Merkblatt für die Munition der 7,5 cm Panzerjägerkanone 40 |
C. Angaben über |
III. Zünder |
25. |
Die Zünder für Geschosse der 7,5 cm Pak. 40 sind lade-, transport- und rohrsicher. Sie sind erst in Verbindung mit der in das Geschoß eingesetzten Zündladung spreng-kräftig. Die Pzgr. 39 erhalten an Stelle der Zündladung die Sprengkapsel P 2. |
Der A.Z. 38 hat eine eingeschraubte Sprengkapsel, er gehört darum zu den spreng-kräftigen Geschoßzündungen. |
|
Kurze Beschreibung der Zünder siehe Nr. 56 bis 58, Spalte 5. Als rohrsicher bezeich-net man alle Zünder, die im Rohr nicht scharf werden können. |
|
26. |
Die kl.A.Z. 23 stehen beim Lagern und Transport in Stellung "o.V." (ohne Verzöge-rung), d.h. die Einstellnut des Stellbolzens zeigt auf "0". Zum Umstellen auf "m.V." (mit Verzögerung) ist der Stellbolzen mit dem Stellschlüssel für A.Z. 23 um 90° zu drehen, so daß die Einstellnut des Stellbolzens in Richtung der Buchstaben "M" und "V" liegt. Auf "m.V." eingestellte Aufschlagzünder, die nicht verfeuert werden, sind auf "o.V." zurückzustellen. |
27. |
Empfindliche Aufschlagzünder mit beschädigtem oder fehlendem Abschlußplättchen, auch wenn der Bördelrand sich nur gelöst hat, dürfen nicht verschossen werden, da bei Einbeulungen Blindgänger, bei fehlender oder loser Abschlußplatte Frühzer-springer auftreten können. Zünder mit den angeführten Fehlern sind aber trans-portsicher (31). |
28. |
Der Bodenzünder bei der 7,5 cm Pzgr. 39 ist nicht sichtbar. Pzgr. 40 haben keinen Zünder. |
29. |
Zünder mit gelockertem Zusammenbau, tiefen Beulen und Schrammen sind un-brauchbar und nicht transportsicher (32). |
30. |
Wenn Patronen starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt waren oder durch Feuerwirkung umhergeschleudert oder beschädigt wurden, gelten sie grund-sätzlich zunächst als unsicher und gefährlich. Diese Munition ist Sachverständigen (Offz. [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen und von diesen auf Beschaffenheit zu prüfen (Abschnitt C I., II., III.). |
31. |
Patronen mit unbrauchbaren, aber transportsicheren Zündern sind zu kennzeich-nen (21) und an die nächste Munitionsausgabestelle abzugeben (3, 27). |
32. |
Patronen mit nicht transportsicheren Zündern sind nach der H.Dv. 305 zu spren-gen (29). Dabei ist zu beachten, daß auch die Pulverladung und die Zündschraube vernichtet werden. |
33. |
Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten. |