C. Angaben über: III. HülsenkartuschenD. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des leichten Ladungswerfers
C. Angaben über
IV. Munitionspackgefäße

50.

Munitionspackgefäße schützen die Munition vor Beschädigungen und gewährleis-ten die Ladefähigkeit. Sie nutzen sich rasch ab. Da sie bei Massenverbrauch viel Rohstoffe und Arbeitskräfte erfordern, muß man sie mit ihrem Zubehör schonend behandeln. Ihre vollzählige Rücklieferung an die Ausgabestelle ist regelmäßig zu überwachen.

51.

Packgefäße müssen trocken und rein gehalten werden. Leere Kästen und Behälter muß man abseits von der Munition lagern, falls sie nicht sogleich abgegeben wer-den.

52.

Es ist verboten, Packgefäße zum Bau von Deckungen oder zum Heizen usw. zu ver-wenden.