II. Angaben über: C. TreibladungenIII. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des schweren Granatwerfers 34 (8 cm)
II. Angaben über
D. Munitionspackgefäße

35. Die Munitionspackgefäße schützen die Munition gegen Verschmutzen und Beschädi-gungen und gewährleisten damit die Ladefähigkeit; sie nutzen sich rach ab. Da sie teuer sind und bei Massenverbrauch viel Rohstoffe und Arbeitskräfte erfordern, sind sie mit ihrem Zubehör schonend zu behandeln. Das vollzählige Rückliefern an die Ausgabestellen ist regelmäßig zu überwachen.

36. Munitionspackgefäße müssen trocken und rein gehalten werden.

37. Es ist verboten, Packgefäße zum Bau von Deckungen zu verwenden. Sie dürfen nur zur Verpackung von Munition dienen.