C. Angaben über: I. WurfgranatenB. Angaben über III. TreibladungenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des leichten Granatwerfers 36 (5 cm)
B. Angaben über
II. Zünder

16.

5 cm Wgr. 36 werden mit dem Wgr.Z. 38, Wgr.Z. 38 St. oder Wgr.Z.T. verschos-sen. Diese sind empfindliche, lade-, rohr- und transportsichere Aufschlagzünder. Sie sind nicht sprengkräftig und werden daher in Verbindung mit der kl.Zdlg. 34 Np. oder H., bei 5 cm Wgr. 36 (Üb.) mit der kl.Zdlg. 38 (Üb.) verschossen.

17.

Als rohrsicher bezeichnet man alle Zünder die im Rohr nicht scharf werden können (43, Spalte 4).

18.

Bei Verwendung des Zünders ist besonders darauf zu achten, daß die Flugbahn vor der Rohrmündung vollkommen frei ist, auch von kleinen Zweigen, Blättern, Tarnmit-tel u. dgl. Andernfalls können bei der großen Empfindlichkeit der Zünder Frühzer-springer entstehen (43, Spalte 4). Durch Aufschlagen auf widerstandsfähige Hinder-nisse (starke Äste usw.) kann der noch gesicherte Zünder auch durch Verformen zünden, wodurch die Bedienung gefährdet wird (40).

19.

Vor dem Laden des Werfers muß jeder Zünder und jede Wurfgranate untersucht sein (2 bis 5, 20). Es ist vorzusorgen, daß für das Schießen eine erforderliche Anzahl un-tersuchter Wurfgranaten verfügbar ist.

20.

Wgr.Z. 38 und Wgr.Z. 38 St. mit beschädigter Abschlußplatte sind nach Entfernen der Abschlußplatte und wenn keine anderen Mängel vorhanden sind, verwendungs-fähig. Wegen ungenügender Abdichtung sind sie jedoch spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Entfernen der Abschlußplatte zu verfeuern. Nr. 40 ist zu beachten (24, Absatz 2).

Wgr.Z.T., bei denen die Abschlußplatte fehlt, verbeult ist oder lose sitzt, dürfen nicht verfeuert werden, weil Frühzerspringer auftreten können. Wurfgranaten mit solchen Zündern sind aber transportsicher. Sie sind zu kennzeichnen und an die Mu-nitionsausgabestelle zurückzugeben (24, letzter Absatz).

21.

Wurfgranaten, bei denen die Zünder stark beschädigt oder im Aufbau gelockert oder stark oxydiert sind, dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind als Blindgänger zu be-handeln und zu sprengen. Bei Wgr.Z. 38 und Wgr.Z. 38 St. ist ein Klappern der im Inneren einlaborierten Kugeln zu vernehmen. Dies macht die Zünder nicht unbrauch-bar.

22.

Wurfgranaten mit nicht beförderungssicheren Zündern (21) muß man nach der H.Dv. 305 sprengen, wobei der Sprengkörper dicht unterhalb des Zünders auf die Wurfgra-nate zu legen ist. Vorher entnimmt man der Wgr. die Patrone, wenn dies möglich ist. Andernfalls ist darauf zu achten, daß der im Flügel befindliche Patrone auch ver-nichtet wird.

23.

Waren mit Zünder versehene Wgr. starken Stürzen, Bränden oder Explosionen aus-gesetzt oder wurden sie durch feindliche Feuerwirkung umhergeschleudert oder be-schädigt, so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Offz. (W) oder Feuerwerkern) vorzustellen und von diesen auf Beschaffenheit zu prüfen (Abschn. B I, II und III).

24.

Hingefallene Wurfgranaten mit Zündern, bei denen die Abschlußplatte unbeschädigt geblieben und auch andere Mängel nicht festzustellen sind, dürfen verfeuert wer-den.

Hinsichtlich der Fallhöhe ist folgendes zu beachten:

Wurfgranaten mit Wgr.Z. 38 und Wgr.Z. 38 St., die aus einer Fallhöhe von über 5 m fallengelassen worden sind, sind nicht transportsicher; insbesondere dürfen sie nicht mit der Spitze nach unten aufgestoßen werden. Sie dürfen jedoch verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder keine Beschädigung aufweisen. Eine evtl. be-schädigte Abschlußplatte ist jedoch vorher zu entfernen. Ist ein Verfeuern in der gleichen Feuerstellung nicht möglich, so ist die Wurfgranate als Blindgänger zu be-handeln und zu sprengen.

Bei einer Fallhöhe unter 5 m auf Beton, Stahl oder gewachsenen Boden wird die Verwendbarkeit und Transportsicherheit der Wurfgranate nicht beeinträchtigt, wenn Geschoß und Zünder nicht beschädigt sind (bezüglich der Abschlußplatte siehe Nr. 20, Absatz 1).

Wurfgranaten mit Wgr.Z.T., die aus einer Fallhöhe unter 3 m fallengelassen wor-den sind, dürfen verfeuert werden, wenn Geschoße und Zünder unbeschädigt ge-blieben sind. Betrug die Fallhöhe über 3 m, so dürfen die Wurfgranaten nicht ver-feuert werden. Sie sind auch nicht transportsicher. Die Wurfgranaten sind als Blind-gänger zu bezeichnen und zu sprengen.

25.

Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

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