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| Merkblatt für die Munition des schweren Granatwerfers 34 (8 cm) |
| B. Angaben über |
| II. Zünder |
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18. Wgr.Z. 38, Wgr.Z. 38 St. und Wgr.Z.T. sind empfindliche, lade-, rohr- und transport-sichere Aufschlagzünder. Sie sind nicht sprengkräftig und werden daher in Verbindung mit einer Zündladung verschossen. |
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19. Als rohrsicher werden alle Zünder bezeichnet, die im Rohr nicht scharf werden kön-nen. |
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20. Bei Verwendung der Zünder ist besonders darauf zu achten, daß die Flugbahn vor der Rohrmündung vollkommen frei ist, auch von kleinen Zweigen, Blättern, Tarnmittel u. dgl. Andernfalls kann bei der großen Empfindlichkeit der Zünder Zündung erfolgen (44, Spalte 5). Durch Aufschlagen auf widerstandsfähige Hindernisse (starke Äste usw.) kann der noch gesicherte Zünder auch durch Verformen zünden, wodurch die Bedienung gefährdet wird (41). |
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21. Vor dem Laden des Werfers muß jeder Zünder und jede Wurfgranate untersucht sein (1 bis 5, 22). Es ist vorzusorgen, daß für das Schießen eine erforderliche Anzahl unter-suchter Wgr. verfügbar ist. |
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22. Wgr.Z 38 und Wgr.Z. 38 St. mit beschädigter Abschlußplatte sind nach Entfernen der Abschlußplatte und, wenn keine anderen Mängel vorhanden sind, verwendungsfähig. Wegen ungenügender Abdichtung sind sie jedoch spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Entfernen der Abschlußplatte zu verfeuern. Nr. 41 ist zu beachten (26, Absatz 2). |
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Wgr.Z.T., bei denen die Abschlußplatte fehlt, verbeult ist oder lose sitzt, dürfen nicht verfeuert werden, weil Frühzerspringer auftreten können. Wurfgranaten mit solchen Zün-dern sind aber transportsicher. Sie sind zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabe-stelle zurückzugeben (26, letzter Absatz). |
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23. Wurfgranaten, bei denen die Zünder stark beschädigt oder im Aufbau gelockert oder stark oxydiert sind, dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind als Blindgänger zu behandeln und zu sprengen. Bei Wgr.Z. 38 und Wgr.Z. 38 St. ist ein Klappern der im Innern einla-borierten Kugeln zu vernehmen. Dies macht die Zünder nicht unbrauchbar. |
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24. Wurfgranaten mit nicht beförderungsicheren Zündern (23) sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen, wobei der Sprengkörper dicht unterhalb des Zünders auf die Wurfgranate zu legen ist. Vorher sind der Wgr. die Patrone - wenn dies möglich ist - und die Zusatzla-dung zu entnehmen. Kann die im Flügel befindliche Patrone nicht entnommen werden, so ist darauf zu achten, daß diese auch vernichtet wird. |
| Die Zusatzladung ist wieder zu verpacken. |
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25. Waren Wgr. mit Zündern, starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt oder wurden sie durch feindliche Feuereinwirkung umhergeschleudert oder beschädigt, so sind sie grundsätzlich als unsicher und gefährlich anzusehen. Diese Munition ist Sachverstän-digen (Offz. [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen und von diesen auf Beschaffenheit zu prüfen (Abschn. I, II u. III). |
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26. Hingefallene Wurfgranaten mit Zündern, bei denen die Abschlußplatte unbeschädigt geblieben und auch andere Mängel nicht festzustellen sind, dürfen verfeuert werden. |
| Hinsichtlich der Fallhöhe ist folgendes zu beachten: |
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Wurfgranaten mit Wgr.Z. 38 und Wgr.Z. 38 St., die aus einer Fallhöhe von über 5 m fallengelassen worden sind, sind nicht transportsicher; insbesonder dürfen sie nicht mit der Spitze nach unten aufgestoßen werden. Sie dürfen jedoch verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder keine Beschädigungen aufweisen. Eine evtl. beschädigte Abschluß-platte ist jedoch vorher zu entfernen. Ist ein Verfeuern in der gleichen Feuerstellung nicht möglich, so ist die Wurfgranate als Blindgänger zu behandeln und zu sprengen. |
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Bei einer Fallhöhe unter 5 m auf Beton, Stahl oder gewachsenen Boden wird die Verwend-barkeit und Transportsicherheit der Wurfgranaten nicht beinträchtigt, wenn Geschoß und Zünder nicht beschädigt sind (bezüglich der Abschlußplatte siehe Nr. 22, Absatz 1). |
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Wurfgranaten mit Wgr.Z.T., die aus einer Fallhöhe unter 3 m fallgelassen worden sind, dürfen verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder unbeschädigt geblieben sind. Betrug die Fallhöhe über 3 m, so dürfen die Wurfgranaten nicht verfeuert werden. Sie sind auch nicht transportsicher. Die Wurfgranaten sind als Blindgänger zu bezeichnen und zu spren-gen. |
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27. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten. |
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