II. Angaben über: A. WurfgranatenII. Angaben über: C. TreibladungenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des schweren Granatwerfers 34 (8 cm)
II. Angaben über
B. Zünder

18. Wgr.Z. 34, Wgr.Z. 38 und Wgr.Z.T. sind empfindliche, lade-, rohr- und transportsi-chere Aufschlagzünder. Sie sind nicht sprengkräftig und werden daher in Verbindung mit einer Zündladung verschossen.

19. Als rohrsicher werden alle Zünder bezeichnet, die im Rohr nicht scharf werden kön-nen.

20. Bei Verwendung der Zünder ist besonders darauf zu achten, daß die Flugbahn vor der Rohrmündung vollkommen frei ist, auch von kleinen Zweigen, Blättern, Tarnmitteln u. dgl. Andernfalls kann bei der großen Empfindlichkeit der Zünder Zündung erfolgen (45, Spalte 4). Durch Aufschlagen auf widerstandsfähige Hindernisse (starke Äste usw.) kann der noch gesicherte Zünder auch durch Verformen zünden, wodurch die Bedienung gefährdet wird (42).

21. Vor dem Laden des Werfers muß jeder Zünder und jede Wurfgranate untersucht sein (1 bis 5). Der Zünder muß fest auf der Wurfgranate sitzen. Es ist vorzusorgen, daß für das Schießen eine erforderliche Anzahl untersuchter Wgr. verfügbar ist.

22. Der Zünder ist unbrauchbar und daher nicht zu verschießen, wenn das Abschluß-plättchen fehlt. Wurfgranaten mit derartigen Zündern sind aber beförderungssicher; sie sind zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle abzugeben.

23. Nicht beförderungssicher sind Zünder mit folgenden Fehlern:

a) fehlende Brandlochverschlußplatten (nur bei Wgr.Z. 34),
b) starke äußere Beschädigungen,
c) gelockerter Aufbau1)
d) starke Feuchtigkeitseinwirkungen (nur bei Wgr.Z. 34) (24),
e) starke Oxydation.

24. Merkmale für eingedrungene Feuchtigkeit sind:

a) gehobene (aufgebauchte) Brandlochverschlußplättchen,
b) dunkle Flecken und Ränder an der Brandlochverschlußplatte,
c) weiße Salpeterausscheidungen am Zünder.

25. Wurfgranaten mit nicht beförderungssicheren Zündern (23) sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen, wobei der Sprengkörper dicht unterhalb des Zünders auf die Wurfgranate zu legen ist. Vorher sind der Wgr. die Patrone – wenn es möglich ist – und die Zusatzladun-gen zu entnehmen. Kann die im Flügel befindliche Patrone nicht entnommen werden, so ist darauf zu achten, daß diese auch vernichtet wird.

Die Zusatzladungen sind wieder zu verpacken.

26. Waren Wgr. mit Zündern starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt oder wurden sie durch feindliche Feuereinwirkung umhergeschleudert oder beschädigt, so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverständigen (Offz. [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen.

27. Hingefallene Wurfgranaten mit Zünder, bei denen die Abschlußplatte und bei Wgr.Z. 34 die Brandlochverschlußplatte unbeschädigt geblieben und auch andere Mängel nicht festzustellen sind, dürfen verfeuert werden. Sie sind lade-, rohr- und beföderungssicher.

Geringe Schrammen sind belanglos.

28. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

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