A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: XII. Behandeln von Sprengstoff, Pulver und ZündungenA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: XIV. Verhalten bei Gewitter oder Brand
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
XIII. Beschaffenheit und Handhaben von Packgefäßen mit Sprengstoffzündungen usw.

57. Die zum Aufbewahren oder Fortschaffen von Sprengstoffen, Pulver usw. dienenden Behälter müssen gut gearbeitet, glattgehobelt, dicht, ohne vorstehende Schrauben, Stif-te, Nägel und Splitter sowie völlig trocken sein.

Die Gefäße sind vor ihrem Verpacken innen und außen gründlich zu reinigen. Dieses hat abseits von der Arbeitsstelle zu geschehen. Beim Verpacken ist darauf zu achten, daß kein fremder, die Sicherheit gefährdender Gegenstand (namentlich nicht lose Sprengkap-seln u.ä.) in das Gefäß gelangt. Beim Ausfüllen leerer Räume des Gefäßes mit Papierabfäl-len oder Werg ist letzteres besonders hierauf zu untersuchen.

58. Verschiedenartige Gegenstände dürfen nie gleichzeitig in dieselben Packgefäße ver-packt werden. Das Aus- und Einpacken geschieht, wenn nötig, nach den hierfür heraus-gegebenen Sonderbestimmungen.

59. Die Packgefäße zum Fortschaffen von Munitionsteilen nach und zwischen den einzel-nen Arbeitsstellen dürfen nie bis zum Rande oder gar über den Rand voll sein. Die fertige Munition oder die Munitionsteile müssen festliegen.

Die mit Pulver, fertiger Munition usw. gefüllten Packgefäße dürfen nicht gerollt bzw. ge-kantet werden; sie sind stets zu heben, zu tragen und behutsam niederzulegen. Es be-steht aber kein Bedenken, zur Schonung von Arbeitskräften Packgefäße mit sehr schwe-ren Gegenständen, z.B. mit S.C. 250, behutsam über mit Rollen versehene Gleitbahnen gleiten zu lassen. Ebenso sind auch die anderen vollen Packgefäße an den Arbeitsstellen zu behandeln.

60. Bevor man ein Packgefäß mit Sprengstoff, Pulver u.ä. in ein Munitionshaus schafft, ist es sorgfältig von Sand, Staub, Erde usw. zu reinigen und zu untersuchen, ob sich etwa Nägel u.ä. eingedrückt haben.

Das Fortschaffen der Packgefäße in den Gängen des Munitionshauses hat durch mindes-tens 2 Mann zu geschehen.

61. Beim Verstreuen von Sprengstoffen oder Pulver ist die Ursache sofort festzustellen und zu beseitigen.

62. Das Öffnen und Schließen von Packgefäßen mit sprengkräftigen Zündungen hat stets unter Aufsicht eines Frw. (Obfrw.) zu geschehen. Jede Gewalt und andere als die vorge-schriebenen Geräte sind verboten.

63. Vor dem Öffnen sind die Packgefäße von Sand, Staub u.ä. zu reinigen; vor dem Schließen ist der etwa dem Zerdrücken ausgesetzte Inhalt zu entfernen.

64. Das Fortschaffen von Sprengstoffen, Pulver und anderen Munitionsteilen hat immer in Gefäßen zu geschehen.

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