Merkblatt für die Munition des 10 cm Nebelwerfers 35 |
G. Übungsmunition des 10 cm Nb.W. |
Allgemeines |
50. |
Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter er-leichterten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen. |
51. | Die 10 cm Wgr. 35 Nb (üb.) wird nach der Schußtafel Seite 6 verschossen. |
52. |
Für das Behandeln der Munition gelten die Bestimmungen der Abschnitte C bis E. Wgr., bei denen sich Nebelbildung bemerkbar macht, sind undicht und nach Nr. 28 zu sprengen. |
53. | 10 cm Wgr. 34 Nb (Üb.) sind nach Anlage 4 dieser Vorschrift bezeichnet. |
54. |
Die 3 cm Wgr. (Üb.) dient der Truppe zum Übungsschießen mit dem 10 cm Nebel-werfer auf kurze Entfernungen (Kasernhöfe). Sie wird mit Hilfe eines Einsatzrohres (kl.Schießgerät 35) aus dem 10 cm Nebelwerfer verschossen. Alle Teile, ausgenom-men die Patrone, Rauchladung und die Schraubenfeder, lassen sich wieder verwen-den, solange sie brauchbar bleiben. |
55. |
Beim Aufschlag der Wgr. fällt die Rauchladung infolge ihrer Trägheit und Zusammen-drückens der Schraubenfeder gegen die Nadelspitze, wodurch die Rauchladung ent-zündet wird. Das Entzünden vollzieht sich unter Funkensprühen, Knall und Rauchbil-dung. |
56. |
Die Wurfgranaten sind erst kurz vor dem Verbrauch aus dem Packgefäß zu entneh-men und niemals auf die Erde zu legen. Sie sind vorsichtig zu behandeln, weder zu werfen noch zu stoßen. Hingefallene Wgr., bei denen die Zündnadelschraube bis zur Auflage auf den Kopfteil eingeschraubt war, sind lade- und rohrsicher, wenn sie nicht nebeln und die Zündnadel nicht in die Rauchladung eingedrungen ist. Ange-stochene Rauchladungen sind zu vernichten. Für den Bahntransport sind die 3 cm Wgr. (Üb.) zu entladen (Rauchladung und Patronen entnehmen). |
57. |
Wurfgranaten mit verbogenen oder verbeulten Flügeln sind unbrauchbar. Klemmt die Wgr. beim Laden des Werfers, darf sie nicht mit Gewalt eingesetzt werden, sondern ist zu entladen und an die Munitionsausgabestelle abzuliefern. |
58. |
Patronen und Rauchladungen sind stets trocken zu halten. Oxydierte Rauchladungen sind nicht zu verwenden, ebenso keine Rauchladungen, deren Hülle Metalltrennun-gen aufweist. |
59. |
Versagerpatronen sind an die zuständige Heeres-Munitionsanstalt abzugeben, un-brauchbare Rauchladungen gemäß H.Dv. 450, Nr. 188, zu verbrennen, obwohl sie eine Metallhülse haben. |
60. |
Beim Versagen des Zündhütchens der Patrone ist nach den Bestimmungen der Vor-schrift "Der 10 cm Nebelwerfer" (D 321) zu verfahren. Das Versagen der Rauchla-dungen kann durch ungenügendes Anstechen des Zündhütchens verursacht sein. |
61. |
Die Munitionsarbeiten bei der Truppe sind nach D 440 – Die Munition des 10 cm Nb.W. – Anhang 1, auszuführen. |
62. |
Beim Schießen mit 3 cm Wgr. (Üb.) genügt eine Absperrung von Schußweite + 20 m in Schußrichtung und 10 m nach jeder Seite der Flugbahn. Es muß darauf geachtet werden, daß sich in der Nähe des Zieles keine leicht entzündlichen Stoffe (Stroh, Öl oder Benzin) befinden. |
Um Blindgänger zu vermeiden, ist als Ziel eine Stelle mit möglichst festem Erdboden zu wählen. |
|
63. |
Lfd. Nr. |
Geschoß- art |
Zünder |
Sprengstoff |
Bezeichnen des Geschosses |
Verpackung | |
aus | Menge | |||||
g | ||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
1 |
10 cm |
Wgr.Z. 341) |
Np. oder H. |
|
An zwei sich |
Wie bei schar- |
Wgr. 35 | oder | nur in der | gegenüber- | fer Munition. | ||
Nb (Üb.) | Wgr.Z. 382) | Zdlg., | 7 | liegenden | Die Mu- | |
beide Zünder | in der | Stellen unter | nitions- | |||
in Ver- | Wgr. | der Zentrier- | behälter | |||
bindung mit | Nebelstoff | 1,1 l | wulst "Nb | erhalten | ||
der kl.Zdlg. | Üb" in | noch eine | ||||
34 Np. oder | weißer | Bezettelung | ||||
34 H. | Ölfarbe | mit der Auf- | ||||
60 mm hoch, | schrift "Üb" | |||||
auf- | ||||||
|
|
|
|
|
schabloniert |
|
2 | 3 cm Wgr. | --- | nur | --- | --- | Eine 3 cm |
(Üb.) | Rauch- | Wgr. (Üb.) in | ||||
ladung | Transport- | |||||
stellung in der | ||||||
Papphülle für | ||||||
3 cm Wgr. | ||||||
(Üb.), 30 ge- | ||||||
füllte Papp- | ||||||
hüllen im | ||||||
Kasten | ||||||
für 3 cm Wgr. | ||||||
|
|
|
|
|
|
(Üb.) |
64. |
Als Manöverkartusche für den 10 cm Nb.W. wird die Man.Kart. des l.I.G. 18 verwen-det. Sie wird mit dem Einsatzstück des 10 cm Nb.W. verschossen. Sicherheitsgren-ze in der Schußrichtung 75 m. |
65. |
Man.Kart. werden zu 36 Stück im Manöverkartuschkasten für 10 cm Nb.W. ver-packt. |
66. |
Versager-Manöverkartuschen sind im bestehenden Zustande und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern. Das Zerlegen der Man.Kart. ist verboten. |