B. Angaben über II. PatronenB. Angaben über IV. Behandeln hingefallener PatronenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Panzerjägerkanone 40
C. Angaben über
III. Zünder

25.

Die Zünder für Geschosse der 7,5 cm Pak. 40 sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind erst in Verbindung mit der in das Geschoß eingesetzten Zündladung spreng-kräftig. Die Pzgr. 39 erhalten an Stelle der Zündladung die Sprengkapsel P 2.

Der A.Z. 38 hat eine eingeschraubte Sprengkapsel, er gehört darum zu den spreng-kräftigen Geschoßzündungen.

Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 56 bis 58, Spalte 5. Als rohrsicher bezeich-net man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können.

26.

Die kl.A.Z. 23 stehen beim Lagern und Transport in Stellung "o.V." (ohne Verzöge-rung), d.h. die Einstellnut des Stellbolzens zeigt auf "0". Zum Umstellen auf "m.V." (mit Verzögerung) ist der Stellbolzen mit dem Stellschlüssel für A.Z. 23 um 90° zu drehen, so daß die Einstellnut des Stellbolzens in Richtung der Buchstaben "M" und "V" liegt. Auf "m.V." eingestellte Aufschlagzünder, die nicht verfeuert werden, sind auf "o.V." zurückzustellen.

27.

Empfindliche Aufschlagzünder mit beschädigtem oder fehlendem Abschlußplättchen, auch wenn der Bördelrand sich nur gelöst hat, dürfen nicht verschossen werden, da bei Einbeulungen Blindgänger, bei fehlender oder loser Abschlußplatte Frühzer-springer auftreten können. Zünder mit den angeführten Fehlern sind aber trans-portsicher (31).

28.

Der Bodenzünder bei der 7,5 cm Pzgr. 39 ist nicht sichtbar. Pzgr. 40 haben keinen Zünder.

29.

Zünder mit gelockertem Zusammenbau, tiefen Beulen und Schrammen sind un-brauchbar und nicht transportsicher (32).

30.

Wenn Patronen starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt waren oder durch Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, gelten sie grund-sätzlich zunächst als unsicher und gefährlich. Diese Munition ist Sachverständigen (Offz. [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen und von diesen auf Beschaffenheit zu prüfen (Abschnitt C I., II., III.).

31.

Patronen mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern sind zu kennzeich-nen (21) und an die nächste Munitionsausgabestelle abzugeben (3, 27).

32.

Patronen mit nicht transportsicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu spren-gen (29). Dabei ist zu beachten, daß auch die Pulverladung und die Zündschraube vernichtet werden.

33.

Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

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