A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: XIV. Verhalten bei Gewitter und BrandB. Dienst in den Munitionsanstalten: II. Obliegenheiten der örtlichen Leiter von Munitionsarbeiten
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
B. Dienst in den Munitionsanstalten
I. Leiter der Mun.Anst. und Bezirksverwalter

74. Der Leiter der Mun.Anst. ist für den gesamten Dienstbetrieb verantwortlich.

75. Die Munitionsarbeiten leiten in der Regel der 2. Offizier oder geeignete Feuerwerker (Obfrw.), die von ihm bestimmt werden und denen er alles für die Arbeit Nötige befiehlt.

76. Zum Leiten der Munitionsarbeiten sind ohne Rücksicht auf das Dienstalter nur solche Feuerwerker (Obfrw.) zu bestimmen, die sich hierzu besonders eignen. Diese die Arbeit Leitenden sind im Dienst Vorgesetzte aller ihnen zugeteilten Feuerwerker (Obfrw.), Lade-meister usw.

77. Für das Verwalten der Munition sind die Munitionsanstalten je nach Umfang der Be-stände in Bezirke einzuteilen. An der Spitze jedes Bezirks steht ein geeigneter Feuerwer-ker, den der Leiter der Mun.Anst. mit dem Verwalten beauftragt.

78. Die Bezirksverwalter sind für das Einhalten aller Sicherheitsbestimmungen, für die Richtigkeit der ihnen übergebenen Bestände und für das Führen der Bestandsbücher und Kontrolle verantwortlich. Sie leiten in ihrem Bereich die Annahmen und Ausgaben, das vorschriftsmäßige Aufbewahren und Versenden der Bestände, sorgen für richtiges Führen aller Nachweise und erledigen den Schriftverkehr.

Der Bezirksverwalter ist im Dienst Vorgesetzter aller ihm zugeteilten Feuerwerker, Lade-meister usw. ohne Rücksicht auf das Dienstalter.

79. Muß der Leiter der Mun.Anst. sich vertreten lassen, so ernennt er bei kurzer dienst-licher Abwesenheit den Vertreter selbst. Als Vertreter kommt der 2. Offizier oder bei sei-nem Fehlen ein Feuerwerker (Obfrw.), für den Randnummer 75 zutrifft, in Frage. Bei lan-ger Abwesenheit regelt auf Vorschlag RLM Luftzeugmeister seine Vertretung.