Merkblatt für die Munition der 21 cm Kanone 38 |
C. Angaben über |
IV. Munitionspackgefäße |
60. |
Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen, Ver-schmutzungen und Wettereinflüsse zu schützen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark beansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pfleg-liche Behandlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Gebrauchs-dauer der Packgefäße zu verlängern. |
Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen. | |
61. | Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen. |
Es ist verboten, zum Öffnen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden. |
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Die Geschützbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße geschult sein. |
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Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu verschließen, denn offengebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktransport ab. |
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62. | Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Leermaterial. Hierdurch wird erreicht, daß |
a) | der weitere Munitionsnachschub erheblich erleichtert wird, | |
b) | bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und | |
c) | viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben. |
63. |
Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Beheizen, Bau von Unterständen, Aufbewahren von Lebensmitteln). |