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Munitionsbehandlung - Teil 3 - Untersuchen der Munition und Munitionsteile bei den Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten
II. Untersuchen von geladener, gefüllter und schußfertiger Munition
D. Geladene und gefüllte Geschosse (Wurfgranaten) mit Verschlußschraube und Ring oder mit Zünder
1. Laufende Untersuchung

82. Beim Einlagern, Umlagern und vor dem Versenden geladener und gefüllter Geschosse (Wurfgranaten) erstreckt sich die Untersuchung auf äußere Beschaffenheit der Geschos-se, Zustand des Anstrichs, Beschaffenheit der Führungsringe und der Zentrierwulst, fes-ten Sitz der Verschlußschraube und gute Abdichtung des Geschoßmundloches durch die Verschlußschraube mit Ring. Auf den Geschossen (Wurfgranaten) müssen die erforderli-chen Bezeichnungen und Kennzeichen vollzählig und vorschriftsmäßig sowie gut leserlich angebracht sein.

2. Untersuchen vor der Weiterverarbeitung

83. Die Untersuchung geladener oder gefüllter Geschosse vor der Weiterverarbeitung zu Patronen erfolgt nach den einschlägigen Fertigungsvorschriften. Außerdem sind die ent-sprechenden Bestimmungen der H.Dv. 450/9 "Heeresfeuerwerkerei – Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze" zu beachten.

3. Jahresuntersuchung

84. Die Jahresuntersuchung findet alljährlich im Sommer bei gutem, trockenem Wetter statt.

Aus jedem Lagerraum sind 10 v.H. der geladenen und mit Verschlußschraube oder mit Zünder versehenen Geschosse (Wurfgranaten) zur Untersuchung heranzuziehen. Dabei sind insbesondere solche Geschosse (Wurfgranaten) auszuwählen, die unter den ungüns-tigsten Bedingungen lagerten und solche, bei denen man auf Grund des äußeren Ausse-hens auf Mängel schließen kann.

Sie sind zunächst zu untersuchen auf:
a. äußere Beschaffenheit und Zustand des Anstrichs,
b. Beschaffenheit der Führungsringe und der Zentrierwulst,
c.

festen und dichten Sitz des Lederringes (Pappringes) und der Verschlußschraube oder des Zünders,

d. Beschaffenheit des Mundlochgewindes und der Gewindestifte einschl. der Bohrungen für die Gewindestifte,
e. Beschaffenheit der Sprengladung bzw. Füllung.

85. Beschädigter Anstrich ist auszubessern, nachdem vorher der Rost gründlich entfernt wurde. Besonders sorgfältig ist der Anstrich der Bogenspitze solcher Geschosse auszu-bessern, deren Zünder in der Zünderstellmaschine gestellt werden. Dies ist erforderlich, da zu stark aufgetragener oder nicht festhaftender Anstrich die Stellbecher verschmutzt und zum Ausfall der Zünderstellmaschine führt.

Während des Krieges sind geringfügige Beschädigungen des Anstrichs nicht auszubessern.

Für den Anstrich ist nur nach den technischen Lieferbedingungen abgenommene Farbe zu verwenden.

Die vorschriftsmäßige Bezeichnung muß vorhanden und gut leserlich sein.

Beschädigungen und Grate an der Zentrierwulst und den Führungsringen sind durch Bei-treiben und Glätten mit Hammer und Schlichtfeile zu beseitigen.

Stärkere Beschädigungen, die Form und Durchmesser ändern, machen die Geschosse un-brauchbar. Sie sind dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu melden.

Unbrauchbare Ringe und Verschlußschrauben sind zu erneuern. Harte Lederringe sind zu fetten.

86. Zur Untersuchung des Mundlochgewindes ist die Verschlußschraube, zur Untersu-chung der Sprengladung bzw. der Füllung auch die Mundlochbuchse auszuschrauben.

Roststellen im Innern des Geschosses, dicht unterhalb des Mundlochgewindes, sind zu entfernen und die schadhaften Stellen sind mit Asphaltlack zu streichen. Das Mundloch- gewinde ist leicht einzufetten.

Grate in den Gewinden sind mit dem entrpechenden Reinigungsbohrer zu entfernen. Be-schädigungen dürfen nicht die halbe Gewindetiefe und 10 mm Länge überschreiten und sich nicht über 3 Gewindegänge erstrecken.

87. Sprengladungen in Pappbüchsen müssen hart und dicht sein, durchgestaubter Sprengstoff in Deckelhut ist mit einem trockenen Lappen auszuwischen. Bei sonst guter Beschaffenheit der Sprengladung ist das Durchstauben belanglos. Säureausscheidungen dürfen nicht vorhanden sein. Über Geschosse mit Säureausscheidungen ist an Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu berichten.

Bei eingegossener Sprengladung ist außerdem auf starke Ausbröckelung des Sprengstof-fes, Lunkerbildung, flüssige Ausscheidungen, Bildung von Salzen und Auftreten scharf rie-chender Dämpfe zu achten. Auch über derartige Fehler ist an Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. zu berichten.

Tiefbraune Verfärbung des Sprengstoffes schadet nichts, wenn sonst keine Beanstan-dungen auftreten.

88. Im übrigen sind bei der Jahresuntersuchung die einschlägigen Fertigungsvorschriften sowie die H.Dv. 454/9 mit heranzuziehen und die in diesen Vorschriften für Untersu-chungsarbeiten gegebenen Bestimmungen zu beachten. Die Untersuchungsberichte sind nach Muster Anlage 13 zum 1. 10. jd. J. dem Ob.d.L. Gen.Qu. Chef Nachschub 4. Abt. vorzulegen.

89. Bei Geschossen (Wgr.) mit Nebelfüllung ist zu prüfen, ob sich ein Zersetzen, Verfär-ben des Sprengstoffes oder Nebelbildung innen oder außen am Geschoß bemerkbar ma-chen.

Derartige Geschosse (Wgr.) sind zu sprengen.

90. Auf Geschosse (Wgr.) aufgeschraubte Zünder sind auf

äußere Beschaffenheit

festen Sitz

und vorschriftsmäßige Abdichtung

zu prüfen.

Dabei ist es verboten, die Zünder auseinanderzunehmen, ihre Satzstücke unnötig zu dre-hen und die Vorstecker herauszuziehen.

Im einzelnen gelten folgende Bestimmungen:
a.

Die Zünder müssen fest auf den Geschossen und Wurfgranaten sitzen, Sicherungs-schrauben (Gewindestifte), Verstemmung oder Rändelung müssen den Zünder gegen selbsttätiges Lösen einwandfrei sichern. Gewindestifte müssen vollständig einge-schraubt sein. Sie müssen in den Bohrungen etwas versenkt liegen oder sich min-destens mit der Mantelfläche des Geschosses vergleichen. Die Bohrungen müssen mit Kunstschellack abgedichtet sein. Zahlen und Marken auf den Zündern müssen leserlich, die Abdichtung der ins Innere führenden Bohrungen und Kanäle muß gut erhalten sein. Besonders bei Brennzündern ist darauf zu achten, daß die Wachsab-dichtungen der Satzstücke, der Vorstecker und der Brandlochverschlußplatten un-beschädigt sein.

b.

Vorstecker müssen völlig eingesteckt und vorschriftsmäßig befestigt sein.

c.

Satzstücke dürfen sich nicht mit der Hand drehen lassen.

d.

Zünder und Verzögerungssätzen müssen während der Lagerung und beim Transport auf o.V., Doppelzünder auf A.Z. und Zeitzünder auf Totstellung stehen. Anders ge-stellte Zünder sind so einzustellen.

e.

Umgestellte Brennzünder sind, da die Wachsabdichtung beschädigt ist, in erster Li-nie aufzubrauchen.

f.

Brandlochverschlußplatten müssen vorhanden, in das Innere gehende Feuchtigkeits-einflüsse dürfen am Zünder nicht erkennbar sein.

g.

Zeitzünder S/30, Doppelzünder S/60 dürfen keine verbogenen oder verbeulten Kap-pen haben oder sonstige Beschädigungen aufweisen. Sie dürfen sich auch nicht von Hand stellen lassen.

h.

Bei den empfindlichen Aufschlagzündern (2 cm und 3,7 cm Kopfzünder) muß die Ab-schlußpaltte vorhanden und unbeschädigt sein.

91. Bei 1 v.H. der zur Untersuchung ausgewählten Geschosse mit Zünder sind die Zünder abzuschrauben. Das Zündergewinde ist auf einwandfreie Abdichtung zu untersuchen. Es muß, ebenso wie das Mundlochgewinde des Geschosses, bei einwandfreier Abdichtung vollkommen rostfrei sein.

Bei Zündern, die mit Zündladung verwendet werden, muß diese vorschriftsmäßig in der Mundlochbuchse festsitzen, unbeschädigt, vollkommen trocken und frei von Zersetzungs-erscheinungen sein.

Bei Zündern mit Sprengkapseln (Duplex) müssen diese im Zünder fest und tief genug ein-geschraubt, unbeschädigt und frei von Zersetzungserscheinungen sein.

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