III. Angaben über B. ZünderIII. Angaben über D. Munitionspackgefäße
Merkblatt für die Munition der schweren Feldahubitze 25 (t)
III. Angaben über
C. Kartuschen
50.

Für die s.F.H. 25 (t) gibt es zwei Arten von Hülsenkartuschen, und zwar solche mit Streifenpulver und solche mit Blättchenpulver. Der einzelnen Ladungen der s.F.H. 25 (t) mit Pulvern normaler Leistung besteht aus:

Pulversorte

Teilkartusche

Be-
merkungen

1

2

3

4

5

enthält in kg (etwa)

 

a) mit Streifenpulver

 
Ngl.Str.P. 1,200 0,360 0,310 0,310 0,580 Die Angaben
– M 16/36 –           über Gewichte
(1/10/230)           schwanken je
            nach Pulver-

 

b) Blättchenpulver

lieferung

Ngl.Bl.P.

0,930

...

...

...

...

 

– M 16 –            

(1,5/2)

 

 

 

 

 

 

Ngl.Bl.P. ... 0,410 0,340 0,340 0,600  
– M 16 –            

(2,2/18)

 

 

 

 

 

 

Schußfertigmachen der Kartuschen

51.

Kartuschen verschiedener Arten (50) dürfen durcheinander verfeuert werden.

52.

Die Hülsenkartusche wird mit 5. Ldg. schußfertig geliefert. Soll mit kleiner Ladung geschossen werden, so sind nach Entfernen des Pappkreuzes und des Deckels alle Teilkartuschen, die eine höhere als die kommandierte Ladungsnummer tragen, aus der Kartuschhülse herauszunehmen.

  Die Teilkartusche 1 – Ngl.Str.P. – hat keinen Kartuschbeutel und keine Ladungs-Nr.
53.

Falls sich der Kartuschdeckel durch Ziehen an der Schlaufe nicht anstandslos ent-fernen läßt, ist er an dem der Schlaufe entgegengesetzten Hülsenrand in die Hülse hineinzudrücken. Dadurch wird der Deckel gelockert und läßt sich entfernen.

54.

Nach dem Entnehmen der überzähligen Teilkartuschen ist der Kartuschdeckel wie-der einzusetzen und bis auf die Teilkartuschen herunterzudrücken, damit die Ladung fest auf der Zündschraube liegt. Dies ist wichtig, damit Nachbrenner oder Versager vermieden werden.

  Pappkreuze sind nicht wieder einzusetzen.

Behandeln der Kartuschen

55.

Die Hülsenkartuschen sind vor Feuer und Nässe zu schützen. Feuchtgewordene Hül-senkartuschen sind nicht zu verwenden, da sie Kurzschüsse verursachen; bei großer Feuchtigkeit versagen sie. Hülsenkartuschen dürfen auch nicht Sonnenstrahlen aus-gesetzt werden, da andernfalls die Pulvertemperatur und damit die Gasdrücke zu-nehmen; es ergeben sich Weitschüsse. Es ist möglichst zu vermeiden, für ein Schießen kalt und wärmer lagernde Kartuschen durcheinander zu verfeuern. Zum Messen der Pulvertemperatur werden Meßkartuschen mitgeführt. Beschreibung und Gebrauch der Meßkartusche siehe Nr. 106.

 

Haben Kartuschen im Wasser gelegen, so sind sie zu kennzeichnen und sofort umzu-tauschen. Fehlt die Möglichkeit, so ist bei allen diesen Kartuschen nachzusehen, ob alle Teilkartuschen trocken geblieben sind. Für naß gewordene Kartuschen ist als-bald Ersatz bei der Ausgabestelle vorzusehen. Ist nur das Beutelzeug der Teilkartu-schen naß geworden, so ist die Kartusche an der Luft (nicht an der Sonne) zu trocknen. Die gekennzeichneten Kartuschen sind zuerst zu verschießen.

 

Die Hülsenkartuschen sind auch gegen große Kälte zu schützen. Dazu sind – wenn Zeit vorhanden und die Lage es gestattet – die aus den Fahrzeugen entnommenen Packgefäße mit Kartuschen mit kälteabweisendem Material (Haardecken, Planen usw.) zuzudecken. Die Kälte ausgesetzt gewesene Kartuschen darf man vor dem Schießen nicht in warme Räume bringen, da die sich in der Kartusche bildende Feuchtigkeit Kurzschüsse zur Folge hat. Hülsenkartuschen dürfen erst kurze Zeit vor dem Verfeuern der Verpackung entnommen werden.

56.

Hülsenkartuschen sind vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu bewahren und stets auf Haardecke oder andere weiche und saubere Unterlage zu legen, niemals auf die Erde oder auf Schnee.

57.

Beim Schießen nicht verwendete Hülsenkartuschen sind so bald wie möglich wieder vorschriftsmäßig zu verpacken.

58. Bei der Hülsenkartusche ist vor dem Laden des Geschützes der richtige Sitz der Hül-senzündschraube zu prüfen. Die Hülsenzündschraube muß sich mit der Bodenfläche der Kartuschhülse vergleichen oder etwas versenkt liegen, darf aber niemals vorste-hen. Diese Prüfung ist wichtig.
59.

Gelockerte Hülsenzündschrauben sind mit dem Doppelschlüssel für Zündschrauben C/12 n.A. (Anl. 8) wieder fest einzuschrauben (64).

60.

Hülsenkartuschen dürfen keinesfalls längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belas-sen werden, weil die Hitze im Rohr das Pulver der Kartusche erwärmt, wodurch sich die Gasdrücke steigern; Geschosse und Gerät werden dann unnötig stark bean-sprucht. Es besteht auch für die Munition die Gefahr vorzeitiger Entzündung.

61.

Verbeulte Hülsenkartuschen sind unbrauchbar, falls sie nicht ladefähig sind (65). Nicht ladefähige Hülsenkartuschen sind niemals mit Gewalt in das Rohr einzusetzen.

62.

Kommt ein Versager vor, so ist sofort noch einmal abzuziehen. Tritt wieder Versager auf, dann bleibt der Verschluß zunächst geschlossen, und erst nach einer Warte-zeit von 2 Minuten ist auf Befehl des Geschützführers die Hülsenkartusche zu er-setzen. Während der Wartezeit muß der Rücklauf des Geschützes unbedingt frei bleiben. Es kann mit derselben Hülsenkartusche noch einmal geladen werden, wenn die Hülsenzündschraube nicht angeschlagen ist.

63.

Nach dem Entladen der Versager-Hülsenkartusche wird die Hülsenzündschraube mit dem zugehörigen Schlüssel (Anlage 12) vorsichtig ausgeschraubt1). Die Hülsenkar-tusche ist hierzu auf eine Haardecke handgerecht niederzulegen. Der Schlüssel ist fest auf die Hülsenzündschraube zu setzen, damit er nicht abgleitet. Gewaltsames Aus- oder Einschrauben der Hülsenzündschraube (z.B. mit Hammer und Meißel, Schläge gegen den Schlüsselarm) ist verboten.

64. Die Vorratshülsenzündschraube (befindet sich im Zubehörkasten Nr. 2) ist dann mit demselben Schlüssel einzuschrauben. Läßt sich die Hülsenzündschraube nicht willig einschrauben, so ist sie durch eine andere zu ersetzen oder, wenn die Kartuschhül-se fehlerhaft ist, die Hülsenkartusche umzutauschen.
65.

Versager-Hülsenzündschrauben und Versager-Hülsenkartuschen sowie nicht lade-fähige Hülsenkartuschen sind im bestehenden Zustande vorschriftsmäßig zu ver-packen, der Kartuschkasten ist zu kennzeichnen und möglichst bald an die nächste Munitionsausgabestelle abzuliefern. Das Beipacken nicht verbrauchter Teilkartu-schen ist verboten (68), ebenso das Auseinandernehmen der Versager-Hülsenkar-tusche durch die Truppe zwecks Feststellung der Ursache des Versagens.

66.

Kartuschhülsen, die sich nach dem Abfeuern durch Öffnen des Verschlusses nicht auswerfen lassen, sind mit dem Kartuschhülsenlüfter zu entfernen (67).

67.

Die abgefeuerten Kartuschhülsen sind so bald wie möglich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder verschmutzt werden, und an die Munitionsausgabestelle zurückzuliefern.

68.

Übriggebliebene Teilladung sind gesondert zu verpacken. Die Packgefäße sind zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle abzugeben. Das Beipacken anderer Munitionsteile (leere Kartuschhülsen, Versager-Hülsenkartuschen usw.) ist verbo-ten. Die restlose Rückgabe fördert den Nachschub an Munition und ist daher wich-tig.

69.

Beim Handhaben mit Kartuschen und Teilladungen ist das Rauchen verboten.

III. Angaben über B. ZünderIII. Angaben über D. Munitionspackgefäße