B. Dienst in den Munitionsanstalten: III. FeuerwerkspersonalC. Vorschriften für das Zusammenlagern von Munition
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
B. Dienst in den Munitionsanstalten
IV. Aufseher und Arbeiter

83. Lohnarbeiter und Lohnarbeiterinnen führen die Munitionsarbeiten aus. Ihnen sind ge-eignete Arbeiter und Arbeiterinnen als Aufseher beizugeben.

Für alle Arbeiten, die wegen der damit verbundenen Gefahr besondere Kenntnisse und Disziplin verlangen, sind ständige Arbeiter der Mun.Anst. zu verwenden. Nur wenn diese nicht ausreichen, dürfen nur solche Arbeiten rechtzeitig zu erledigen, auch nichtständige Lohnarbeiter herangezogen werden.

84. Die Aufseher haben folgende Obliegenheiten:
a)

Überwachen ihrer Arbeiter, um zu verhindern, daß diese weder von den Vorsichts-maßregeln noch von den Unterweisungen über Ausführen der Arbeit abweichen,

b)

Überwachen der Menge der Geräte und Munitionsteile ihres Bereichs, um Diebstählen der Arbeiter vorzubeugen,

c)

Gewissenhaftes und strenges Untersuchen der Arbeiter und der unter ihrer Aufsicht gefertigten Munition und der überwiesenen Munitionsteile. Fehlerhafte Stücke dür-fen die Aufseher nicht weiterverarbeiten lassen, sondern müssen sie den Feuerwer-kern vorlegen.