II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. Zünder
Merkblatt für die Munition der schweren Feldahubitze 25 (t)
III. Angaben über
A. Geschosse

1.

Die Geschosse unter I., lfd.Nr. 1 - 9 dürfen nicht durcheinander verfeuert werden. Die Schußtafel ist zu beachten.

2.

Der Zusammenbau der Geschosse muß fest sein, daher muß die Mundlochschraube bei der 15 cm A.Z.Gr. 37 (t) fest auf der Hülle sitzen, sich am Zusammenstoß mit der Hülle vergleichen und durch den Gewindestift gesichert sein. Gewindestifte ge-sichert sein. Gewindestifte dürfen nicht vorstehen. Geschosse mit gelockerter Mundlochschraube sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

3.

Bei den Geschossen mit einschraubbarem Boden muß dieser völlig eingeschraubt sein; dann müssen die auf Boden und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen Marken-striche mindestens zusammentreffen. Der Boden darf jedoch noch weiter einge-schraubt sein. Geschosse mit gelockertem Boden und Betongranaten mit stark ver-beulten Hauben darf man nicht verfeuern; sie sind an die Munitionsausgabestelle zurückzugeben.

 

Vor dem Ansetzen der 15 cm Gr. 19 Be (t) ist stets die Bodenlochbuchse mit dem Schlüssel für die Bodenlochbuchse fest nachzuziehen.

4.

Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem OKH (AHA/In 4) und Wa A) zu melden. Derartige Geschosse sind an die Munitionsausga-bestelle zur Weiterleitung an die Kommandantur des Versuchsplatzes Hillersleben (für OKH/Wa Prüf 1) abzugeben.

5.

Die Führungsringe der 15 cm A.Z.Gr. 37 (t) und 15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t) haben in ihren Ringnuten eine besondere Fett-Graphit-Mischung (Tugradichtung) eingestri-chen erhalten; diese darf beim Reinigen des Geschosses nicht entfernt werden. Ge-schosse mit ausgebröckelter Dichtungsmasse sind zuerst zu verschießen.

 

Die Tugradichtung hat den Zweck, die Lebensdauer des Rohres zu erhöhen und die Streuung des Geschosses herabzusetzen.

6.

Kleinere Beschädigungen der Führungsringe, die die Form nicht beeinträchtigen, sind durch Befeilen oder vorsichtiges Beitreiben des Metalles zu glätten.

7.

Führungsringe, die sich durch Beitreiben des Metalls nicht instandsetzen lassen oder die beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß unbrauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig beseitigt sind, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse mit flüssigen Ausscheidun-gen des Sprengstoffes am Mundloch oder der Mundlochschraube sind nicht zu ver-schießen. Alle derartigen Geschosse sind mit dem Grund der Beanstandung zu kenn-zeichnen und an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden (17).

8.

Geschosse sind sauber und trocken zu lagern und vor Sonnenbestrahlung zu schüt-zen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch der Verpackung zu entnehmen. Zum Aus-packen der in Verschlägen verpackten Geschosse ist das eiserne Band des Ver-schlages am Boden des Geschosses mit einer Kneifzange zu lösen, und zwar ist zu-erst der Nagel zu entfernen, der die Bandenden zusammenhält. Nach dem Ausziehen der Nägel lassen sich die Holzstäbe nach den Seiten hin abheben, so daß man den Verschlag vom Geschoß abstreifen kann (70).

 

Ist das eisene Band des Verschlages mit einer Kistenschließvorrichtung befestigt worden, so ist es aufzuschneiden. Wurde der Boden mit Holzschrauben an den seit-lichen Holzleisten befestigt, so sind die Schrauben mittels Bohrwinde mit Schrauben-zieher zu entfernen.

 

Für das Lagern der Munition in Feuerstellungen gilt H.Dv. 305, für das Lagern im Standort die H.Dv. 450.

9.

Haben Geschosse im Wasser gelegen, so sind diese Geschosse zu kennzeichnen und umzutauschen. Fehlt die Umtauschmöglichkeit, so sind einige Geschosse so zu ver-schießen, daß sie sicher zu beobachten sind. Tritt bei 4 Schuß mehr als ein Blind-gänger ein, so sind sämtliche Geschosse, die im Wasser gelegen haben, an die Mu-nitionsausgabestelle zurückzugeben (17). Tritt kein Blindgänger ein, so sind die Ge-schosse trotzdem zuerst zu verschießen.

10.

Die zum Schießen nicht gebrauchten ausgepackten Geschosse sind wieder zu ver-packen. (Die Fettschicht älterer Geschosse ist schonend zu behandeln.)

11.

Schmutzige Geschosse muß man vor dem Laden des Geschützes gründlich zu säu-bern. In diesem Falle ist die Fettschicht (ältere Geschosse) und die in den Rillen der Führungsringe befindliche Dichtungsmasse, soweit sie mit verunreinigt worden ist, zu entfernen.

12.

Bei Kälte sind die Geschosse, besonders ihre Führungsringe, vor dem Ansetzen gründlich von Eis und Reif zu befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist. Ungenügend fest angesetzte Geschosse können sich beim Nehmen der Rohrer-höhung aus den Zügen lösen und damit Ursache zu Rohrzerspringern werden (77).

13.

Klemmende Geschosse mit A.Z., Bd.Z. oder Dopp.Z. bzw. solche, die aus Sicher-heitsgründen nicht verfeuert werden können, sind nach Nr. 88 ff. zu entladen.

14.

Geschosse darf man nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch ein vorzeitiges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Roh-ren zu weit einsetzen lassen und beim Erkalten des Rohres (falls nicht mehr ge-schossen wird) erschwert oder unmöglich macht.

15.

Geschosse sind vorsichtig zu handhaben. Die Fettschicht älterer Geschosse darf möglichst wenig verletzt werden. Man darf verpackte oder unverpackte Geschosse in Packgefäßen beim Handhaben, z.B. Abladen, niemals werfen oder hart aufschla-gen lassen. Hingefallene Geschosse mit Zünder dürfen verschossen werden, wenn sie unbeschädigt geblieben und gereinigt worden sind.

16.

Undichte Nebelgeschosse fangen an zu nebeln, sie sind nach H.Dv. 305 zu spren-gen.

17.

Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition ist auffällig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für baldigen Abtransport ist zu sorgen.

Anstrich und Bezeichnen der Geschosse

18.

Über den Anstrich der Geschosse siehe die Anlage 1 bis 9. Die Geschosse mit zwei-felhafter Bezeichnung  sind nicht zu verschießen, sondern an die Munitionsausgabe-stelle abzugeben.

19.

Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzeichen

20.

Geschosse mit deutschen Kennzeichen tragen eingeprägte Kennzahlen für die Art des Sprengstoffes, ferner Kennzahlen für Ort, Monat und Jahr des Füllens der Gra-nate.

 

Die Kennzeichen sind an einer beliebigen Stelle des Umfanges, und zwar etwa in der Mitte des zylindrischen Teils, bei Geschossen früherer Fertigung etwa 20 mm unter-halb des Geschoßmundloches in 6 mm Schrifthöhe eingeschlagen; 15 cm Gr. 19 Be (t) können diese Bezeichnung etwa 10 mm unterhalb der Haube haben.

21. Als Kennzahl für die Sprengstoffart gelten:
 

1 = Fp. 02 (Füllpulver 02), gepreßt, in Pappbüchse.

 

2 = Grf. 88 (Granatfüllung 88), gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung.

  10 = Fp. 02 + Fp. 5 (Fp. 5 = Füllpulver 02 + 5% Montanwachs)
 

+ Fp. 10 (Fp. 10 = Füllpulver 02 + 10% Montanwachs) in Büchse.

  13 = unmittelbar in das Geschoß eingegossenes Fp. 60/40 (60% Fp. 02 + 40%
 

Ammonsalpeter).

  14 = unmittelbar in das Geschoss eingegossenes Fp. 02.
  32 = Np. 10 (Nitropenta mit 10% Montanwachs), gepreßt, in paraffinierter Papier-
 

umhüllung.

  36/38 = Np. 40 + Np. 65, gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung (= Nitropenta
 

mit 40 und 65% Montanwachs).

  91 = H. 5, gepreßt, in paraffinierter Papierumhüllung (= Hexogen mit 5% Montan-
 

wachs).

22.

Die Bedeutung anderer Kennzahlen wird nicht erläutert, da die Zusammensetzung der Ersatzsprengstoffe zu vielgestaltig ist.

  Nähere Angaben enthält die H.Dv. 454/9, Anlage 9.

Aufgetragene farbige Kennzeichen

23.

Die Bedeutung der aufgetragenen Kennzeichen ist aus den Anlagen 1 bis 9 ersicht-lich.

Gewichtsangaben

24.

 

Lfd.
Nr.
Geschoßart Schuß-
tafel-
mäßiges
Gewicht
Gewicht
des
Spreng-
stoffes

Zünder

Kartusche

Art der Verpackung Gewicht Be-
merkungen
Art Gewicht Art Gewicht d. leeren
Packge-
fäßes mit
Zubehör
des ge-
füllten
Pack-
gefäßes
kg kg kg etwa
kg
etwa kg etwa kg

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

1

15 cm A.Z.Gr. 37 (t)

42,0

6,188

A.Z.

0,587

Hülsenkart.

7,0

1 Geschoß im Geschoß-

3,0

45,0

1) Nach Ver-

 

 

 

  CHZR (t) 0,637 der 6,4

korb 18/19

14,0

42,0

brauch der

 

 

 

  oder   s.F.H. 25 (t)  

mit Haltekappe 18/19

14,0

39,6

Lattenver-

 

 

 

  A.Z.   (Str.P.-  

4 Hülsenkartuschen

 

 

schläge

 

 

 

  SKHZR (t)   Ladungs-  

(Str.P.-Ladungsauf-

 

 

werden die

 

 

 

      aufbau)  

bau) im

 

 

Geschosse

 

 

 

      oder  

Kartuschkasten der s.

 

 

wie lfd.

 

 

 

      Hülsenkart.  

F.H. 25 (t)

 

 

Nr. 1 ver-

 

 

 

      der  

4 Hülsenkartuschen

 

 

packt

 

 

 

      s.F.H. 25 (t)  

(Bl.P.-Ladungsauf-

 

   
 

 

 

      (Bl.P.-  

bau) im

 

   
 

 

 

      Ladungs-  

Kartuschkasten der s.

 

   

 

 

 

 

 

 

aufbau)

 

F.H. 25

 

 

 

2

15 cm A.Z.Gr. 37 (t)

wie wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1    

 

 

   

 

m. Rauchentwickler oben

lfd.Nr. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t)

42,0

6,148 Dopp.Z 1,033 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1

3,0

45,0  

 

 

 

 

MG-CR (t)

 

 

 

 

 

 

 

4

15 cm Dopp.Z.Gr. 37 (t)

wie wie lfd.Nr. 3 wie lfd.Nr. 3 wie lfd.Nr. 3 wie lfd.Nr. 3 wie lfd.Nr. 3 wie lfd.Nr. 3

wie

wie  

 

m. Rauchentwickler oben

lfd.Nr. 3

 

 

 

 

 

 

lfd.Nr. 3

lfd.Nr. 3

 

5

15 cm Gr. 19 Nb. (t)

39,0

6,400 A.Z. 23 Nb. 0,440 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1 wie wie  
 

 

 

Nebelstoff + in Verbindung         lfd.Nr. 1 lfd.Nr. 1  
 

 

 

0,550 mit      

 

 

   
 

 

 

Grf. 88 gr.Zdlg.      

 

 

   
 

 

 

oder C/98 Np.      

 

 

   
 

 

 

0,550 oder je 35,3 g    

 

 

   
 

 

 

Fp. 02 gr.Zdlg.      

 

 

   
 

 

 

oder C/98 H.      

 

 

   
 

 

 

0,560 oder      

 

 

   
 

 

 

Np. 10 gr.Zdlg.      

 

 

   
 

 

 

oder C/98 F.      

 

 

   
 

 

 

0,423 oder je      g    

 

 

   
 

 

 

Np. 65 gr.Zdlg.      

 

 

   

 

 

 

+ Np. 40

C/98 F.H.

 

 

 

 

 

 

 

6

15 cm Gr. 19 Be (t)

43,5

3,180 Bd.Z. f. 15 cm 0,555    

 

 

   
 

 

 

Fp. 02 Gr. 19 Be      

 

 

   
 

 

 

+ Fp. 5 in Verbindung      

 

 

   
 

 

 

+ Fp. 10 mit      

 

 

   
 

 

 

in Büchse Zdlg. wie      

 

 

   

 

 

 

 

lfd.Nr. 5

 

 

 

 

 

 

 

7

15 cm A.Z.Gr. 29 (t)

42,0

5,245 A.Z. 0,637 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1

1 Geschoß im Geschoß-

7,0

49,0  
 

 

 

  SKZ (t)      

verschlag für 15 cm

 

   
 

 

 

  oder      

Granaten 29 (t)1)

 

   

 

 

 

 

SKHZR (t)

 

 

 

sonst wie lfd.Nr. 1

 

 

 

8

15 cm Min.Gr. 28 (t)

42,0

3,032 Bd.Z. 1,710 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1

1 Geschoß im Geschoß-

6,5

48,5  
 

 

 

  DVZR (t)      

verschlag für 15 cm

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

Granaten 29 (t)1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

sonst wie lfd.Nr. 1

 

 

 

9

15 cm Dopp.Z.Gr. 25 (t)

42,39

3,654 Dopp.Z. 25 (t) 1,320 wie lfd.Nr. 1 wie lfd.Nr. 1

1 Geschoß im Geschoß-

5,1

47,5  
   

 

         

verschlag für 15 cm

 

   
   

 

         

Granaten 25 (t)1)

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

sonst wie lfd.Nr. 1

 

 

 

Gewichtsklasseneinteilung der Geschosse1)

25.

 

Lfd.
Nr.
Geschoßart Zünderart Schuß-
tafel-
mäßig.
Ge-
wicht
         
I II III IV V
kg

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1

15 cm

A.Z.

 

 

von
39,90
bis
40,74

 

über
40,74
bis
41,58

 

über
41,58
bis
42,42

 

über
42,42
bis
43,26

 

über
43,26
bis
44,10

  A.Z.Gr. 37 (t) CHZR (t)

 

    oder

 

    A.Z.

 

 

 

SKHZR (t)

42,0

2 15 cm wie vor

 

  A.Z.Gr. 37 (t)  

 

 

mit RE oben

 

 

3 15 cm Dopp.Z.

 

  Dopp.Z. MG-CR (t)

42,0

 

Gr. 37 (t)

 

 

4 15 cm wie vor

 

  Dopp.Z.  

 

  Gr. 37 (t)  

 

 

mit RE oben

 

 

5 15 cm A.Z

 

  A.Z.Gr. 29 (t) SKZ (t)

 

    oder

 

 

 

SKHZR (t)

42,0

6 15 cm Bd.Z.

 

 

Min.Gr. 28 (t)

DVZR (t)

42,0

     

 

von über über über über
7 15 cm Dopp.Z. 25 (t)

42,39

40,27 41,12 41,97 42,81 43,66
  Dopp.Z.  

 

bis bis bis bis bis

 

Gr. 25 (t)

 

 

41,12

41,97

42,81

43,66

44,51

     

 

von über über über über
8 15 cm A.Z. 23 Nb.

39,0

37,07 37,84 38,61 39,39 40,16
  Gr. 19 Nb. (t)  

 

bis bis bis bis bis

 

 

 

 

37,84

38,61

39,39

40,16

40,93

9 15 cm Bd.Z. f.

 

         
  Gr. 19 Be (t) 15 cm

 

von über über über über
    Gr. 19 Be

43,50

41,37 42,22 43,07 43,93 44,78
     

 

bis bis bis bis bis

 

 

 

 

42,22

43,07

43,93

44,78

45,63

II. Verzeichnis der zu beachtenden VorschriftenIII. Angaben über B. Zünder