. Kurze und lange Sprengkapselzünder

180. Bei 5 v.H. der eingelagerten Bestände sind die Packgefäße, mindestens jedoch 1 Packgefäß, zu öffnen und der Inhalt zu untersuchen.

Dabei ist zu prüfen, ob die Verbindung zwischen dem Zündschnuranzünder und der Zünd-schnur fest ist. Die Sprengkapseln müssen frei von Grünspan und starker Oxydbildung sein. Die Abdichtung zwischen Sprengkapsel und Zündschnur darf keine Fehler aufweisen. Die Zündschnur darf keine Bruchstellen, Risse oder blasenartige Auftreibungen aufweisen und muß ein fettigglänzendes Aussehen zeigen. Fehlerhafte Sprengkapsel sind durch Sprengen zu vernichten.

Von 0,1 v.H. jedoch von mindestens einem Zünder jeder Lieferung und jeder Art, ist die Brennzeit zu ermitteln. Sie beträgt beim kurzen Sprengkapselzünder 100–125 s, beim lan-gen Sprengkapselzünder 200–250 s. Innerhalb dieser Zeitspanne nach dem Abziehen muß die Sprengkapsel zur Detonation kommen. Bei kürzeren oder längeren Brennzeiten ist die Prüfung mit Sprengkapselzündern der gleichen Lieferung zu wiederholen. Genügt das Er-gebnis auch dann noch nicht, so ist die gesamte Lieferung zurückzustellen und dem Ob. d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. darüber zu berichten.

181. Zum Prüfen der Brennzeit ist die Zündschnur glatt auf den Boden zu legen und ge-gen Zusammenrollen durch Auflegen von Erdstücken zu sichern. Die Sprengkapsel ist ohne Anwendung von Gewalt in möglichst lockeren Boden zu stecken.

Die bei der Prüfung beteiligten Personen mit Ausnahme des Zündenden und eines Beglei-ters treten 100 m zurück. Nach dem Zünden treten auch der Zündende und sein Begleiter 100 m zurück. Für Unbeteiligte ist das Gelände im Umkreis von 200 m um die Zündstelle abzusperren. Im übrigen sind die für das Sprengen gegebenen Sicherheitsbestimmungen der L.Dv. 4605/2 – (L.Dv. 144b) – zu beachten.

Die Sprengkapselzünder sind einzeln zu zünden, die Brennzeit ist mit der Stoppuhr festzu-stellen.

Erfolgt nach Ablauf der Brennzeit keine Detonation, so darf die Ursache erst festgestellt werden, wenn außer der Brennzeit der Zündschnur – für jeden angefan-genen Meter sind 2 Minuten zu rechnen – noch mindestens weitere 15 Minuten verflossen sind. Die Warte-zeit ist mit der Uhr zu messen. Bei richtiger Brennzeit kann die Sprengstelle sofort nach erfolgter Detonation betreten werden.

Bei Versagern ist festzustellen, ob die Ursache am Zündschnuranzünder, an der Zünd-schnur oder an der Sprengkapsel liegt.

Liegt das Versagen an der Sprengkapsel, so ist neben der Prüfung auf Zündfähigkeit auch die Detonationsfähigkeit der Sprengkapselzünder zu prüfen. Die Durchführung dieser Prü-fung erfolgt sinngemäß nach Ziff. 179 dieser Vorschrift.

d. Glühzünder

182. Es sind 5 v.H. des Gesamtbestandes, mindestens jedoch 1 Packgefäß zu öffnen.

Die Lötnähte der luftdicht verschlossenen Blechkästchen sind auf dichten Abschluß mit einer Lupe zu untersuchen. Der Inhalt nicht dicht schließender und äußerlich nicht ein-wandfrei beschaffener Blechkästen und der Inhalt aller schon geöffnet gewesenen Kästen ist auf

Oxydationserscheinungen, gute Abdichtung zwischen Zündstück und Sprengkapsel und dichte, gute Befestigung der Sprengkapsel zu untersuchen.

183. 0,1 v.H. jedoch mindestens 1 Glühzünder jeder Lieferung, ist mit dem Leitungsprüfer 26 auf Leitfähigkeit zu prüfen.

Dazu ist jeder Zünder mit den Drahtenden an ein mindestens 50 m langes Kabel anzu-schließen. Nachdem alle Leute 50 m zurückgetreten sind und das Gelände abgesperrt ist, wird an das andere Ende des Kabels der Leitungsprüfer angelegt. Schlägt der Zeiger aus, so ist der Zünder brauchbar. Nicht genügende Zünder sind unbrauchbar. Je nach Ausfall der Prüfung ist diese weiter auszudehnen. H.Dv. 316 Ziff 464 und folgende sind zu be-achten.

184. Sind beim Sprengdienst Glühzündversager aufgetreten, so ist dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu berichten. Dieser entscheidet dann über die Prüfung der be-treffenden Lieferung auf Detonationsfähigkeit.

Die Glühzünder müssen bei Prüfung auf Detonantionsfähigkeit die Bohrpatronen oder Sprengkörper einwandfrei zur Detonation bringen. Diese Prüfung erfolgt sinngemäß nach Ziff. 179 dieser Vorschrift.

Zum 1.9. jd. J. sind von den L.Mun.Anstalten dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. auf dem Dienstwege Lieferungsverzeichnisse über die Bestände an Glühzündern ein-zureichen.

185. Auf Grund der Lieferungsverzeichnisse bestimmt der Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nach-schub 4. Abt. eine Luftmunitionsanstalt, bei der die Reihenzündung sämtlicher über 1 Jahr alten Lieferungen für die jährliche Untersuchung durchzuführen ist.

Von jeder der für die Durchführung der Reihenuntersuchung bestimmten Lieferungen sind zunächst 50 Stück einzeln mit dem Leitungsprüfer zu prüfen.

Dann werden immer je 50 Glühzünder hintereinander geschaltet und mit dem Kabel ver-bunden. Die Verbindungsstellen sind gut zu verdrillen und mit Isolierband zu isolieren. Der Gesamtleitungswiderstand ist zu messen. Er muß der Summer der Einzelwiderstände (Summe der Glühzünderwiderstände + Kabelwiderstand) entsprechen.

Die Sprengkapseln der Glühzünder sind in ½ m Entfernung voneinander in weichen Boden zu stecken. Zündung erfolgt mit dem Glühzündapparat.

Das Prüfungsergebnis der Reihenzündung ist bei Beanstandungen im Bericht über die Jah-resuntersuchung mit aufzunehmen.

e. T- und S-Minenzünder, Zugzünder, Zug- und Zerschneidezünder, Druckzünder

186. Die Jahresuntersuchung findet im Sommer bei gutem Wetter statt und erstreckt sich auf den äußeren Zustand der Packgefäße.

Ursprungsverpackungen sind nicht zu öffnen, wenn sie sich in gutem Zustande befinden.

Aus beschädigten und bereits geöffnet gewesenen Packgefäßen sind zu untersuchen:

T- und S-Minenzünder auf äußere Beschaffenheit, Vorhandensein und vorschriftsmäßige Befestigung der Sicherheitsschnur, Einstellbarkeit auf "Scharf" und "Sicher";

Zugzünder, Zug- und Zerschneidezünder sowie Druckzünder auf äußere Beschaffenheit und vorschriftsmäßige Sicherung.

f. Brennzünder

187. Die Jahresuntersuchung findet alljährlich im Sommer statt und erstreckt sich zu-nächst auf die äußere Beschaffenheit der Packgefäße.

Ursprungsverpackungen sind nicht zu öffnen, wenn sie sich in gutem Zustande befinden.

Aus beschädigten und bereits geöffnet gewesenen Packgefäßen ist der Inhalt auf äußere Beschaffenheit zu untersuchen und bei einigen Brennzündern außerdem die Brennzeit nach Ziff. 179 dieser Vorschrift zu prüfen.

g. Zündschnuranzünder

188. Die Jahresuntersuchung findet alle 2 Jahre, und zwar in den geraden Jahren wäh-rend der Sommermonate statt.

Von der ältesten Lieferung des ältesten Jahrganges werden 100 Stück Zündschnuranzün-der entnommen, auf äußere Beschaffenheit und guten Zustand der Abdichtung geprüft und dann gezündet. Treten hierbei mehr als 8 Versager auf, so ist die Prüfung auf weitere 100 Stück Zündschnuranzünder auszudehnen. Bei wiederum mehr als 8 Versager ist die gesamte Lieferung unbrauchbar.

Die Prüfung ist in diesem Falle bei den nächstälteren Lieferungen so lange fortzusetzen, bis brauchbare Lieferungen gefunden werden.

Über die als unbrauchbar festgestellten Lieferungen ist dem Ob.d.L. Gen. Qu Chef Nach-schub 4. Abt. zu berichten.

Zündschnuranzünder aus Lieferungen des Jahres, in dem die Untersuchung stattfindet, und solche der drei vorhergehenden Jahrgänge werden nicht zur Untersuchung herange-zogen.

h. Zeitzünder

189. Die Jahresuntersuchung wird im Sommer jd. J. durchgeführt und erstreckt sich auf den gesamten Bestand.

Sämtliche Zündschnurpakete sind ohne Lösen der Bunde durch Besichtigen auf

Bruchstellen, Risse und blasenartige Auftreibungen zu untersuchen.

Die äußere Schicht der Zündschnur muß ein glänzendes, fettiges Aussehen zeigen, Zünd-schnur mit einem matten, stumpfen Äußeren ist infolge zu warmer Lagerung ausgetrock-net. Zur Feststellung ihrer Brauchbarkeit ist sie einer besonderen Brennprobe zu unterzie-hen.

Hierzu sind von jeder derartigen Lieferung Zeitzündschnur aus verschiedenen Bunden 10 Stück von je 20 cm Länge abzuschneiden und zu zünden.

Die Brennzeit ist mit der Stoppuhr zu messen und muß 20–25 sec. betragen. Bei ungenü-gendem Ergebnis ist die Prüfung an neuen Proben zu wiederholen.

Genügt auch dann das Ergebnis nicht, so ist die Lieferung zurückzustellen und an Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. hierüber zu berichten.

Die Schnittflächen der Zündschnurringe, denen Brennproben entnommen worden sind, müssen mit Kabelwachs abgedichtet werden, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die Pulverseele zu verhindern.

i. Knallzündschnur

190. Die Jahresuntersuchung erfolgt alljährlich im Sommer bei gutem Wetter.

Der gesamte Bestand ist durch Besichtigen auf seine äußere Beschaffenheit zu prüfen, wobei jedoch die Knallzündschnur nicht von den Haspeln abzurollen ist.

Die Knallzündschnur darf keine äußeren Beschädigungen und Feuchtigkeitseinflüsse auf-weisen. Die äußere Umhüllung muß vollkommen dicht, gleichmäßig und unverletzt, ohne Risse und Knicke sein. Die freien Enden müssen außerdem mit Kabelwachs gut abgedich-tet sein.

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