Kapitel A; Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten (RNr. 71 bis 140)B. Dienst in den Heeres-MunitionsanstaltenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Vorsichtsmaßnahmen bei Munitionsarbeiten.
Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten
B. Dienst in den Heeres-Munitionsanstalten

Vorstand der HMa.

Der Vorstand der HMa muß ein Offz (W) sein. Er ist für den gesamten Dienstbe-trieb verantwortlich, insbesondere:

141.
a)

für zweckmäßiges Anordnen und Ausführen der Arbeit nach den gegebenen Vorschriften,

b)

für richtiges Verwalten der Munition (Lagern, Untersuchen, Annehmen, Ausge-ben) nach den Verwaltungsbestimmungen,

c)

für die Aufsicht über das bei den Arbeiten nach a und b beschäftigte Personal und damit für alles durch mangelnde Aufsicht Verschuldete.

Muß der Vorstand der HMa sich vertreten lassen, so ernennt er vor seiner Abwe-senheit bis zu einem Tag den Vertreter selbst. Als Vertreter ist der älteste ihm un-terstellte Offizier (W) zu bestimmen oder beim Fehlen von Offizieren ein Ober-feuerw (Feuerw), für den Randnummer 145 zutrifft.

142.

Bei länger als einen Tag dauernder Abwesenheit regelt, wenn die Heeres-Muniti-onsanstalt einem Zeugamt untersteht, dessen Vorstand die Vertretung, sonst HFzm auf Antrag.

143.

Da der Vorstand der HMa nicht dauernd auf allen Arbeitsstellen sein kann, so leiten Munitionsarbeiten in der Regel andere ihm unterstellte Offiziere oder geeignete Oberfeuerw (Feuerw, örtliche Leiter), die der Vorstand oder sein Vertreter be-stimmt und denen er alles für die Arbeit Nötige befiehlt (146, 152).

144.

Zum Leiten der Munitionsarbeiten sind ohne Rücksicht auf das Dienstalter nur sol-che Oberfeuerw (Feuerw) als örtliche Leiter zu bestimmen, die sich hierzu beson-ders eignen. Diese Arbeitsstellen sind im Dienst Vorgesetzte des militärischen Per-sonals auf den ihnen unterstellten Munitionsarbeitsstellen.

145.

Man darf mehrere Pulver- und Sprengstoffarbeiten einem örtlichen Leiter unter-stellen, wenn die räumliche Ausdehnung der Arbeiten die Aufsicht nach 152 zu-läßt.

146.

In welchem Umfange dies möglich ist, muß sich nach den örtlichen Verhältnissen richten.

 

Die Abteilung II U der HMa hat sich bei Beginn einer Munitionsarbeit zunächst Mus-ter der gefertigten Munition vorstellen zu lassen und zu prüfen, ob die Anfertigung den Vorschriften entspricht.

147.

Bezirksverwalter.

Für das Verwalten der Munition sind die Heeresmunitionsanstalten je nach Umfang der Bestände in Bezirke zu teilen, z.B. einer für Handwaffen- und MG-Munition, einer für MW-Munition, einer für Munition der leichten, einer für Munition der schweren Geschütze usw. An der Spitze jedes Bezirkes steht ein Offizier oder ein geeigneter Obfeuerw (Feuerw), Oberschirrmeister (Schirrmeister), den der Vor-stand bestimmt.

148.

Die Bezirksverwalter müssen die Sicherheitsbestimmungen in dieser Vorschrift ken-nen. Sie sind für die Richtigkeit der ihnen übergebenen Bestände, für das Führen der Bestandsbücher und vorgeschriebenen Kontrollen verantwortlich. Sie leiten in ihrem Bereich das Annehmen und Ausgeben, das vorschriftsmäßige Aufbewahren und Versenden der Bestände und erledigen den Schriftverkehr. Meist haben sie militärisches Personal zur Unterstützung.

150.

Der Bezirksverwalter, auch wenn er kein Offizier ist, ist im Dienst Vorgesetzter des ihm zugeteilten militärischen Personals ohne Rücksicht auf das Dienstalter.

151.

Oberfeuerwerker (Feuerwerker) als örtlicher
Leiter von Munitionsarbeiten.

Der örtliche Leiter trägt die Mitverantwortung nach 141 a bis c, insbesondere für genaues Beachten der Vorsichtsmaßnahmen und für richtiges Verhalten aller Per-sonen bei der Arbeit. Außerdem sorgt er für:

152.
a) Übernehmen der Aufseher und Arbeiter vor der Arbeit.
b)

Überwachen des Verhaltens der Arbeiter während der Arbeit und der Pausen (181 ff.)

c)

Beachten des für die Arbeitnehmer gültigen Arbeitsvertrages. Der örtliche Lei-ter darf Arbeiter oder Arbeiterinnen wegen Verstöße gegen die Vorsichtsmaß-nahmen, Anfertigungsvorschriften oder die Arbeitsordnung von der Arbeits-stelle verweisen. Er überwacht das richtige Führen der Strichlisten.

d)

Das Vorhandensein der für die Munitionsarbeit gültigen Anfertigungsvorschrift.

Oberfeuerwerker (Feuerwerker) als
Aufsichtsführende.

Alle Arbeiten, wobei man Munition anfertigt, zerlegt, untersucht und instandsetzt; Pulver, Sprengstoff und scharfe Munitionsteile verarbeitet, sind Oberfeuerw (Feuerw, FeuerwAnw) als Aufsichtsführende zu bestimmen.

153.

Besonders bei großen Arbeiten sind die Aufsichtsführenden möglichst dauernd in ihren Stellen zu lassen, da bei öfterem Personalwechsel das vorschriftsmäßige An-fertigen der Munition nicht gewährleistet ist und die Feststellung der Mitverant-wortung schwierig wird.

154.

Zum Verwalten der Bestände, z.B. Annehmen, Ausgeben von Munition oder sons-tige nur das Verwalten betreffende Arbeiten, darf man als Aufsichtsführende auch besonders ausgebildete, zuverlässige Oberschirrmeister, Schirrmeister oder Schirr-meister-Anwärter bestimmen.

155.

Man darf einem Oberfeuerwerker usw. mehrere Arbeitsstellen, sogar alle überwei-sen, wenn ihre Lage eine gemeinsame Aufsicht erlaubt. Diese Maßnahme verwen-det man meist bei Munitionsarbeiten im Freien an.

156.

Die aufsichtführenden Oberfeuerw usw. sind mitverantwortlich für genaues Befol-gen der Vorschriften für Munition und Sicherheit in ihrem Wirkungskreis.

157.

Erscheinen ihnen die Vorsichtsmaßregeln nach der Vorschrift nicht ausreichend, so müssen sie dem örtlichen Leiter oder dem Vorstand der HMa weitere Vorsichts-maßnahmen vorschlagen oder gleich anordnen, falls Gefahr droht, und das Veran-laßte sofort melden.

158.

Verwirkt der Vorgesetzte die Vorschläge oder Anordnungen, so ist er allein verant-wortlich.

 

Muß der Oberfeuerw usw. die Aufsicht aus irgendeinem Grunde unterbrechen, so muß er vorher für eine geeignete Vertretung sorgen oder diese beim Vorstand der HMa beantragen, wenn seine Abwesenheit längere Zeit dauert.

159.

Die Aufsichtsführenden müssen sich stets bewußt sein, daß Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit in ihrer Tätigkeit die schwersten Folgen haben kann.

160.

Jedes vorsätzliche oder fahrlässige Handeln gegen die Vorsichtsmaßnahmen oder Vorschriften für das Fertigen und Verwalten der Munition durch das militärische Personal wird als Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen bestraft.

 

Kommt bei den Munitionsarbeiten ein Unglück vor, so ist die Schuld eingehend zu prüfen; § 148 des Militärstrafgesetzbuches ist zu beachten. Ferner ist zu prüfen, ob gegen den Schuldigen auf Grund § 21 – 1 b des Wehrgesetzes – mit Entlassung aus dem Heere vorzugeben ist.

161.

In dem Bericht an das Reichskriegsministerium AHA/Fz über das Unglück ist die Schuldfrage erschöpfend zu behandeln und, wenn nötig, das Entlassen des Schul-digen aus dem Heere vorzuschlagen.

 
Über die Verantwortung der Munitions-Bezirksverwalter gilt Nr. 150. 162.
Der Aufsichtsführende hat nachstehende Pflichten: 163.
a)

Empfangen und Durcharbeiten der für seinen Auftrag gültigen Munitionsvor-schriften.

b)

Empfangen der Schlüssel; Anstellen, Unterweisen, Beaufsichtigen der Aufse-her und Arbeiter (174).

c)

Empfangen der zur Arbeit nötigen Geräte und Munitionsteile sowie das Prüfen ihrer Beschaffenheit; rechtszeitiges Anmelden der schadhaft oder unbrauch-bar gewordenen Stücke und des Ersatzes von Munitionsteilen.

d)

Sorge für das sinnvolle Ineinandergreifen der Arbeitsvorgänge und Tätigkei-ten; Überwachen der Vorsichtsmaßnahmen und Aufseher in ihrem Wirkungs-kreis (15).

e)

Untersuchen der fertigen Munition nach den Vorschriften und Zeichnungen (194).

f)

Überwachen des Verpackens fertiger Munition und deren Abgabe an den Be-zirk.

g)

Anordnen des Einrichtens und Aufräumens der Arbeitsstelle zu den befohlenen Zeiten, des Öffnens und Schließens der Arbeitsräume (Türen, Fenster, Läden, Luken) und des Heizens. Prüfen der Räume, daß während der Pausen und nach der Arbeit keine Putzlappen auf den Arbeitsstellen liegengeblieben sind. Abliefern der Schlüssel an den bestimmten Platz.

h)

Sorgfältiges Führen der Strichlisten und genaue Angaben über Arbeitsleistung.

i)

Abrechnen der Bedarfs- und Inhaltsberechnungen über Munitionsarbeiten.

Arbeitnehmer.

Arbeiter und Arbeiterinnen führen die Munitionsarbeiten aus.

164.

Munitionsarbeiter sind nach den Grundsätzen auszuwählen, daß nur gesunde, zu-verlässige, fleißige, nüchterne Leute genommen werden. Auf Veranlagung und Sinn für Ordnung ist Wert zu legen. Sie müssen nach Belehrung erkennen lassen, daß sie sich der mit Munitionsarbeiten verknüpften Gefahr bewußt sind, Verständnis für die Sicherheitsbestimmungen haben und die Munitionsarbeiten gewissenhaft aus-führen werden.

 

Jeder Arbeiter hat die Pflicht, Personen, die ihm nur Hilfeleistung oder Anleitung zugewiesen werden, auf die Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen und darauf zu achten, daß sie die Arbeiten richtig ausführen.

165.

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