B. Dienst in den Munitionsanstalten: Aufseher und Arbeiter
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
C. Vorschriften für das Zusammenlagern von Munition

85. Um die Gefahren beim Lagern von Explosivstoffen herabzumindern, dürfen die Muni-tionsarten nicht wahllos durcheinander lagern. Deshalb ist eine Gruppeneinteilung der Mu-nitionsarten (Gruppe I bis VI) geschaffen worden, die nachstehend bekanntgegeben wird. In ein und demselben Munitionshaus oder Munitionsbehälter darf nur Munition einer Grup-pe – die einzelnen Munitionsarten voneinander getrennt – lagern.

Bei Gruppen, für die z.Z. eine Einlagerung von Munition bei den Ma. nicht in Frage kommt, ist eine Sammelbezeichnung eingesetzt, damit später beim Eintreffen derartiger Gegen-stände ihre Einlagerung richtig erfolgen kann.

Gruppe I.

Schwarzpulver, Manöver- und Platzpatronenpulver und damit gefüllte Gegenstände, wie Übungsladungen, Zündschnüre, Rauch- und Knallkörper usw.

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung.

Gruppe II.

Rauchschwache Pulver aller Arten (jedoch ausschließlich Manöver- und Platzpatronenpul-ver) und damit gefüllte Munition.

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung

Gruppe III.

Geladene brisante Bomben, Geschosse und Minen sowie daraus gefertigte Patronen ohne Zünder und ohne Zündladung.

Granatfüllung 88, Füllpulver 082 und ähnliche handhabungssichere Sprengstoffe, daraus gefertigte Ladungen (Sprengmunition), Stielhandgranaten ohne und mit eingesetztem B.Z. 24, jedoch ohne Sprengkapsel.

Nicht sprengkräftige Zünder für Artillerie, Minenwerfer und Abwurfmunition, z.B. A.Z.C. 10 oder El. A.Z.C 50.

Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung.

Gruppe IV.

Sprengkräftige1) und nichtsprengkräftige Zündungen, wie z.B. verkürzte Zündladung C/98, A.Z.C. 10, El. A.Z.C. 50.

Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. vorschriftsmäßig verpackt.

Gruppe V.

Geladene brisante Abwurfmunition sowie Geschosse und Minen und daraus gefertigte Pa-tronen mit Zündern.

Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. vorschriftsmäßig verpackt.

Gruppe VI.

Leucht-, Signal- und Nachrichtenmunition, Rauchentwickler und ähnliche Gegenstände.

Nicht sprengkräftige Zündungen.
Alle Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. vorschriftsmäßig verpackt.

Patronen S.Pr. und Patronen P.m.K. dürfen auch zu den Gruppen I bis VI nicht zugelagert werden. Sie dürfen nur mit Patronen für Handfeuerwaffen vorschriftsmäßig verpackt oder nur für sich gelagert werden.

Brandbomben dürfen nur für sich in den besonders vorgesehenen Munitionshäusern, die nie im Walde errichtet stehen dürfen, eingelagert werden.

Nebelkerzen dürfen mit Munition, Munitionsteilen und Gerät nicht zusammen gelagert wer-den. Sie sind in kleinen Mengen, räumlich voneinander getrennt, einzulagern.

B. Dienst in den Munitionsanstalten