C. Angaben über IV. KartuschenD. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige Unfälle
Merkblatt für die Munition der 21 cm Kanone 38
C. Angaben über
IV. Munitionspackgefäße

60.

Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition gegen Beschädigungen, Ver-schmutzungen und Wettereinflüsse zu schützen, damit sie ladefähig und rohrsicher bleibt. Die Munitionspackgefäße werden auf langen Nachschubwegen besonders stark beansprucht; durch längeres Lagern im Freien werden sie unbrauchbar. Pfleg-liche Behandlung der Packgefäße ist daher Pflicht der Truppe, um die Gebrauchs-dauer der Packgefäße zu verlängern.

  Für trockene und zweckentsprechende Lagerung ist zu sorgen.
61. Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen.
 

Es ist verboten, zum Öffnen der Packgefäße die Deckel aufzubrechen oder Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zerschneiden.

 

Die Geschützbedienung muß im vorschriftsmäßigen Öffnen der Packgefäße geschult sein.

 

Entleerte Packgefäße mit Deckel sind stets sofort ordnungsgemäß zu verschließen, denn offengebliebene Deckel brechen oder reißen beim Rücktransport ab.

62. Besonders wichtig ist das schnelle und möglichst vollzählige Rückführen jeder Art von Leermaterial. Hierdurch wird erreicht, daß
  a) der weitere Munitionsnachschub erheblich erleichtert wird,
  b) bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart und
  c) viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben.
63.

Verboten ist jede Verwendung von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Beheizen, Bau von Unterständen, Aufbewahren von Lebensmitteln).