II. Leucht- und Signalmittel für Bodenbenutzung (Fliegerbordgerät)
Die Leucht- und Signalmittel der Luftwaffe
I. Allgemeines und Verwendungszweck

1. Unter Leucht- und Signalmittel sind die Leucht- und Signalmunition und deren Ab-schußmittel zu verstehen. Sie dienen zum Beleuchten des Geländes oder der Wasserober-fläche, zur Übermittlung von Befehlen und Meldungen sowie als Erkennungszeichen.

Die Leucht- und Signalmunition wird in verschiedenen Farben und Spielarten hergestellt.

Die Sichtbarkeit der Leucht-, Rauch- und Signalzeichen hängt vom Gelände, vom Hinter-grund, von der Beleuchtung und anderem mehr ab.

Verwechslungen mit ähnlichen Zeichen des Gegners und absichtliche Täuschung durch den Gegner sind möglich.

2. Alle Arten von Leucht- und Signalmunition enthalten Feuerwerkssätze und, soweit sie durch Abschuß zur Wirksamkeit gebracht werden, Schwarzpulver als Treibladung.

Bei den Feuerwerkskörpern unterscheidet man folgende Arten:
a) Pulverförmige Sätze (z.B. Rauchsatz der R-Patrone),
b) gekörnte Sätze (z.B. bei Abwurfrauchzeichen, rot),
c) schwach gepreßte Sätze (z.B. bei Fackel, kurzbrennend),
d)

mit starkem Druck in zylindrische Form gepreßte Sätze, sogenannte Sterne (z.B. bei roten, weißen und grünen Patronen).

Die aus einem Gemisch verschiedener Chemikalien bestehenden Feuerwerkssätze neigen zur Aufnahme von Feuchtigkeit. Schon Spuren von Feuchtigkeit führen zur Veränderung des Satzes sowie der Pulverladung. Daher ist trotz angeordneter zweckmäßiger Lagerung die Lagerfähigkeit der Leucht- und Signalmunition eine begrenzte.

Sämtliche Sätze der Leucht- und Signalmunition sind sehr brandgefährlich. Explosionsge-fährlich sind sie nur, wenn sie aus den Patronenhülsen, Rauchkörpern usw. herausgenom-men werden und mechanischen oder atmosphärischen Einflüssen ausgesetzt sind. Es ist daher verboten, lose Sterne oder Sätze bei der Truppe usw. aufzubewahren.

3. Die bei der Beschreibung für Leuchtpistolenmunition angegebenen Brennzeiten für die Sterne sind Werte, wie sie z.Zt. angewendet werden. Mit Rücksicht auf die Brandgefahr bei brennend zur Erde fallenden Sternen ist die Munition für den Friedensbedarf mit Ster-nen von geringerer Brenndauer geladen.

Die als Fliegerbodengerät benutzten Signalpatronen sind annähernd senkrecht hochzu-schießen, da in diesem Falle die Sterne in der Luft verlöschen.

Beim Abschuß von Leucht- und Signalpatronen vom Flugzeug aus über trockenem Gelän-de und Gebäuden (z.B. Wiesen mit Heu, reifenden Getreidefeldern, strohgedeckten Scheunen usw.) muß mit Rücksicht auf die Brandgefahr eine Mindestflughöhe von 300 m über Grund eingehalten werden.

Aus dem gleichen Grunde sollen die Leuchtpatronen auf dem Boden nicht zu flach, und zwar nicht unter einem kleineren Winkel als 55° verschossen werden.

Die Abschußrohre für Ortunsgleuchtzeichen sind im allgemeinen senkrecht aufzustellen, bei starkem Wind jedoch mit geringer Neigung gegen die Windrichtung.

4. Die Verbrauchszeit für Leucht- und Signalmunition beträgt bei:

a) Rauchspurpatrone, rot, gelb und blau 4 Jahre
b) Rauchballpatrone, gelb 4 Jahre
c) Leuchtpatrone 8 Jahre
d) R-Patrone 8 Jahre
e) Pfeifpatrone 6 Jahre
f) Für die ferner in dieser Vorschrift behandelte Leuchtpistolenmunition 6 Jahre
g) Bordlandefackel, weiß und gelb 2 Jahre
h) Meldebüchse (Land) 6 Jahre
i) Landungsrauchzeichen 6 Jahre
k) Ortungsleuchtzeichen 4 Jahre
l) Fackel, kurzbrennend 4 Jahre
m) Fackel, langbrennend unbeschränkt
n) Abwurfrauchzeichen, rot 2 Jahre

Zu beachten ist jedoch auch Abschnitt V. "Allgemeines über Handhabung der Leucht- und Signalmunition".

Jedes einzelne Munitionsstück sowie dessen Verpackung trägt neben der Bezeichnung der Lieferfirma und des Fertigungsdatums auch die Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem es verbraucht sein muß. L.Dv. 450/1 ist zu beachten.

Sind verschiedene Farben und Spielarten bei den einzelnen Munitionsarten vorhanden, so sind diese bei Tag durch sichtbare, bei Dunkelheit durch fühlbare Merkmale kenntlich. Bei den Rauchball- und Rauchspurpatronen ist eine Unterscheidung durch fühlbare Merkmale nicht vorgesehen.

Der Aufbau der Munition ist aus der jeweiligen Beschreibung zu ersehen.

II. Leucht- und Signalmittel für Bodenbenutzung (Fliegerbordgerät)