B. Dienst in den Munitionsanstalten: I. Leiter der Mun.Anst. und BezirksverwalterB. Dienst in den Munitionsanstalten: III. Feuerwerkspersonal
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
B. Dienst in den Munitionsanstalten
II. Obliegenheit der örtlichen Leiter von Munitionsarbeiten

80. Die Tätigkeit des örtlichen Leiters umfaßt:

a)

Übernehmen der Aufseher und Arbeiter vor der Arbeit, Feststellen ihrer Zahl nach den Pausen und nach der Arbeit,

b)

Überwachen des Verhaltens der Arbeiter während der Arbeit und während der Pau-sen,

c)

Beachtung der von der Mun.Anst. oder der vorgesetzten Behörde für das Arbeiten mit Lohnarbeitskräften gegebenen Vorschriften. Der örtliche Leiter darf Arbeiter und Arbeiterinnen aus Sicherheitsgründen oder wegen der nötigen Arbeitsdisziplin von der Arbeitsstelle verweisen. Er überwacht das richtige Aufstellen der Strichlisten.