B. Angaben über I. WurfgranatenB. Angaben über III. Treibladung
Merkblatt für die Munition des 8 cm Granatwerfers 36 (t)
B. Angaben über
II. Zünder

17.

Die Zünder für Wgr. des 8 cm Gr.W. 36 (t) sind empfindliche, lade-, rohr-, masken- und transportsichere Aufschlagzünder.

  Der Zünder MP ist ein sprengkräftiger Zünder und ist mit Sprengkapsel versehen.
18.

Die Zünder der 8 cm Wgr. 34 sind nicht sprengkräftig und werden daher in Verbin-dung mit einer Zündladung verschossen.

19.

Als rohrsicher werden alle Zünder bezeichnet, die im Rohr nicht scharf werden kön-nen. Maskensicher sind Zünder, die auf einer bestimmten Länge vor dem Rohr durch Tarnmittel hindurchgeschossen werden können, ohne daß sie ansprechen.

20.

Bei Verwendung der Zünder ist besonders darauf zu achten, daß die Flugbahn vor der Rohrmündung vollkommen frei ist, auch von kleinen Zweigen, Blättern, Tarnmit-teln u. dgl. Andernfalls kann bei der großen Empfindlichkeit der Zünder Zündung er-folgen (46, Spalte 5). Durch Aufschlagen auf widerstandsfähige Hindernisse (starke Äste usw.) kann der noch gesicherte Zünder auch durch Verformen zünden, wo-durch die Bedienung gefährdet wird (43).

21.

Vor dem Laden des Werfers muß jeder Zünder und jede Wurfgranate untersucht sein (22). Der Zünder muß fest auf der Wurfgranate sitzen. Es ist vorzusorgen, daß für das Schießen eine erforderliche Anzahl untersuchter Wgr. verfügbar ist.

22.

Frühzerspringer bei Wgr. können durch Beschädigung an der Zünderspitze entste-hen, wenn Abschlußplatte oder Bördelring fehlen, verbeult sind oder lose sitzen1).

 

Zur Verminderung solcher Vorkommnisse sind Wgr. mit derartigen fehlerhaften Zün-dern nicht zu verschießen. Da sie beförderungssicher sind, sind sie zu kennzeichnen und an die Ausgabestelle zurückzugeben.

23. Nicht beförderungssicher sind Zünder mit folgenden Fehlern:
  a) starke äußere Beschädigungen,
  b) gelockerter Aufbau2),
  c) starke Oxydation.
24.

Wurfgranaten mit nicht beförderungssicheren Zündern (23) sind nach der H.Dv. 305 zu sprengen, wobei der Sprengkörper dicht unterhalb des Zünders auf die Wurfgra-nate zu legen ist. Vorher sind der Wgr. die Patrone – wenn dies möglich ist – und die Zusatzladungen zu entnehmen. Kann die im Flügelschaft befindliche Patrone nicht entnommen werden, so ist darauf zu achten, daß diese auch vernichtet wird.

  Die Zusatzladungen sind wieder zu verpacken.
25.

Waren Wgr. mit Zündern starken Stürzen, Bränden oder Explosionen ausgesetzt oder wurden sie durch feindliche Feuereinwirkung umhergeschleudert oder beschä-digt, so sind sie grundsätzlich zunächst als unsicher und gefährlich anzusehen. Die-se Munition ist Sachverständigen (Offz. [W] oder Feuerwerkern) vorzustellen und von diesen auf Beschaffenheit zu prüfen (Abschnitt I, II und III).

26.

Hingefallene Wurfgranaten mit Zündern, bei denen die Abschlußplatte unbeschädigt geblieben und auch andere Mängel nicht festzustellen sind, dürfen verfeuert wer-den. Sie sind lade- und rohrsicher.

 

Wgr. mit Wgr.Z. 38 und Wgr.Z. 38 St., die aus einer Fallhöhe über 5 m fallenge-lassen wurden und auf den Flügeln gefallen sind, sind handhabungs-, lade- und rohrsicher und dürfen verfeuert werden, wenn Geschoß und Zünder keine Beschä-digungen aufweisen. Solche Geschosse dürfen aber nicht mit der Spitze aufge-stoßen werden; sie sind deshalb auch nicht mehr beförderungssicher (kein Trans-port in Packgefäßen auf Fahrzeugen o.ä.). Lassen sich solche Wgr. nicht gleich ver-feuern, so sind sie nach Nr. 24 zu behandeln.

 

Wgr.Z. 38 oder Wgr.Z. 38 St. mit beschädigten Abschlußplatten sind nach Entfer-nen der Abschlußplatte und bei Fehlen anderer Mängel wieder voll verwendungs-fähig; sie ergeben sogar einen besonders empfindlichen Aufschlagschuß. Wegen der mangelnden Abdichtung sind sie jedoch spätestens innerhalb 2 Tagen nach Ent-fernen der Abschlußplatte zu verfeuern. Nr. 43 ist zu beachten.

27. Jeder Versuch, Zünder auseinanderzunehmen, ist verboten.

B. Angaben über I. WurfgranatenB. Angaben über III. Treibladung