II. Angaben über: B. ZünderII. Angaben über: D. MunitionspackgefäßeInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des schweren Granatwerfers 34 (8 cm)
II. Angaben über
C. Treibladungen

29. Die Treibladung des s.Gr.W. 34 (8 cm) besteht aus:

1. Ladung = Patrone des s.Gr.W. 34 (8 cm) zu
10 g Ngl.Bl.P. –12,5– (1 x 1 x 0,2),
2. Ladung = Patrone + 1 Zusatzladung zu
9 g Ngl.Rg.P. –12,5– (0,4 x 70/35),
3. Ladung = Patrone + 2 Zusatzladungen zu je
9 g Ngl.Rg.P. –12,5– (0,4 x 70/35),
4. Ladung = Patrone + 3 Zusatzladungen zu je
9 g Ngl.Rg.P. –12,5– (0,4 x 70/35).

30. Die 8 cm Wgr. 34 werden mit eingesetzter Patrone schußfertig geliefert. Die Zusatz-ladungen sind nach Maßgabe der kommandierten Ladung so über den Flügelschaft zu streifen, daß sie an den Flügelblechen anliegen.

31. (a) Patronen und Zusatzladungen sind stets trocken zu halten, besonders bei Nebel und Regenwetter. Die Munition ist daher erst kurz vor ihrer Verwendung aus ihrer Verpak-kung zu entnehmen.

(b) Feucht gewordene Patronen und Zusatzladungen ergeben Kurzschüsse. Sie sind da-her nicht zu verwenden, sondern an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben. Abzulie-fern und nicht zu verschießen sind auch beschädigte Patronen und Zusatzladungen.

(c) Patronen und Zusatzladungen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen, da andernfalls die Pulvertemperatur und damit die Gasdrücke zunehmen und Weitschüsse ergeben. Man muß möglichst vermeiden, für ein Schießen kalt und wärmer lagernde Treibladungen zu verwenden.

32. Beim Versagen des Zündhütchens der Patrone ist nach einer Wartezeit von mindes- tens 1 Minute – höchstens 2 Minuten – die eingesetzte Wgr. nach H.Dv. 104 (Die Ausbil-dung am s.Gr.W. 34 [8 cm]), Nr. 40 zu entladen und entsprechend gekennzeichnet an die Munitionsausgabestelle abzugeben. Falls die Versager-Patrone durch eine brauchbare Pa-trone erstetzt werden kann, ist nur die Versagerpatrone abzuliefern.

33. Kommt ein Versager aus anderen Gründen vor (Schlagbolzenbruch), so ist die Wgr. nach Nr. 32 zu entladen und wieder zu verwenden, wenn das Zündhütchen nicht ange-schlagen ist (10).

34. Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition (1–5, 22–27 u. 31) ist auffällig zu bezeichnen und –wenn möglich– räumlich getrennt für sich zu lagern; für ihren baldigen Abtransport ist zu sorgen.

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