A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: XI. Behandeln von Sprengstoff, Pulver und ZündungenA. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten: XIII. Beschaffenheit und Handhaben von Packgefäßen mit Sprengstoffzündungen usw.
Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen
A. Allgemeine Vorsichtsmaßnahmen bei Pulver- und Sprengstoffarbeiten
XII. Beschränken der Mengen von Munitionsteilen und fertiger Munition auf den Arbeitsstellen

55. Zu keinem Arbeitsraum und auf keiner Arbeitsstelle im Freien oder in ihrer Nähe darf mehr an Pulver, Sprengstoffen, Zündungen oder fertigen Munitionsteilen liegen, als das ungestörte Fortführen der Arbeit es durchaus verlangt.

Die zur Arbeit nötigen Stoffe (Sprengstoffe, Pulver, Zündungen usw.) sind daher nur nach und nach und nur dann in vollen Packgefäßen zur Arbeitsstelle zu bringen, wenn es be-sondere Vorschriften bestimmen.

56. Die Vorräte an Sprengstoff usw. sind im Handmunitionshaus unterzubringen. Soweit die Munitionsteile nicht in vollen Packgefäßen zur Arbeitsstelle kommen dürfen, sind die Packgefäße in abgetrennten Räumen niederzustellen. Diese Munitionsteile gelangen in mit Haardecken ausgelegten Mulden zur Arbeitsstelle.

Fertige Munition ist von der Arbeitsstelle sofort zu entfernen und nach ihrem Verpacken sobald wie möglich in ein Munitionshaus oder in das Handmunitionshaus zu schaffen. Bis dahin ist die Munition an einem geeigneten Orte niederzulegen.

Auch im Handmunitionshaus dürfen sich die Munitionsgegenstände nicht anhäufen. Die Munition ist daher rechtzeitig an das Munitionslager abzuführen.

Über Nacht darf sich in den Arbeitsräumen der Munitionsfertigung keinerlei Munition befin-den, mit Ausnahme von Munitionsgegenständen die frisch gestrichen wurden und vor dem Trocknen ohne Gefährdung des Farbanstrichs nicht abtransportiert werden können. Die Fenster des Munitionshauses müssen dann vergittert und das Gebäude mit Blitzableiter versehen sein.