C. Angaben über III. LichtspurhülsenC. Angaben über V. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 21 K. 39, der 21 cm K. 39/40 und der 21 cm K. 39/41
C. Angaben über
IV. Kartuschen

38.

Die Beutelkartuschen der 21 cm K. 39, der 21 cm K. 39/40 und der 21 cm K. 39/41 (siehe Anlage 7) bestehen aus nachstehenden Teilkartuschen:

 

Pulversorte

Teilkartuschen
1 2 3
enthält kg etwa1)
  Spr.Schw.P. "A" (0,64 – 1,3) 0,150 0,100  
    (Beiladung) (Beiladung)  
  Ngl.Str.P. – M 28 c 8 – etwa 22,0 –– ––
 

(3/30/900)

     
  Ngl.Str.P. – M 28 c 8 –   etwa 6,200 etwa 9,700
 

(3,9/39/650

     
    kleine Ladung    
    mittlere Ladung  
    große Ladung
39.

Um den Einfluß verschiedenartiger Pulverlieferungen und verschiedenartiger Füh-rungsbänder Führungsbänder auf die Geschoßstreuung auszuschalten, ist folgendes zu beachten:

Für einen Schießauftrag sind nach Möglichkeit nur Ladungen gleicher Pulverliefe-rung und Geschosse mit gleichen Führungsbändern zu verwenden. Sonst entstehen unregelmäßige, größere Streuungen, durch die die schnelle Erfüllung des Schießauf-trages und somit der Erfolg in Frage gestellt wird.

Die Pulverlieferungen sind aus den Aufschriften der Kartuschen zu ersehen.

Zwingen Munitions- und Gefechtslage dazu, Kartuschen verschiedener Pulverliefe-rungen usw. zu verwenden, so müssen die vergrößerten Streuungen bei Durchfüh-rung eines Schießauftrages in Rechnung gezogen werden.

40.

Teilkartusche 1 ist in einer Blechbüchse, Teilkartusche 2 und 3 zusammen in einer besonderen Blechbüchse verpackt. Die Büchsen werden geöffnet, indem das Abreiß-band durch Ziehen am Greifring senkrecht zur Büchsenachse abgerissen wird. Der Deckel läßt sich dann abheben.

41. a) Die kleine Ladung ist schußfertig.
b)

Beim Schießen mit der mittleren Ladung wird der Kartuschbeutel mit den Teil-kartuschen 2 und 3 geöffnet, die Teilkartusche 3 entnommen und der Kartusch-beutel wieder geschlossen. Teilkartusche 2 wird mit dem Kropf voran in den La-dungsraum eingelegt und mit der Teilkartusche 1 langsam nach vorn gescho-ben, dadurch soll erreicht werden, daß sich beide Teilkartuschen im Rohr berüh-ren und beim Schuß besser durchzünden.

c)

Beim Schießen mit der großen Ladung wird zuerst der Beutel mit den Teilkar-tuschen 2 und 3, sowie er der Büchse entnommen ist, mit dem Kropf voran in den Ladungsraum eingesetzt und mit der Teilkartusche 1 – wie in Nr. 41 b) – vorgeschrieben.

42.

Die 11 mm Zündhülsen werden vor dem Schuß aus der mitgelieferten Büchse he-rausgenommen und in die Ausbohrung des geschlossenen Geschützverschlusses ein-gesetzt.

Behandeln der Kartuschen

43.

Kartuschen sind vor Hitze und Nässe zu schützen. Sie dürfen erst kurz vor dem Ver-feuern der Verpackung entnommen werden. Feuchtgewordene Kartuschen sind nicht zu verwenden, da sie Kurzschüsse verursachen; bei großer Feuchtigkeit versagen sie.

Haben Kartuschen im Wasser gelegen, so sind sie zu kennzeichnen und sofort umzu-tauschen. Fehlt diese Möglichkeit, so ist bei allen diesen Kartuschen nachzusehen, ob alle Teilkartuschen trocken geblieben sind. Für naß gewordene Kartuschen ist alsbald Ersatz bei der Ausgabestelle vorzusehen. Ist nur das Beutelzeug der Teilkar-tuschen naß geworden, so ist die Kartusche an der Luft (nicht an der Sonne) zu trocknen. Die gekennzeichneten Kartuschen sind zuerst zu verschießen.

Kartuschen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen und sind keinesfalls längere Zeit in heißgeschossenen Rohren zu belassen, da andernfalls die Pulvertemperatur und damit die Gasdrücke zunehmen; es ergeben sich Weitschüsse. Es ist möglichst zu vermeiden, für ein Schießen kalt und wärmer lagernde Kartuschen durcheinander zu verfeuern. Zum Messen der Pulvertemperatur werden Temperaturkartuschen mitge-führt. Beschreibung und Gebrauch der Temperaturkartusche siehe Nr. 77 ff.

44.

Bei den Beutelkartuschen lockert sich durch Transporte usw. der Kartuschbeutels-toff. Hierdurch wird die Ladefähigkeit und somit eine schnelle Ladefolge teilweise behindert. Um dies zu vermeiden, müssen die Beutelkartuschen vor dem Verschießen nochmals straff nachgebunden werden.

Dieser Nachteil der Beutelkartuschen muß in Kauf genommen werden; er kann vor-läufig auf eine andere Art nicht behoben werden.

45.

Beutelkartuschen sind vor Beschädigungen und Verschutzungen zu bewahren und stets auf Haardecke oder andere reine Unterlagen zu legen, niemals aber auf Erde oder Schnee.

46.

Beim Schießen nicht verwendete Beutelkartuschen sind so bald wie möglich wieder zu verpacken. Beutelkartuschen in Büchsen, von denen das Abreißband bereits ent-fernt ist, sind zuerst zu verschießen.

47.

Kommt ein Versager der "11 mm Zündhülse" vor, so ist sofort ein zweites und gege-benenfalls ein drittes Mal abzuziehen. Tritt wieder ein Versager auf, dann bleibt der Verschluß zunächst geschlossen, und erst nach einer Wartezeit von zwei Minuten ist auf Befehl des Geschützführers der Verschluß zu öffnen. Während der Wartezeit muß der Rücklauf des Rohres unbedingt frei sein.

48. a)

Hat die Zündhülse nicht gezündet, dann ist sie durch eine neue zu ersetzen.

b)

Hat die Zündhülse aber gezündet, jedoch den Feuerstrahl nicht auf die Kartu-sche übertragen, so ist die Zündhülse durch eine neue zu ersetzen und die Kar-tusche in die richtige Lage, nötigenfalls etwas näher an den Verschluß heranzu-legen.

c)

Hat der Feuerstrahl die Kartusche getroffen (schwarze Färbung des Kartusch-beutels), so sind Zündhülse und Kartusche durch neue zu ersetzen.

49.

Um das häufig auftretende Klemmen der Zündhülsen im Zündkanal, verursacht durch nicht genaue Maße der Zündhülsen, und Auftreten von Hülsenreißern zu vermeiden, sind die Zündhülsen möglichst unmittelbar vor Gebrauch mit Abschmierfett – nicht Öl – gleichmäßig und nicht zu stark einzufetten.

50.

Versager-Zündhülsen und Versager-Kartuschen sind in bestehendem Zustande vor-schriftsmäßig zu verpacken, die Packgefäße zu kennzeichnen und möglichst bald an die nächste Munitionsausgabestelle abzuliefern. Die nicht verbrauchten Teilkartu-schen sind trocken und rein zu halten und gesondert zu verpacken.

Beim Handhaben von Beutelkartuschen und deren Teilkartuschen ist das Rauchen verboten.

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