Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen |
C. Vorschriften für das Zusammenlagern von Munition |
85. Um die Gefahren beim Lagern von Explosivstoffen herabzumindern, dürfen die Muni-tionsarten nicht wahllos durcheinander lagern. Deshalb ist eine Gruppeneinteilung der Mu-nitionsarten (Gruppe I bis VI) geschaffen worden, die nachstehend bekanntgegeben wird. In ein und demselben Munitionshaus oder Munitionsbehälter darf nur Munition einer Grup-pe – die einzelnen Munitionsarten voneinander getrennt – lagern. |
Bei Gruppen, für die z.Z. eine Einlagerung von Munition bei den Ma. nicht in Frage kommt, ist eine Sammelbezeichnung eingesetzt, damit später beim Eintreffen derartiger Gegen-stände ihre Einlagerung richtig erfolgen kann. |
Gruppe I. |
Schwarzpulver, Manöver- und Platzpatronenpulver und damit gefüllte Gegenstände, wie Übungsladungen, Zündschnüre, Rauch- und Knallkörper usw. |
Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung. |
Gruppe II. |
Rauchschwache Pulver aller Arten (jedoch ausschließlich Manöver- und Platzpatronenpul-ver) und damit gefüllte Munition. |
Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung |
Gruppe III. |
Geladene brisante Bomben, Geschosse und Minen sowie daraus gefertigte Patronen ohne Zünder und ohne Zündladung. |
Granatfüllung 88, Füllpulver 082 und ähnliche handhabungssichere Sprengstoffe, daraus gefertigte Ladungen (Sprengmunition), Stielhandgranaten ohne und mit eingesetztem B.Z. 24, jedoch ohne Sprengkapsel. |
Nicht sprengkräftige Zünder für Artillerie, Minenwerfer und Abwurfmunition, z.B. A.Z.C. 10 oder El. A.Z.C 50. |
Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung. |
Gruppe IV. |
Sprengkräftige1) und nichtsprengkräftige Zündungen, wie z.B. verkürzte Zündladung C/98, A.Z.C. 10, El. A.Z.C. 50. |
Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. vorschriftsmäßig verpackt. |
Gruppe V. |
Geladene brisante Abwurfmunition sowie Geschosse und Minen und daraus gefertigte Pa-tronen mit Zündern. |
Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. vorschriftsmäßig verpackt. |
Gruppe VI. |
Leucht-, Signal- und Nachrichtenmunition, Rauchentwickler und ähnliche Gegenstände. |
Nicht sprengkräftige Zündungen. |
Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. vorschriftsmäßig verpackt. |
Patronen S.Pr. und Patronen P.m.K. dürfen auch zu den Gruppen I bis VI nicht zugelagert werden. Sie dürfen nur mit Patronen für Handfeuerwaffen vorschriftsmäßig verpackt oder nur für sich gelagert werden. |
Brandbomben dürfen nur für sich in den besonders vorgesehenen Munitionshäusern, die nie im Walde errichtet stehen dürfen, eingelagert werden. |
Nebelkerzen dürfen mit Munition, Munitionsteilen und Gerät nicht zusammen gelagert wer-den. Sie sind in kleinen Mengen, räumlich voneinander getrennt, einzulagern. |