Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen |
B. Dienst in den Munitionsanstalten |
III. Feuerwerkspersonal |
81. Im allgemeinen beaufsichtigen die Feuerwerker die Arbeitsstellen bei Munitionsarbe-iten. Große Munitionsarbeiten sind möglichst durch denselben Feuerwerker durchführen zu lassen, da ohne dessen fortdauernde Mitverantwortung die Güte der Munition nicht hin-länglich gesichert ist. |
82. Den Feuerwerkern fallen als Arbeitsstellenleiter nachstehende Aufgaben zu: |
a) |
Anstellen, Unterweisen und Beaufsichtigen der Aufseher und Arbeiter, |
b) | Sorge für das Ineinandergreifen der Arbeitszweige und Tätigkeiten, |
c) |
genaues Untersuchen aller Munitionsteile und der fertigen Munition, Überwachung der Untersuchungen der Aufseher, |
d) | Überwachung des Verpackens der fertigen Munition, |
e) | Aufrechterhalten aller Vorsichtsmaßregeln, |
f) |
Überwachen der zur Arbeit nötigen Geräte und Munitionsteile nach Zahl und Be-schaffenheit; rechtzeitiges Anmelden der schadhaft oder unbrauchbar gewordenen Stücke und des Ersatzes von Munitionsteilen, |
g) |
Anordnen des Einrichtens und Aufräumens der Arbeitsstelle zu den befohlenen Zei-ten, des Öffnens und Schließens der Arbeitsräume (Türen, Läden, Luken) und des Heizens. Sofortiges Abliefern der Schlüssel nach beendeter Arbeit. |