B. Dienst in den Munitionsanstalten: II. Obliegenheiten der örtlichen Leiter von MunitionsarbeitenB. Dienst in den Munitionsanstalten: IV. Aufseher und Arbeiter
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
B. Dienst in den Munitionsanstalten
III. Feuerwerkspersonal

81. Im allgemeinen beaufsichtigen die Feuerwerker die Arbeitsstellen bei Munitionsarbe-iten. Große Munitionsarbeiten sind möglichst durch denselben Feuerwerker durchführen zu lassen, da ohne dessen fortdauernde Mitverantwortung die Güte der Munition nicht hin-länglich gesichert ist.

82. Den Feuerwerkern fallen als Arbeitsstellenleiter nachstehende Aufgaben zu:
a)

Anstellen, Unterweisen und Beaufsichtigen der Aufseher und Arbeiter,

b) Sorge für das Ineinandergreifen der Arbeitszweige und Tätigkeiten,
c)

genaues Untersuchen aller Munitionsteile und der fertigen Munition, Überwachung der Untersuchungen der Aufseher,

d) Überwachung des Verpackens der fertigen Munition,
e) Aufrechterhalten aller Vorsichtsmaßregeln,
f)

Überwachen der zur Arbeit nötigen Geräte und Munitionsteile nach Zahl und Be-schaffenheit; rechtzeitiges Anmelden der schadhaft oder unbrauchbar gewordenen Stücke und des Ersatzes von Munitionsteilen,

g)

Anordnen des Einrichtens und Aufräumens der Arbeitsstelle zu den befohlenen Zei-ten, des Öffnens und Schließens der Arbeitsräume (Türen, Läden, Luken) und des Heizens. Sofortiges Abliefern der Schlüssel nach beendeter Arbeit.