C. Angaben über IV. KartuschenD. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 21 K. 39, der 21 cm K. 39/40 und der 21 cm K. 39/41
C. Angaben über
V. Munitionspackgefäße

51.

Munitionspackgefäße haben den Zweck, die Munition während des Transportes und der Lagerns vor Schäden und nachteiligen Einflüssen aller Art zu schützen. Das Ge-samtgewicht des gefüllten Packgefäßes ist in roter oder rosa Farbe auf dem Pack-gefäß aufschabloniert.

Die Munitionspackgefäße werden besonders auf längeren Nachschubwegen stark beansprucht; durch längeres Lagern im Freien ohne entsprechende Schutzmittel werden sie für ihren Zweck unbrauchbar.

Besonders ist für trockene Lagerung zu sorgen.
52.

Packgefäße sind nur an den Verschlüssen zu öffnen.

Es ist verboten, die Deckel aufzubrechen und die Verschlußteile aus Leder oder Er-satzstoff zu zerschneiden. Die Geschützbedienung muß im richtigen und schnellen Öffnen der Packgefäße geschult sein.

Entleerte Packgefäße sind stets sofort ordnungsgemäß zu verschließen, da die Dek-kel sonst beim Rücktransport leicht brechen und abreißen.

53.

Besonders wichtig ist der schnelle und vollzählige Rücktransport von Leermaterial je-der Art, da hierdurch

a) der weitere Munitionsnachschub erheblich erleichtert wird,
b) bedeutende Mengen an Rohstoffen gespart werden und
c) viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei bleiben.
54.

Verboten ist jedes Verwenden von Munitionspackgefäßen für Zwecke, für die sie nicht bestimmt sind (z.B. zum Heizen, Bau von Unterständen, Aufbewahren von Le-bensmitteln).