Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten |
IV. Untersuchen von Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln |
A. Laufende Untersuchung |
168. Beim Einlagern, Umlagern und vor dem Versenden von Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln ist nur die äußere Beschaffenheit der Packgefäße zu untersuchen. |
Die Untersuchung erstreckt sich hierbei auf Sauberkeit und Beschädigungen, Feuchtig-keitseinflüsse, Vorhandensein der vorgeschriebenen Inhaltszettel, Verschlußmarken und Plomben. |
Für die Untersuchung vor dem Verbrauch, insbesondere bei Spreng- und Zündmitteln, gelten die Bestimmungen der einschlägigen Munitionsvorschriften (L.Dv. 4605/2 und H.Dv. 316). |