C. Angaben über: III. TreibladungenC. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des leichten Granatwerfers 36 (5 cm)
B. Angaben über
IV. Munitionspackgefäße

32.

a)

Die Munitionspackgefäße nutzen sich infolge der starken Beanspruchung beim Gebrauch rasch ab. Man muß sie daher mit ihrem Zubehör recht schonend be-handeln und für ihre trockene und saubere Lagerung sorgen. Durch schnelles und rechtzeitiges Zurückführen des Leermaterials wird der Nachschub an Muni-tion erleichert, es werden bedeutende Mengen an Rohstoffe gespart und viele Arbeitskräfte für andere Aufgaben frei. Die vollständige Rücklieferung der leeren Packmittel an die Ausgabestellen ist daher regelmäßig zu überwachen.

b)

Packgefäße sind stets an den Verschlüssen zu öffnen; es ist verboten, zum Öffnen der Deckel vorhandene Verschlußteile aus Leder oder Ersatzstoff zu zer-schneiden.

Entleerte Packgefäße müssen sofort wieder richtig verschlossen werden, weil offene Deckel beim Transport brechen oder abreißen.

Die Bedienung muß im einwandfreien Öffnen und Schließen von Packgefäßen geschult sein, damit die Munition rasch entnommen werden kann. Dies ist wichtig.

33.

Nur Packmittel in gutem Zustande (Nr. 32 a) können die Munition gegen Wit-terungseinflüsse, Verschmutzungen und Beschädigungen schützen, dadurch ist die einwandfreie Ladefähigkeit und die Wirkung der Munition gewährleis-tet. Einwandfreie Munition ergibt gute Wirkung und stärkt die Schlagkraft der Trup-pe (8).

34.

Es ist verboten, Munitionspackgefäße zum Bau von Deckungen, zum Heizen oder als Packgefäße für Gegenstände, die keine Munitionsteile sind, zu verwenden.