III. Angaben über die Munition, A. GeschosseIII. Angaben über die Munition, C. KartuschenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der F.K. 16 n.A.
III. Angaben über

B.

Zünder

24. Die Zünder für Geschosse der F.K. 16 n.A. sind rohrsicher, d.h. die Aufschlagzündung liegt fest, solange sich das Geschoß im Rohr befindet. Die Zünder haben jedoch keine Sprengkapselsicherung, die eine Detonationsübertragung der Sprengkapsel auf die Sprengladung des Geschosses im Rohr verhindert.

25. Die Zünder müssen fest auf dem Geschoß sitzen. Gelockerte Zünder muß man mit dem zugehörigen Zünderschlüssel wieder fest anziehen und behelfsmäßig verstemmen. Zünderschlüssel führt die Battr. beim Geschützzubehör mit.

26. Geschoßzündungen muß man vorsichtig behandeln und sorgfältig vor Beschädigung schützen. Alle Zünder sind vor dem Verfeuern sorgfältig zu untersuchen.

27. A.Z. 23, bei denen der obere Abschluß des Zünders so beschädigt ist, daß der Stös-sel heruntergedrückt oder herausgefallen ist, sind nicht zu verfeuern, sie sind jedoch transportsicher (81).

28. Die Dopp.Z. S/60 sind unbrauchbar, wenn sich die Verschlußkappe mit der Hand leicht drehen läßt, wenn sie verbogen, verbeult oder sonstwie beschädigt ist; die Zünder sind aber in diesen Fällen transportsicher. Lassen sich sonst brauchbare Doppelzünder mit dem Stellschlüssel nicht stellen, so verschießt man sie als A.Z. (81).

29. Zünder mit kleineren mechanischen Beschädigungen sind möglichst bald zu verbrau-chen.

30. Zünder auf hingefallenen Geschossen ohne Mängel sind lade-, rohr- und beförde-rungssicher.

31. Geschosse mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern muß man kennzeich-nen und an die nächste Munitionsausgabestelle abliefern.

32. Geschosse mit nichttransportsicheren1) Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu spren-gen.

33. Wenn Geschosse mit Zündern Bränden, Explosionen oder starken Stürzen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Feuerwerkerpersonal) vorzustellen.

34. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

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