III. Untersuchen scharfer Munition - B. Sprengstoffe und daraus gefertigte MunitionsteileIV. Untersuchen von Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel - A. Laufende UntersuchungInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
III. Untersuchen scharfer Munitionsteile
C. Geschoß- und Geschützzündungen, Lichtspurhülsen, Rauchentwickler
1. Laufende Untersuchung

149. Die Untersuchung von Geschoß- und Geschützzündungen, Lichtspurhülsen und Rauchentwicklern beim Einlagern, Umlagern und vor dem Versenden erstreckt sich nur auf die äußere Beschaffenheit der Packgefäße, Sauberheit, Beschädigungen, Feuchtigkeits-einflüsse, Vorhandensein der vorgeschriebenen Inhaltszettel, Verschlußmarken und Plom-ben. Erst wenn sich hierbei Beanstandungen ergeben, ist die Untersuchung auf den Inhalt der Packgefäße auszudehnen und sinngemäß nach den für die Jahresuntersuchung gege-benen Bestimmungen durchzuführen.

2. Untersuchung vor der Verarbeitung

150. Vor der Verarbeitung müssen die Geschoß- und Geschützzündungen einzeln unter-sucht werden.

a. Zünder

151. Sie sind äußerlich durch Besichtigen auf einwandfreie Beschaffenheit zu untersu-chen. Die Stellnuten der Zeitzünder müssen vorschriftsmäßig übereinanderstehen und dürfen keine Grate oder sonstige Beschädigungen aufweisen. Die Zünderkappe muß so fest mit dem Zünderkörper verbunden sein, daß sie sich auf keinen Fall von Hand verdre-hen läßt. Sie darf weder verbogen oder verbeult, noch sonstwie beschädigt sein. Die Ab-schlußplättchen bei Aufschlagzündern müssen vorschriftsmäßig vorhanden und unbeschä-digt sein. Bei Zündern mit Vorsteckersicherung muß der Vorstecker vorhanden und ord-nungsgemäß eingesetzt sein.

Sämtliche Arten Zünder dürfen keine Oxydationserscheinungen aufweisen. Der Zusam-menbau und der innere Aufbau der Zünder dürfen sich nicht gelockert haben. Das Zerle-gen von Zündern ist verboten.

b. Zündladungen

152. Zündladungen aller Art sind durch Besichtigen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

Zündladungen, bei denen Beplattung der Sprengkapsel durch geringfügige Kratzer usw. leicht beschädigt ist, sind noch brauchbar, wenn sie sonst keinerlei Beschädigungen auf-weisen. Geringe Faltenbildung und feine Risse am Bördelrand, die durch das Bördeln ent-stehen können, sich aber nicht bis zum Hülsenmantel erstrecken dürfen, sowie geringe Verbeulungen am Mantel und Boden der Zündladungen, die das Einsetzen der Zündladun-gen nicht beeinträchtigen, sind belanglos. Dasselbe gilt für Ziehriefen, die in der Tiefe nicht meßbar sind. Zündladungen mit losen Innenteilen, bei denen beim Schütteln ein klapperndes Geräusch festgestellt wird, sind unbrauchbar.

Noch brauchbar sind Zündladungen, die in den Bördelrändern feine, unbedeutende, nicht über die halbe Breite des Bördelrandes hinausreichende Risse haben oder bei denen sich der Ring an der Zündladungsöffnung von Hand noch eben drehen läßt. Risse in der Bie-gung des Bördelrandes machen dagegen die Zündladung unbrauchbar.

Zdldg. C/98 o.V. und Zdldg. 36 müssen gut verzinnt sein; kleine matte Stellen schaden jedoch nicht. Zündladungen, bei denen sich am Bördelrand Grünspan zeigt, sind von der Verarbeitung auszuschließen. Dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. ist hierüber zu berichten. Zündladungen mit Hülsen aus Leichtmetall, die unverzinnt sind, müssen un-beschädigt und rein sein.

Jede Zündladung muß durch einen deutlichen Aufdruck ihre Art erkennen lassen.

c. Sprengkapseln (Duplex)

153. Sprengkapseln (Duplex) sind vor der Verarbeitung durch äußerliche Besichtigung zu untersuchen. Sie müssen vollkommen frei von Korrosionserscheinungen und unbeschädigt, die Gewinde müssen gut geschnitten sein. Risse in der Innen- und Außenkapsel machen die Sprengkapsel unbrauchbar.

d. Zündschrauben

154. Die Zündschrauben sind bei der Abnahme untersucht und gelten als brauchbar. Erst wenn sich beim Einschrauben Anstände ergeben oder Zündschrauben mit Beschädigungen festgestellt werden, ist eine Untersuchung der Zündschrauben nach H.Dv. 454/9, Ziff. 167 (2) erforderlich.

Elektrische Zündschrauben sind außerdem nach Anlage 10 der H.Dv. 454/9 mit dem Prüf-gerät für elektrische Zündschrauben zu prüfen.

e. Lichtspurhülsen

155. Vor der Verarbeitung sind die Lichtspurhülsen einzeln auf ihre Beschaffenheit zu un-tersuchen. Feuchtigkeitseinflüsse, Rostansatz und Zersetzungserscheinungen machen die Lichtspurhülsen unbrauchbar. Das Abschlußplättchen muß vorhanden und unbeschädigt sein und den Lichtspursatz gegen äußere Einflüsse gut abdichten.

Lichtspurhülsen mit geringen Beschädigungen des Abschlußplättchens dürfen nur noch bei der Fertigung von Übungsmunition verwendet werden und sind baldmöglichst hierfür zu verbrauchen.

3. Jahresuntersuchung
a. Zünder

156. Bei 1 v.H. der bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten ein-gelagerten Bestände an Zündern ist alljährlich im Sommer die äußere Beschaffenheit der Packgefäße, bei luftdichten Transportkästen auch der luftdichte Abschluß zu untersu-chen. Bei dieser Untersuchung sind sämtliche Lagerräume, in denen Zünder gelagert wer-den, zu berücksichtigen.

157. Bei Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten ist ein Zerlegen von Zündern zur Feststellung der Brauchbarkeit verboten. Von Geschossen und Bomben abge-schraubte Zünder sind durch äußere Besichtigung zu beurteilen und anschliessend luft-dicht zu verpacken.

Das Einfetten derartiger Zünder ist verboten.

158. Die eigentliche Jahresuntersuchung der Zünder für Bordwaffen- und Abwurfmunition findet alljährlich bei den Fertigungsfirmen statt, die der Zünder für Flakmunition bei den Entwicklungsfirmen.

Folgende Entwicklungsfirmen sind für die Zünder der Flakmunition zuständig:

1. Firma Rheinmetall- Borsig Sömmerda
  für 3,7 cm Kpf.Z.Zerl. Pv.
    Bd.Z. 5103* d. 3,7 cm Pzgr.
    A.Z. 23/28
    Bd.Z. f. 8,8 cm Pzgr.
    Bd.Z. f. 10 cm Pzgr.*
    Bd.Z. 5121
    A.Z. 5045
    2 cm Kpf.Z. 45
    5 cm Kpf.Z.Zerl.P.
    A.Z. 38 St.
2. Firma Junghans Schramberg
  für 3,7 cm Kpf.Z.Zerl. Fg
    Zt.Z. S/30 Fg1
    2 cm Kpf.Z. 46
    2 cm Kpf.Z.Zerl. Fg.
3. Firma Gebr. Theil Ruhla/Thür.
  für Zt.Z. S/30
    Zt.Z. S/301.
4. Aktiengesellschaft vorm. Skodawerke Pilsen
  für Bd.Z. 5127

159. Zum 1.10. jd. J. sind frachtfrei an die Bauaufsichten bzw. Heeresabnahmestellen bei den Fertigungs- bzw. Entwicklungsfirmen zur Untersuchung einzusenden:

aa.

Von brauchbaren Flakzündern aus lagernden Beständen jeder Zünderart und jeder Lieferung ein voller Transportkasten,

bb.

von brauchbaren sonstigen Zündern aus lagernden Beständen jeder Zünderart ein voller Transportkasten. Diese Zünder sind den ältesten Jahrgängen und den ungüns- tigsten Aufbewahrungsräumen zu entnehmen.

Zünderarten, deren Fertigung noch nicht 4 Jahre zurückliegt und solche, die inner-halb der letzten 4 Jahre überholt bzw. untersucht wurden, ausgenommen jedoch Flakzünder, sind nicht einzusenden.

cc.

alle zweifelhaften Zünder, d.h. solche, die auf Geschosse und Bomben aufge-schraubt waren und für unbrauchbar gehalten werden. Hierzu rechnen auch die bei Munitionsarbeiten als unbrauchbar oder zweifelhaft ausgesonderten Zünder.

Die Einsendung zweifelhafter Zünder darf jedoch nur erfolgen, wenn die Transport-sicherheit gewährleistet ist.

160. Bei Einsenden von unbrauchbaren oder zweifelhaften Zündern ist nach Möglichkeit auch der Grund hierfür anzugeben.

Insbesondere sind die Packgefäße der einzusendenden Zünder stets äußerlich und auf der Innenseite des Deckels durch aufgeklebte Zettel deutlich kenntlich zu machen, z.B.

"Aus ruhenden Beständen" oder

"Von Geschossen (Bomben) abgeschraubt" oder

"Von Geschossen abgeschraubt, zweifelhaft" oder

"Von Geschossen abgeschraubt, beschädigt" oder

"Von der Truppe als unbrauchbar abgegeben".

Zur richtigen Beurteilung der Zünder bei der Untersuchung sind diese Angaben im Begleit-schreiben und auf den Packgefäßen unbedingt erforderlich.

Die Packgefäße müssen außerdem die Bezeichnung der absendenden Dienststelle tragen und sind laufend zu numerieren.

Bei Zweifel über die Lieferfirma ist beim Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. unter Angabe der Zünderbeschriftung bzw. der Aufschrift auf den Inhaltszetteln der Packge-fäße anzufragen.

161. Zum 5.10. jd. J. übersenden die Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsan-stalten den Bauaufsichten bzw. Abnahmestellen bei den betreffenden Firmen Zusammen-stellungen über die zur Jahresuntersuchung eingesandten Zünder in dreifacher Ausferti-gung nach Muster Anlage 20. Die Aufstellungen müssen erschöpfende Angaben über Art, Anzahl und Ursprung der zum Versand gebrachten Zünder enthalten. Eine weitere Ausfer-tigung ist dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. einzureichen.

Sind keine Zünder eingesandt worden, so ist den Abnahmestellen bzw. Bauaufsichten und dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zum gleichen Zeitpunkt der Grund hierfür anzugeben.

162. Die Abnahmestellen bzw. Bauaufsichten nehmen die eingehenden Zünder unter Ver-schluß und melden den Eingang der Zünder für Bordwaffen- und Abwurfmunition dem R.L.M. – GL/C – und derjenigen für Flakmunition dem R.L.M. – GL/ Flak-E – in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung der schriftlichen Anmeldungen der Einsender. Eine Ausferti-gung der Anmeldungen der Einsender verbleibt bei den Abnahmestellen bzw. Bauaufsich-ten.

163. Das Öffnen der Packgefäße und die Untersuchung der Zünder findet in Gegenwart eines Vertreters des R.L.M. – GL/C – bzw. R.L.M. – GL/Flak-E – gegebenenfalls im Einver-nehmen mit WaPrüf und WaAbn statt.

Erforderliche Brennprüfungen oder Prüfung der Uhrwerkslaufzeit müssen sofort nach dem Öffnen der Zündertransportkasten durchgeführt werden.

164. Über die ausgeführten Untersuchungen sind Verhandlungen aufzunehmen. Das Un- tersuchungsergebnis wird von R.L.M. – GL/C – bzw. R.L.M. – GL/Flak-E – in zweifacher Ausfertigung dem Ob.d.L. Gen.Qu. Nachschub 4. Abt. zugestellt. Letzterer leitet eine Ausfertigung an die zuständige Lufthauptmunitionsanstalt oder Luftmunitionsanstalt wei-ter.

Aus dem Untersuchungsbericht muß zu ersehen sein, ob die Zünder den Prüfungsbedin-gungen genügt haben oder ob die Untersuchung auf größere Mengen auszudehnen ist. Außerdem ist anzugeben, wohin die untersuchten, noch brauchbaren Zünder zu senden sind und was mit den unbrauchbaren Zündern geschehen soll.

b. Zündladungen, Sprengkapseln (Duplex), Zündschrauben

165. Bei Zündladungen, Sprengkapseln (Duplex) und Zündschrauben findet keine Jahres-untersuchung statt.

c. Lichtspurhülsen

166. Die Jahresuntersuchung ist alljährlich im Sommer bei trockenem Wetter durchzufüh-ren.

Aus jedem Lagerraum ist ein Packgefäß jeder Lieferung zur Untersuchung heranzuziehen. Diese Packgefäße sind zunächst äußerlich auf ihren Zustand sowie auf Luftdichtigkeit zu untersuchen und dann zu öffnen.

Die Lichtspurhülsen werden auf gute äußere Beschaffenheit, dichtem Abschluß des Leuchtsatzes durch das Abschlußplättchen und die Lackierung, ferner auf Rostfreiheit der Hülsen und Unversehrtheit des Gewindes untersucht.

Lichtspurhülsen mit beschädigten Abschlußplättchen sind auszusondern und dürfen nur noch für Übungsmunition verwendet werden. Sie sind baldmöglich hierfür zu verausgaben.

Lichtspurhülsen mit Rostansatz oder Zersetzungserscheinungen sind unbrauchbar. Dem Ob.d.L. Chef Nachschub Gen.Qu. 4. Abt. ist hierüber zu berichten.

Nach erfolgter Untersuchung sind die Packgefäße mit brauchbaren Lichtspurhülsen wieder vorschriftsmäßig zu verschließen.

Muster für Untersuchungsberichte siehe Anlage 21.

d. Pulverpatronen für P.V.C.

167. Die Jahresuntersuchung ist alljährlich im Sommer bei trockenem Wetter durchzufüh-ren.

Aus jedem Lagerraum ist ein Packgefäß jeder Lieferung zur Untersuchung heranzuziehen. Die Packgefäße sind zunächst äußerlich auf ihren Zustand zu untersuchen und dann zu öffnen. Die Pulverpatronen sind durch Besichtigen auf einwandfreie Beschaffenheit zu un-tersuchen. Die Patronen dürfen keine Oxydationserscheinungen aufweisen.

DieLackabdichtung muß unversehrt sein und darf keine Zersetzungserscheinungen durch das Pulverkorn zeigen. Die Stecker müssen vorhanden und unbeschädigt sein.

Bericht sinngemäß nach Anlage 21.

III. Untersuchen scharfer Munition - B. Sprengstoffe und daraus gefertigte MunitionsteileIV. Untersuchen von Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel - A. Laufende UntersuchungInhaltsverzeichnis