A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: XIII. Beschaffenheit und Handhaben von Packgefäßen mit Sprengstoffzündungen usw.B. Dienst in den Munitionsanstalten: I. Leiter der Mun.Anst. und Bezirksverwalter
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
XIV. Verhalten bei Gewitter oder Brand

65. Munitionsarbeiten sind während des Gewitters grundsätzlich zu unterlassen.

Alle Arbeitsstellen im Freien sind rechtzeitig beim Herannahen eines Gewitters aufzuräu-men, so daß sich sämtliche Munition in den gegen Blitzschlag gesicherten Räumen befin-det. In den gedeckten Arbeitsräumen ist ein Forträumen nicht erforderlich. Die Arbeiter haben sich auf Anordnung des Aufsichtführenden in die Wohlfahrtsräume zu begeben.

66. Während eines Gewitters darf man weder in noch bei einem Munitionshaus arbeiten. Es sind daher nie mehr Munition, Sprengstoffe, Pulver oder andere Munitionsteile heraus-zuschaffen, als beim Annähern eines Gewitters die Arbeiter ohne übereilen hineinschaffen können. Vor Ausbruch eines Gewitters sind alle Luftluken und Türen zu schließen.

67. Ein entstehender Brand in einem Munitionshaus oder auf einer Arbeitsstelle ist sofort rücksichtslos mit den zur Verfügung stehenden Feuerlöschgeräten, z.B. Hydranten, Feu-erspritzen, Sand, Feuerlöschern, anzugreifen und zu löschen.

Das gesamte Personal (Soldaten, Angestellte und Arbeiter) ist in diesem Sinne anzuwei-sen und zu erziehen.

Im Vergleich zu entwickelten Bränden sind entstehende Brände in Lagerräumen und auf Arbeitsstellen ungefährlich.

68. Ein entwickelter Brand in einem belegten Munitionshause ist nur auf Anordnung des Aufsichtspersonals (Offizier, Feuerwerker) zu löschen. Dabei ist man hinter dem nächsten nicht brennenden Munitionshause sicher, wenn man dort hinter eine senkrechte, dem Brandherd entgegengesetzte Wand treten kann, da die Abstände so groß sind, daß selbst bei voller Detonation eines Hauses das nächste nicht auffliegt. Bei umwallten Häusern ist hinter der nächsten Umwallung kein genügender Schutz

69. Für das Verhalten der Löschmannschaft bei einem Munitionshausbrande sind für alle Fälle bindende Vorschriften unmöglich. Der Leiter der Löscharbeiten entscheidet, ob die Munition zu bergen ist oder ob, um keine Menschen zu gefährden, nur das Weitergreifen zu bekämpfen ist.

70. Ein Brand in einem Munitionslager kann nur durch ganz grobe Fahrlässigkeit oder durch Blitzschlag bei schadhafter Blitzschutzanlage entstehen.

Brisant geladene Munition, scharfe Zünder und ähnliche Munitionsteile, bei denen die Sprengstoffe, Pulver und Zündmittel gegen die Flammen zunächst geschützt sind, bedür-fen erst geraumer Zeit und Hitze, um sich zu entzünden. Sofortiges Löschen beseitigt je-de Gefahr am schnellsten.

Ähnlich verhält es sich mit Brandmunition. Das Metall schmilzt bei 620° C und entzündet sich erst bei Erhitzung über den Schmelzpunkt hinaus, wenn nicht die Brandladung früh-zeitiger in Brand gerät und die Entzündung beschleunigt. Brandmunition ist deshalb ge-genüber der Sprengmunition als leichter entzündbar anzusehen, und bei der Bergung noch nicht brennender Brandmunition ist besondere Umsicht notwendig.

Brennende Brandbomben dürfen niemals durch Wasser gelöscht werden. Hier sind in ers-ter Linie Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Feueres zu ergreifen. Stehen Asche oder völlig trockener Sand in ausreichender Menge zur Verfügung, können sie, falls nur einzelne Brandbomben brennen, mit Asche oder Sand abgedeckt werden, um die strahlende Hitze zu vermindern. Eine Ablöschung ist jedoch auch hiermit nicht zu er-zielen. Abgestellte Brandbomben sind nie an Orten unterzubringen, wo sie feucht werden können.

Gesundheitsschädliche Einwirkungen durch giftige Gase usw. kommen bei Elektronbomben nicht vor. Räume, in denen Elektron brennt, können also in dieser Hinsicht ohne Gefahr betreten werden.

71. Auf jeden Fall ist das Übergreifen eines Brandes auf Nachbarmunitionshäuser zu ver-hindern. Hierzu ist genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der Belegung der Muni-tionshäuser nötig. Das Aufsichtspersonal muß im Notfall aus eigenem Antriebe die richti-gen Anordnungen treffen. Daher müssen alle Munitionshäu-ser Holztafeln haben, auf de-nen deutlich die Munitionsgruppe steht. Die Tafeln (60 X 60 cm groß in 40 cm Schrifthö-he) tragen auf weißem Grunde rot die römische Zahl der Munitionsgruppe (I bis VI), die im Munitionshaus lagert. An Munitionsbehältern sind gleiche Tafeln etwa 40 X 40 cm groß (Schrifthöhe etwa 30 cm), anzubringen. Die Tafeln sind so anzuhängen, daß sie weithin auffallen.

Die Tafeln der mit Munition der Gruppe I (ausschließlich der nur mit Patronen für Handfeu-erwaffen und M.G.) belegten Munitionshäuser erhalten einen 5 cm breiten roten Rand.

72. Jede Munitionsniederlage muß möglichst an eine Wasserleitung angeschlossen und mit einem guten und bei Bedarf auch sicheren Hydranten und Schlauchsystem ausgestattet sein.

Fragen bestreffend weiterer Feuerlöschmittel entscheidet auf Antrag der Brandsachver-ständige des RLM.

73. Aufräumungsarbeiten der Brandstelle dürfen erst nach Beendigung der nötigen Fest-stellungen, und zwar auf Anordnung vorgenommen werden.

A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: XIII. Beschaffenheit und Handhaben von Packgefäßen mit Sprengstoffzündungen usw.B. Dienst in den Munitionsanstalten: I. Leiter der Mun.Anst. und Bezirksverwalter